PStG § 28 Anzeige

Personenstandsgesetz

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.
von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019