Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
PostG 1998 § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
Postgesetz
Referenzen
- PostG 1998 § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes 1x
- PostG 1998 § 12 Gewährleistung des Universaldienstes 1x
- PostG 1998 § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten 1x
- PostG 1998 § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen 1x
- PostG 1998 § 15 Ausgleichsleistung 1x
- PostG 1998 § 16 Ausgleichsabgabe 1x
- PostG 1998 § 17 Umsatzmitteilungen 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.