PostPersRG § 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1137/14
2. Mai 2016
2 BvR 1137/14 2. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 3138/14
6. April 2016
11 K 3138/14 6. April 2016