PStG § 3 Personenstandsregister

Personenstandsgesetz

(1)Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1.
ein Eheregister (§ 15),
2.
ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
3.
ein Geburtenregister (§ 21),
4.
ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 25/20
16. April 2020
11 B 25/20 16. April 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 Wx 6/18
13. Juni 2019
21 Wx 6/18 13. Juni 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 8099/16
7. Januar 2019
10 K 8099/16 7. Januar 2019