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PhysTh-APrV Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799
ATheoretischer und praktischer Unterricht für PhysiotherapeutenStundenzahl1Physiologie501.1Grundlagen der Zellphysiologie1.2Nerven- und Sinnesphysiologie1.2.1Zentrales Nervensystem1.2.2Vegetatives Nervensystem1.2.3Motorische Systeme1.2.4Allgemeine Sinnesphysiologie1.2.5Somatoviszerales sensorisches System1.2.6Gleichgewichtssystem1.2.7Nozizeption und Schmerz1.3Muskelphysiologie1.3.1Skelettmuskulatur1.3.2Molekularer Mechanismus der Kontraktion1.3.3Regulation der Muskelkontraktion1.3.4Muskelmechanik1.3.5Muskelenergetik1.3.6Glatte MuskulaturVon den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.2Angewandte Physik und Biomechanik202.1Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen2.2Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung2.3Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers2.4Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft2.5Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen2.6Biomechanik und ErgonomieVon den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.3Trainingslehre403.1Grundlagen der Trainingslehre3.2Beanspruchungsformen des Trainings3.3Aufbau und Prinzipien des Trainings3.4Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation3.5Psychologische Aspekte des TrainingsVon den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.4Bewegungslehre604.1Grundlagen der Bewegungslehre4.2Bewegungs- und Haltungsanalysen4.3Prinzipien der Bewegung4.4Sensomotorische Entwicklung4.5Bewegung als sensomotorischer LernprozeßVon den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.5Bewegungserziehung505.1Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik5.2Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung5.3Psychomotorische Übungskonzepte5.4Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik5.5Behindertensport5.6Methodik und Didaktik von Einzel- und GruppenbehandlungVon den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.6Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken706.1Grundlagen der Befunderhebung6.2Inspektion6.3Funktionsprüfungen6.4Palpation6.5Meßverfahren6.6Reflexverhalten6.7Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten6.8Systematik der Befunderhebung6.9Dokumentation6.10Synthese der Befunderhebung6.11Erstellung des BehandlungsplanesVon den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.7Krankengymnastische Behandlungstechniken5007.1Grundlagen krankengymnastischer Techniken7.2Atemtherapie7.3Entspannungstechniken7.4Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät7.5Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad7.6Gangschulung7.7Manuelle Therapie7.8Funktionsanalyse7.9Medizinische Trainingstherapie7.10Neurophysiologische Behandlungsverfahren7.10.1Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation7.10.2Behandlung nach Bobath7.10.3Behandlung nach Vojta7.10.4Sonstige Verfahren7.11Psychomotorik7.12Sonstige BehandlungstechnikenVon den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.8Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten5008.1Innere Medizin8.2Chirurgie/Traumatologie8.3Orthopädie/Traumatologie8.4Gynäkologie und Geburtshilfe8.5Neurologie/Neurochirurgie8.6Psychiatrie8.7Pädiatrie8.8Geriatrie8.9Rheumatologie8.10Arbeitsmedizin8.11Sportmedizin8.12SonstigeVon den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.Zur freien Verfügung110Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen.------Stunden insgesamt1.400BPraktische Ausbildung für PhysiotherapeutenStundenPraktische Ausbildung in1.Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:1.1Chirurgie1601.2Innere Medizin1601.3Orthopädie1601.4Neurologie801.5Pädiatrie801.6Psychiatrie201.7Gynäkologie202.sonstigen Einrichtungen20----Stunden insgesamt700