Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 25/20
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche(r) Vorname(n) in C-Stadt 2019 nur einmal beurkundet wurde(n).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, in deren Verlag unter anderem die Zeitung „xxx Nachrichten“ erscheint, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung von Auskünften von der Antragsgegnerin.
- 2
Auf der Internetplattform der Antragsgegnerin wurden am 08.01.2020 die im Jahr 2019 am häufigsten vergebenen ersten Vornamen der Neugeborenen, die beim Standesamt xxx gemeldet wurden, veröffentlicht. Zudem wurden weitere „Top-Ten-Namen“ aufgezählt und die Anzahl an Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen aufgelistet und mit den Zahlen aus 2018 gegenübergestellt. Die Informationen sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin online verfügbar (http://www.husum.de/Quicknavigation/Startseite/Beliebteste-Vornamen-2019-Ella-und-Juna-sowie-Ben.php?object=tx,2214.1&ModID=7&FID=2214.2557.1&NavID=2214.45&La=1; letzter Abruf: 16.04.2020). Bereits für das Jahr 2018 hatte die Antragsgegnerin eine solche Aufstellung veröffentlicht (http://www.husum.de/Rathaus-Politik/Verwaltung/Veröffentlichungen/Beliebteste-Vornamen-2018-Emma-und-Finn.php?object=tx,2214.1.1&ModID=7&FID=2214.2222.1&NavID=2214.45&La=1; letzter Abruf: 16.04.2020).
- 3
Ebenfalls am 08.01.2020 veröffentlichte die „xxx Nachrichten“ einen Artikel zu diesen Statistiken (https://www.shz.de/lokales/husumer-nachrichten/husums-beliebteste-vornamen-2019-ella-juna-und-ben-id26926597.html; verfügbar für Abonnenten; letzter Abruf: 16.04.2020).
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Anfang Februar wandte sich die Redaktionsleiterin der „xxx Nachrichten“ mit einem Auskunftsbegehren an die Antragsgegnerin. Konkret wurde die Mitteilung der Vornamen, die in C-Stadt 2019 nur einmal beurkundet wurden, begehrt. Mit E-Mail vom 05.02.2020 lehnte die Antragsgegnerin eine Auskunft aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit weiterer E-Mail vom 06.02.2020 wurde ausgeführt, die begehrte Auskunftserteilung verletze ein schutzwürdiges privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG SH. Es sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Babys und Kleinkinder verletzt. Deren Schutzbedürfnis sei höher zu bewerten, als das erwachsener Personen oder gar Verstorbener. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen, die in das Personenstandsregister eingetragen seien, komme ein hohes Gewicht zu. Die Abwägung falle demnach zu Gunsten der betroffenen Personen aus.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erneut zur Erteilung der Auskunft auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht einschlägig seien, da die bloße Mitteilung der Vornamen keinerlei Identifizierungsmöglichkeiten eröffne.
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Mit Schreiben vom 24.02.2020 lehnte die Antragsgegnerin die Auskunftserteilung ab, da dazu Daten zu einzelnen Personen aus dem Personenstandsregister übermittelt werden müssten. Damit seien diese Personen identifizierbar.
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Die Antragstellerin hat am 05.03.2020 um Eilrechtsschutz nachgesucht.
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Sie macht geltend, es sei von allgemeinem öffentlichen Interesse, welche Vornamen Eltern ihren Kindern gäben. Auf welche datenschutzrechtlichen Bedenken die Anfrage stoße, sei nicht ersichtlich. Der Name diene im Übrigen auch der Identifizierung. Rückschlüsse auf die Namen ließe eine Veröffentlichung ebenfalls nicht zu, da nur die Vornamen bekanntgegeben würden. So sei es durchaus denkbar, dass es in C-Stadt Kinder gebe, die im Jahr 2018 oder im Jahr 2020 geboren seien und denselben Vornamen trugen, wie der, der im Jahr 2019 nur einmal registriert worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum den Eltern die Namensgebung unangenehm sein solle. Sie hätten den Namen gerade bewusst ausgesucht. Das Auskunftsbegehren sei auch im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzbar.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr schriftlich Auskunft zu erteilen über Vornamen, die in C-Stadt 2019 nur einmal beurkundet wurde.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 13
Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und macht ergänzend geltend, im vorliegenden Fall überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Neugeborenen das publizistische Informationsinteresse. Zwar entstammten die Daten der Sozialsphäre der Betroffenen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Daten handele, die die Personen aus freien Stücken übermittelt hätten, und dass es sich nicht um Daten handele, die zum Zwecke der Weitergabe an andere Dritte als Familienangehörige und dergleichen übermittelt worden seien. Zugleich könne die Weitergabe gravierende Folgen haben, die bis weit in die Privatsphäre reichen könnten. Die betroffenen Personen seien zumindest für das engere soziale Umfeld identifizierbar. Die Berichterstattung werde dazu führen, dass die Betroffenen bzw. die Sorgeberechtigten auf die Seltenheit, die Kuriosität oder möglicherweise auch die Abwegigkeit des Vornamens angesprochen werden. Überdies bestehe wegen der Veröffentlichung im Internet keine Kontrolle mehr darüber, wie viele Kopien weltweit wie lange gespeichert würden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass betroffene Personen in weiterer öffentlicher Berichterstattung genannt würden. Daher seien Daten aus dem Personenstandsregister nach § 62 PStG besonders geschützt. Ein milderes Mittel als die Auskunftsverweigerung sei nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten.
II.
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Der Antrag ist zulässig.
- 16
Statthafte Antragsart ist der Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, da kein Fall des § 123 Abs. 5 i.V.m. §§ 80, 80a VwGO vorliegt. Dem Antrag liegt ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde, da die Antragstellerin ihr Auskunftsbegehren auch zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat. Die gebotene behördliche Vorbefassung liegt vor.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das zu regelnde Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff. ZPO.
1.
- 19
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
- 20
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Begehren der Antragstellerin nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme abzielt, sondern durch die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnimmt.
- 21
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und das Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24).
- 22
Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 –, juris, Rn. 26 m.w.N.).
- 23
In Verfahren über presserechtliche Auskunftsansprüche ist zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie auf das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 13). Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil die Auskunft nicht der Berichterstattung über schwere Rechtsbrüche staatlicher Entscheidungen dient (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 30).
- 24
Jedoch kann ein Anordnungsgrund auch vor dem Hintergrund des Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint werden, wenn der Antragsteller Auskunft über längere Zeit zurückliegende Vorgänge begehrt und nicht darlegt, warum die Informationen nunmehr sofort benötigt werden (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 30).
- 25
Gemessen an diesen Vorgaben genügt das Vorbringen der Antragstellerin für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass ein Aktualitätsbedürfnis der Antragstellerin vorliegt. Entscheidend für einen solchen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Vor dem Hintergrund des o.g. Selbstbestimmungsrechts der Presse ist vorliegend ausreichend, dass die beabsichtigte Berichterstattung in Zusammenhang mit einem Trend bei der Namensgebung steht und dieser naturgemäß im Wandel ist. Insofern dürfte es dem Aktualitätsbedürfnis nicht genügen, über den Trend im Jahr 2019 beispielsweise erst nach Ablauf des Jahres 2020, in dem sich womöglich andere Tendenzen bei der Namensgebung entwickeln, zu berichten. Der Gegenwartsbezug zeigt sich im Übrigen auch darin, dass auch die Antragsgegnerin derartige Statistiken in diesem Jahr und im letzten Jahr jeweils zu Jahresbeginn veröffentlichte. Die Antragstellerin hat ihr Auskunftsbegehren zudem in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf des dort genannten Kalenderjahres 2019 an die Antragsgegnerin gerichtet.
- 26
Diese Veröffentlichung auf der stadteigenen Internetplattform zeigt zudem, dass auch die Antragsgegnerin offenbar von einem entsprechend ausgeprägten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ausgegangen ist.
2.
- 27
Die Antragstellerin hat – auch bei Anlegung des oben dargestellten strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten – einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- 28
Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz – PresseG SH). Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG SH verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Der Anwendungsbereich der Norm wird insbesondere nicht durch § 62 PStG verdrängt (vgl. zu § 4 PresseG BW ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 S 2005/19 –, juris, Rn. 62 ff.)
- 29
Vertreter der Presse sind Verleger, Herausgeber, Redakteure und sonstige publizistisch tätige Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften (BeckOK InfoMedienR/Fiedler NPresseG § 4 Rn. 15, 16). Damit ist die Antragstellerin als Verlegerin anspruchsberechtigt und kann grundsätzlich Auskünfte verlangen, solange keine der in Abs. 2 normierten Ausschlussgründe vorliegen.
- 30
Auskünfte können insbesondere nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG SH verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Ob das private Interesse schutzwürdig ist, ist durch eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im Rahmen dieser Abwägung ist die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit den im Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG SH zum Ausdruck kommenden Grundrechten Dritter gegenüberzustellen.
- 31
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Presse in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst entscheidet, was sie nach eigenen publizistischen Kriterien des öffentlichen Interesses für veröffentlichungswürdig hält und was nicht. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 03. Mai 2017 - 15 B 457/17 –, juris, Rn. 24). Eine publizistische Relevanzprüfung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 18). Dementsprechend wertet die Kammer nicht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der begehrten Auskunft um Informationen handelt, die für die öffentliche Meinungsbildung unabdingbar oder in besonderem Maße bedeutsam sind.
- 32
Demgegenüber steht im Hinblick auf den hier von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausschlussgrund insbesondere das ebenfalls grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dessen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris, Rn. 149). Bei der Frage, ob ein Eingriff in dieses Recht verhältnismäßig ist, ist zunächst danach zu differenzieren, ob die Intim-, Privat- oder Sozialsphäre betroffen ist. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt. Eingriffe in diese Sphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Der Persönlichkeitsschutz reicht hier weniger weit als in den Fällen der Intim- und Privatsphäre (BeckOK InfoMedienR/Gersdorf, 27. Ed. 1.8.2019, GG Art. 2 Rn. 42 ff.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 – 1 BvR 2499/09 –, juris, Rn. 27).
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Daten aus dem Personenstandsregister nach § 3 PStG (hier aus dem Geburtenregister nach § 21 PStG) sind grundsätzlich der Sozialsphäre zuzuordnen. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch daraus, dass diese Daten nicht zum Zwecke der Weitergabe an andere Dritte als Familienangehörige und dergleichen übermittelt werden, vgl. § 62 PStG. Im Einzelfall kann die Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken gravierende Folgen haben, die bis weit in die Privatsphäre reichen können. Denn der Einzelne wird, ohne darin eingewilligt zu haben oder auch nur angehört worden zu sein, in seinem Privatleben auf Vorgänge aus seinem Privatleben oder dem von nächsten Angehörigen angesprochen (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 S 2005/19 –, juris, Rn. 113; dort Auskunftsanspruch verneint in Bezug auf Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte naher Angehöriger einer Person, über die im Zusammenhang mit der Aufklärung von Verbrechen während des NS-Regimes berichtet werden sollte). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rechte der Betroffenen im Bereich der Personenstandsregister ausnahmslos Vorrang vor dem Grundrecht auf Pressefreiheit genießen.
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Gemessen daran verletzt die begehrte Auskunft keine schutzwürdigen privaten Interessen. Zunächst wird keine vollständige Auskunft der gemäß § 21 PStG im Geburtenregister festgehaltenen Daten begehrt. Es wird lediglich die Mitteilung der nur einmal im Jahr 2019 beurkundeten Vornamen verlangt. Eine weitere Kontextualisierung in einen darüber hinaus gehenden Sachverhalt erfolgt dadurch nicht. Der Informationsgehalt beschränkt sich darauf, dass der Vorname in Jahr 2019 einer der seltensten oder der seltenste Vorname im Zuständigkeitsbereich des Standesamts C-Stadt ist. Dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder bzw. deren Eltern nicht verletzt. Mit dem Vornamen tritt der Namensträger in der Regel nach außen hin in Erscheinung und verwendet diesen – je nach konkreter Situation mehr oder weniger – auch im Rahmen der Kommunikation. Dritte, die dadurch Kenntnis von diesem Vornamen erlangen, dürften bei weniger geläufigen Vornamen ohnehin auf die Seltenheit aufmerksam werden. Dies gilt auch für Personen im näheren Bekannten- und Verwandtenkreise der Betroffenen, die den Namen bereits vorher kannten. Auch ihnen dürfte die (relative) Seltenheit nicht erst durch eine entsprechende Berichterstattung aufgefallen sein. Aus der Seltenheit folgt jedoch keine zwangsläufige Stigmatisierung der Betroffenen. Denn so wie ein seltener Name subjektiv als kurios oder abwegig betrachtet werden kann, kann er ebenso als außergewöhnlich (im positiven Sinne) oder einzigartig gesehen werden. Spiegelbildlich dazu können die von der Antragsgegnerin veröffentlichten „beliebtesten“ Vornamen ebenso subjektiv als „Allerweltsnamen“ bezeichnet werden. Derartige subjektive Kategorisierungen von Vornamen begründen hinsichtlich der hier streitigen Auskünfte kein schutzwürdiges Interesse.
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Sofern ein seltener Vorname subjektiv im negativen Sinne als kurios oder abwegig betrachtet wird, dürfte dies zudem auch ohne die Preisgabe der hier begehrten Informationen erfolgen. Dann wäre diese negative Erfahrung jedoch Folge der Ausübung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten elterlichen Namensbestimmungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2008 – 1 BvR 576/07 –, juris). Dass die Namensgebung eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat, wurde mit Eintragung des Namens in das Geburtenregister bereits verneint.
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Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG SH ergibt sich auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften. Die Erteilung der Auskunft ist den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und e) DS-GVO zuzuordnen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 80 m.w.N.). Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS-GVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung kann sich gemäß Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 und 3 DS-GVO aus dem nationalen Recht ergeben, wenn dieses den Zweck der Verarbeitung festlegt, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht.
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Die rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin wird durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG SH begründet. Dieser legt auch den Zweck der Verarbeitung (Beantwortung von Auskunftsbegehren von Pressevertretern und damit Gewährleistung der Pressefreiheit) fest. Die in § 4 Abs. 2 PresseG SH geregelten Ausschlussgründe gewährleisten ein angemessenes Verhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden Rechtspositionen.
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Die Abwägung des Interesses an der Datenverarbeitung gegenüber den Interessen des Betroffenen im vorliegenden Fall ergibt, dass keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (s.o.) verwiesen werden.
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Anderweitige Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG SH sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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