PStG § 14 Eheschließung

Personenstandsgesetz

(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 447/19
30. Juni 2020
6 Sa 447/19 30. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 Wx 6/18
13. Juni 2019
21 Wx 6/18 13. Juni 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 343/15
2. März 2016
7 Sa 343/15 2. März 2016