PostPersRG § 32 Gesamtbetriebsrat

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Den gemäß § 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten bestimmt werden kann.
2.
In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 187/12
2. Januar 2013
5 ME 187/12 2. Januar 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 25/10
25. Januar 2012
6 P 25/10 25. Januar 2012