Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799
A
Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten
Stundenzahl
1
Physiologie
50
1.1
Grundlagen der Zellphysiologie
1.2
Nerven- und Sinnesphysiologie
1.2.1
Zentrales Nervensystem
1.2.2
Vegetatives Nervensystem
1.2.3
Motorische Systeme
1.2.4
Allgemeine Sinnesphysiologie
1.2.5
Somatoviszerales sensorisches System
1.2.6
Gleichgewichtssystem
1.2.7
Nozizeption und Schmerz
1.3
Muskelphysiologie
1.3.1
Skelettmuskulatur
1.3.2
Molekularer Mechanismus der Kontraktion
1.3.3
Regulation der Muskelkontraktion
1.3.4
Muskelmechanik
1.3.5
Muskelenergetik
1.3.6
Glatte Muskulatur
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
2
Angewandte Physik und Biomechanik
20
2.1
Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen
2.2
Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung
2.3
Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers
2.4
Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft
2.5
Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen
2.6
Biomechanik und Ergonomie
Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
3
Trainingslehre
40
3.1
Grundlagen der Trainingslehre
3.2
Beanspruchungsformen des Trainings
3.3
Aufbau und Prinzipien des Trainings
3.4
Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation
3.5
Psychologische Aspekte des Trainings
Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
4
Bewegungslehre
60
4.1
Grundlagen der Bewegungslehre
4.2
Bewegungs- und Haltungsanalysen
4.3
Prinzipien der Bewegung
4.4
Sensomotorische Entwicklung
4.5
Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß
Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
5
Bewegungserziehung
50
5.1
Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik
5.2
Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung
5.3
Psychomotorische Übungskonzepte
5.4
Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik
5.5
Behindertensport
5.6
Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung
Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
6
Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken
70
6.1
Grundlagen der Befunderhebung
6.2
Inspektion
6.3
Funktionsprüfungen
6.4
Palpation
6.5
Meßverfahren
6.6
Reflexverhalten
6.7
Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten
6.8
Systematik der Befunderhebung
6.9
Dokumentation
6.10
Synthese der Befunderhebung
6.11
Erstellung des Behandlungsplanes
Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
7
Krankengymnastische Behandlungstechniken
500
7.1
Grundlagen krankengymnastischer Techniken
7.2
Atemtherapie
7.3
Entspannungstechniken
7.4
Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät
7.5
Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad
7.6
Gangschulung
7.7
Manuelle Therapie
7.8
Funktionsanalyse
7.9
Medizinische Trainingstherapie
7.10
Neurophysiologische Behandlungsverfahren
7.10.1
Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation
7.10.2
Behandlung nach Bobath
7.10.3
Behandlung nach Vojta
7.10.4
Sonstige Verfahren
7.11
Psychomotorik
7.12
Sonstige Behandlungstechniken
Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
8
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten
500
8.1
Innere Medizin
8.2
Chirurgie/Traumatologie
8.3
Orthopädie/Traumatologie
8.4
Gynäkologie und Geburtshilfe
8.5
Neurologie/Neurochirurgie
8.6
Psychiatrie
8.7
Pädiatrie
8.8
Geriatrie
8.9
Rheumatologie
8.10
Arbeitsmedizin
8.11
Sportmedizin
8.12
Sonstige
Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.
Zur freien Verfügung
110
Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen.
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Stunden insgesamt
1.400
B
Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten
Stunden
Praktische Ausbildung in
1.
Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:
1.1
Chirurgie
160
1.2
Innere Medizin
160
1.3
Orthopädie
160
1.4
Neurologie
80
1.5
Pädiatrie
80
1.6
Psychiatrie
20
1.7
Gynäkologie
20
2.
sonstigen Einrichtungen
20
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Stunden insgesamt
700