Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/18

Gründe

I.

1

Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 27.02.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Asylantrag, bei dem er den Aliasnamen (A.), das Geburtsdatum (…) 1992 und die malische Staatsangehörigkeit angab. Am 28.08.2015 erkannte er vor dem Standesamt A-Stadt unter diesen Personenangaben und Vorlage der Aufenthaltsgestattung die Vaterschaft über das am (…) 2015 geborene deutsche Kind (F. M.) an. Die Kindesmutter, die deutsche Staatsangehörige (M.), stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. In der Geburtsurkunde selben Datums wurde kein Vater eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die Kindesmutter der Antragsgegnerin mit, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe. Sie habe die Wohnung mit ihren Kindern verlassen müssen, weil der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Nachdem die Antragsgegnerin am 23.08.2016 in den Besitz von Kopien eines gambischen Passes, ausgestellt auf den Namen A., geboren am (…) 1979 in Brikama (Gambia), gekommen war, bestätigte der Antragsteller bei einer Vorsprache am 15.09.2016, dass er diese Person sei. Mit Bescheid vom 01.03.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Mit Beschluss vom 29.09.2017 sprach das Amtsgericht Magdeburg dem Antragsteller das Recht des persönlichen Umgangs mit dem Kind (F.) einmal wöchentlich jeweils von 15.00 bis 18.00 Uhr zu, und zwar als begleiteten beaufsichtigten Umgang im Beisein eines Umgangsbegleiters über die gesamte Dauer der Umgangszeit. Das Umgangsrecht ist befristet für die Dauer eines Jahres, beginnend ab dem ersten stattgefundenen Umgangsmonat. Zur Begründung gab das Gericht u.a. an, der Antragsteller und die Kindesmutter gingen unstreitig davon aus, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei. Zwar bestünden aufgrund der Identitätstäuschung Bedenken, ob der Antragsteller als rechtlicher Vater des Kindes zu bewerten sei. Da jedoch Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers nicht bestünden, halte das Gericht es für vertretbar, § 1684 BGB dennoch als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Die Einschränkung des Umgangsrechts sei zum Wohl des Kindes erforderlich. Aufgrund der Identitätstäuschung könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich der Antragsteller an alle Regeln und Vorschriften halte und das alleinige Sorgerecht der Mutter und deren Fähigkeit, das Kind ordnungsgemäß zu versorgen und zu betreuen, respektiere. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller sein Kind liebe, Sehnsucht nach ihm habe und es bei der Mutter gut versorgt wissen wolle. Das Beschimpfen und Bedrohen der Kindesmutter zeugten von Respektlosigkeit ihr gegenüber, mache ihr Angst und sei für die Gestaltung von Umgangskontakten nicht förderlich. Angesichts des noch sehr jungen Alters des Kindes halte es das Gericht für geboten, einen befristeten beaufsichtigten Umgang anzuordnen, der durch das Jugendamt umgesetzt werde. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 22.12.2017 zurück.

4

Mit Urteil vom 18.02.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 01.03.2017, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und wies die Klage im Übrigen ab. In der Begründung führte es u.a. aus, das Bundesamt hätte bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung zur Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Vaterschaft des Antragstellers über das deutsche Kind nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Daraufhin änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 01.03.2017 dahingehend ab, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet wird.

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Am 18.04.2018 hat die Antragsgegnerin versucht, den Antragsteller nach Gambia abzuschieben. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abschiebung des Antragstellers sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie in unzulässiger Weise in das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Umgang des Antragstellers mit seinem deutschen Kind eingreifen würde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könne im Rahmen dieses Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Kindes sei, weil die Anerkennung der Vaterschaft noch unter dem Aliasnamen erfolgt sei. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den Umgang mit seinem Kind bemühe und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstünden. Diese Umgangsbemühungen genügten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für die Annahme, dass sich die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfalteten. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nur zu einer auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten zeitlichen Trennung von seinem Kind führe. Die Dauer der Trennung sei ungeklärt. Nach den Angaben der deutschen Botschaft in Gambia könne ein Visum zur Familienzusammenführung erst am 10.07.2018 und damit erst in ca. drei Monaten beantragt werden. Die tatsächliche Dauer des Verfahrens insgesamt sei nicht absehbar. Da das Kind des Antragstellers erst ca. 2 Jahre und 9 Monate alt sei, schreite seine Entwicklung schnell voran, und es würde eine vorübergehende Trennung nicht als solche, sondern als eine endgültige erfassen. Zudem dürfte die Beziehung zum Antragsteller noch als labil angesehen werden können und würde durch eine auch kurzfristige Trennung vollständig aufgehoben werden.

II.

6

A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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1. Soweit sich die Antragsgegnerin zunächst auf ihre Ausführungen in der Schutzschrift vom 16.04.2018 bezieht, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

8

2. Die Antragsgegnerin wendet ein, die Vaterschaftsanerkennung sei als formunwirksam anzusehen und entfalte daher keine Rechtswirkungen. Zur öffentlichen Beurkundung, die gemäß § 1597 GB für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich sei, gehöre auch die Beurkundung der Personalien. Die Urkundsperson müsse sich gerade von der Identität der Person, die die Erklärung abgebe, überzeugen können. Sei die Identität unklar und liege – wie hier – bei der Altersangabe ein Unterschied von 12 Jahren vor, stelle sich die Frage, ob die Erklärung tatsächlich von der gleichen Person abgegeben worden sei. Damit liege keine vollständige Beurkundung der Vaterschaftserklärung vor. Die öffentliche Urkunde führe gerade nicht den Antragsteller als Vater auf. Die Ausländerbehörde könne erst nach Vorliegen einer Geburtsurkunde, in der der Vater auch eingetragen sei, von einer rechtlichen Vaterschaft ausgehen. Soweit die Ausländerbehörde die Vaterschaft bereits vor Ausstellung einer Geburtsurkunde anerkennen solle, sei der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, sämtliche weiteren Nachweise vorzulegen, die die Unwirksamkeitsgründe des § 1598 BGB ausschließen.

9

Damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Vaterschaftsanerkennung vom 28.08.2015 der rechtliche Vater des Kindes (F.) sein dürfte. Gründe, die eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

10

Gemäß § 1598 Abs. 1 BGB in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung vom 19.02.2007 ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" nicht genügt. Unwirksamkeitsgründe im Sinne der die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Vorschriften der § 1594 ff. BGB liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor.

11

a) Die Vaterschaftserklärung wurde nach Lage der Dinge durch den Antragsteller persönlich abgegeben und genügt damit dem Erfordernis des § 1596 Abs. 4 BGB. Allein aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller gegenüber der Standesbeamtin angegebenen Personalien unrichtig waren, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Antragsteller nicht höchstpersönlich die Anerkennung der Vaterschaft erklärt hat. Er war durch eine mit einem Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung ausgewiesen und gab die Erklärung für sich selbst – und nicht etwa für einen Dritten – ab. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Antragsteller auftrat, liegen nicht vor. Insbesondere das Verhalten und die Erklärungen der Kindesmutter, die bei der Beurkundung anwesend war, lassen es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine andere Person als der Antragsteller die Anerkennungserklärung abgab.

12

b) Die Vaterschaftsanerkennung dürfte auch dem Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB genügen, der verlangt, dass Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden müssen. Da das Anerkenntnis in öffentlicher Urkunde von dem hierfür zuständigen Standesamten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 PStG) aufgenommen wurde, könnte ein Verstoß gegen das Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB nur dann vorliegen, wenn die Beurkundung einen Mangel aufweisen würde, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Ein derartiger Mangel liegt nach den maßgeblichen Vorschriften des BeurkG, die nach § 1 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 PStG auch für öffentliche Beurkundungen durch Standesbeamte gelten, aber nicht schon dann vor, wenn der Anerkennende – wie hier – seine wahren Personalien nicht nachweisen kann oder die von ihm im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien angibt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.11.2004 – 1Z BR 087/04 –, juris, RdNr. 15). Das BayObLG hat in dieser Entscheidung hierzu im Einzelnen ausgeführt:

13

"Nach § 9 BeurkG hat die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten. Hierfür genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (BGHZ 38, 130/135; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 9 Rn. 7). § 10 Abs. 1 BeurkG verlangt darüber hinaus, dass die Beteiligten so genau bezeichnet werden sollen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ferner soll sich aus der Niederschrift ergeben, wie sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft hat (§ 10 Abs. 2 BeurkG). Dabei hat der Notar mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, wobei er hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der Personenidentität einen weiteren Ermessensspielraum hat. In der Regel muss er sich einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen. Im Übrigen ist als Legitimationspapier nur ein Lichtbildausweis geeignet, anhand dessen überprüft werden kann, ob der Erschienene mit dem im Lichtbild Dargestellten identisch ist, neben Personalausweisen und Reisepässen also auch alle von einer Behörde im Rahmen ihrer Funktion ausgestellten Lichtbildausweise (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 15, 18, 19).

14

Nach diesen Kriterien kann auch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung, die mit einem Lichtbild versehen ist, zur Identifikation des Inhabers jedenfalls hinsichtlich seiner im Rechtsverkehr geführten Identität geeignet sein. Sinn der Identitätsprüfung ist es zu vermeiden, dass ein Unbefugter unter fremdem Namen Erklärungen abgibt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Urkundsperson zu ermitteln, ob der Erschienene die in einem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zu Recht führt.

15

Die Beurkundung kann im Übrigen nicht verweigert werden, auch wenn der Beurkundende sich keine Gewissheit über die richtigen Personalien des Erschienenen verschaffen kann. Ablehnen darf der Notar die Beurkundung nur, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erschienene seine Persönlichkeit zur Verfolgung unredlicher Zwecke absichtlich verdunkelt (§ 4 BeurkG). Eine fehlerhafte Personenfeststellung führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung, da § 10 BeurkG eine Sollvorschrift darstellt (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 36)."

16

Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat an. Gemessen daran dürfte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht deshalb unwirksam sein, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht seine richtigen Personalien, sondern seinen bis dahin ständig geführten Alias-Namen angab. Die handelnde Standesbeamtin hatte sich mit der vom Antragsteller vorgelegten und von der Antragsgegnerin am 19.05.2015 ausgestellten, bis zum 15.11.2015 gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung die Gewissheit darüber verschafft, dass der Antragsteller die seinerzeit von ihm im Rechtsverkehr geführte Identität besaß.

17

c) An der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller in der Geburtsurkunde nicht als Vater des Kindes eingetragen wurde.

18

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden in der Geburtsurkunde die Vornamen und Familiennamen der Eltern aufgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern u.a. Geburt, die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern, mithin auch die Geburtsurkunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG).

19

Auf diese „näheren Angaben“ zur Geburt erstreckt sich auch die Beweiskraft des Geburtenbuches und der Geburtsurkunde. Dementsprechend ist der Standesbeamte nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStV gehalten, im Falle eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters zu verlangen. Er kann nach § 33 Satz 3 PStV die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn das zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Standesbeamte vor der Eintragung in das Geburtenbuch Gewissheit über die von den Beteiligten gemachten Angaben verschaffen kann (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1Z BR 079/04 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Die Angabe der Personalien im Vaterschaftsanerkenntnis genügt zum Nachweis der Identität des Anerkennenden nicht: Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist. Allerdings beschränkt sich die Wirkung auf die formelle Beweiskraft, nämlich dass die Erklärungen vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen (Zeit, Ort) wiedergegeben sind. Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, etwa bezüglich des Namens und der Identität des Erklärenden, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Die Beweiswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses als öffentlicher Urkunde entlässt daher nicht den Standesbeamten aus der Verantwortung für die Richtigkeit des Geburtenbucheintrages (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004, a.a.O., RdNr. 18).

20

Aus dem Umstand, dass der Name des die Vaterschaft anerkennenden Antragstellers nicht in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, lässt sich deshalb gerade nicht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ableiten.

21

3. Die Antragsgegnerin macht geltend, bislang hätten keine intensiven Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind bestanden, vielmehr liege nur eine Begegnungsgemeinschaft vor. Der Antragsteller habe bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht. Es finde ein geschützter Umgang statt, bei dem der Vater mit seiner Tochter zum Teil auf dem Spielplatz spiele oder sonstige Spiele durchführe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden. Es dränge sich die Frage auf, ob die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht lediglich als verfahrensangepasstes Verhalten zu werten sei. So habe der Antragsteller der Kindesmutter gedroht, das Kind zu entführen, und habe am 19.05.2017 versucht, der Mutter das Kind aus dem Arm zu reißen. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller der Kindesmutter bedrohliche Sprachnachrichten geschickt. Er habe sie beleidigt und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Deshalb sei die Umgangsvereinbarung so getroffen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass gerade eine kurzzeitige Trennung zur Beruhigung der Gemüter beitragen könne. Der Antragsteller habe zwischen Mai und Oktober 2016 sowie zwischen Mai und Juni 2017 keinen und danach nur einen eingeschränkten Kontakt mit dem Kind gehabt. Durch Straftaten, wie etwa die Beleidigung der Kindesmutter, riskiere er auch, in Haft genommen zu werden; auch dann wäre eine Ausübung des Umgangsrechts nicht mehr möglich. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine schützenswerte gelebte Vater-Kind-Beziehung substantiiert in Frage zu stellen.

22

Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und ein Kind beide Eltern braucht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 1.10 – juris, RdNr. 33, m.w.N.).

23

Gemessen daran spricht hier Überwiegendes für eine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehende Vater-Kind-Beziehung. Der Antragsteller hat von seinem Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht und sich um weitergehende Umgangskontakte bemüht. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 12.09.2017 (Bl. 281 ff. der Beiakte B), der nach den von der Antragsgegnerin beschriebenen Vorfällen und Zeiträumen ohne Kontakt stattfand, erklärte der Verfahrensbeistand, Frau (S.), sie habe bei den Umgangsbegleitungen feststellen können, dass der Umgang zwischen Vater und Kind sehr vertraut und innig gewesen sei. Auch das erste Treffen zwischen beiden nach längerer Zeit sei sehr freundlich und unproblematisch gewesen. Die Umgänge seien positiv verlaufen. Die Kindesmutter erklärte, dass sie nach wie vor Umgang gewähren wolle, aber nur in begleiteter Form. Bereits im Abschlussbericht an das Jugendamt vom 02.09.2017 (Bl. 44 GA) hatte der Verfahrensbeistand u.a. ausgeführt, im August hätten insgesamt vier begleitete Umgänge stattgefunden. Das Kind habe während der Umgangszeiten Freude und Begeisterung gezeigt und viel im Spielgeschehen mit dem Vater gelacht. Sie habe häufig den körperlichen Kontakt zum Vater gesucht. Die Umgangszeiten seien sehr aktiv gestaltet worden. Kindesvater und Tochter hätten gut aufeinander eingestimmt und vertraut gewirkt. Das Familiengericht ist in seinem Beschluss vom 29.09.2017 davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Kind liebe und Sehnsucht nach ihm habe, und hat dem Antragsteller – ungeachtet seines bisherigen Fehlverhaltens – für die Dauer eines Jahres ein, wenn auch nur begleitetes, Umgangsrecht zugesprochen. Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass – unabhängig von den Betreuungsbeiträgen des Antragstellers – die erforderliche persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind besteht.

24

4. Die Antragsgegnerin trägt vor, dem Kind sei die Trennung vom Antragsteller durchaus zumutbar. Dem Antragsteller, der über drei verschiedene Pässe aus Gambia verfüge, wäre es möglich gewesen, nach Offenbarung seiner wahren Identität die Vaterschaftsanerkennung zu berichtigen, einen Termin bei der Deutschen Botschaft zu buchen, zu diesem Termin auszureisen und sodann nach Durchlaufen des Visumverfahrens, das aktuell lediglich eine Dauer von fünf Werktagen in Anspruch nehme, wieder einzureisen. Dies ergebe sich aus einer aktuellen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Monat hätte im Falle einer freiwilligen Ausreise keine Wirkung entfaltet. Aber auch die Abschiebung führe nicht zu einem erheblichen Trennungszeitraum. Die Buchung eines Termins sei am 19.04.2018 zum 10.07.2018 möglich gewesen. Das Visumverfahren hätte dann noch einmal sechs bis acht Wochen in Anspruch genommen, so dass eine Trennung von höchstens fünf Monaten entstanden wäre. Dies sei zumutbar, da gerade bislang keine intensiven Kontakte mit dem Kind bestanden hätten, nur eine Begegnungsgemeinschaft vorliege und der Antragsteller bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht habe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden, so dass das Kind die Trennung gerade im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten, auch aus Gambia den Kontakt aufrechtzuerhalten (Bildtelefone, soziale Netzwerke und Telefon), gut überbrücken könne, zumal bei einer freiwilligen Ausreise lediglich einmal ein Umgangskontakt ausfallen müsste.

25

Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer der Trennung derzeit ungeklärt und deshalb die Trennung von dem knapp dreijährigen Kind nicht zumutbar sei, nicht zu entkräften. Die Antragsgegnerin hat keine Unterlagen vorgelegt oder auf Erkenntnismittel verwiesen, die die von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe für die Einholung eines Visums in Gambia belegen. Insbesondere auch die von ihr benannte Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar zu einer nur kurzen Dauer des Visumverfahrens im Falle einer freiwilligen Ausreise hat sie nicht vorgelegt.

26

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Auswirkungen einer Trennung bei einem kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, erheblich sein können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR1935/05 –, juris, RdNr. 22). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nur ein begleitetes Umgangsrecht einmal wöchentlich für drei Stunden hat. Wie bereits dargelegt, ist auch der (bloße) persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind dürfte gegeben sein. Gerade wenn der Vater nur ein zeitlich stark eingegrenztes Umgangsrecht hat, kann das Kind den vollständig fehlenden Kontakt zu seinem Vater für einen nicht unerheblichen Zeitraum als endgültig begreifen. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Möglichkeit, über (Bild-)Telefon oder soziale Netzwerke Kontakt zum Kind zu halten, vermag die für die Eltern-Kind-Beziehung bei einem dreijährigen Kind wichtigen persönlichen Kontakte nicht zu ersetzen.

27

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

29

D. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Aus der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.05.2018 nebst Belegen ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO im zweiten Rechtszug ungeprüft, da hier der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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