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PStG § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

Personenstandsgesetz

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 122/21 (Wx)
28. Februar 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 21.1460
25. Mai 2021
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 165/19
5. Mai 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/18
10. Juli 2018
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2216/14
25. April 2017
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Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 525/16
27. Januar 2017
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