Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
PStG § 46 Änderung einer Anzeige
Personenstandsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 68/15
20. Mai 2015
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15 W 68/15 | 20. Mai 2015 |