Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 68/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass die Folgebeurkundung Nr. 1 als unzulässig entfällt. Ob diese Eintragung im Wege der Berichtigung anzuordnen war, weil die Folgebeurkundung Nr.1 aus sachlichen Gründen unrichtig ist, muss dahingestellt bleiben. Denn die Standesbeamtin war aus den nachstehenden Gründen zur Vornahme der Folgebeurkundung verfahrensrechtlich nicht befugt. Die Folgebeurkundung ist allein aus diesem Grund zwingend als unzulässig aus der Eheregistereintragung zu entfernen.
4Nach §§ 5 Abs.1, 16 Abs.1 Satz 1 Ziffer 5 PStG gehört die (Folge-)Beurkundung der Änderung des Namens eines Ehegatten im Eheregister zu den Aufgaben des Standesbeamten. Über die Vornahme der Folgebeurkundung darf der Standesbeamte jedoch nur dann selbst entscheiden, wenn ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden ist oder ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorliegt. Erweist sich ein bereits abgeschlossener Eintrag hingegen nachträglich als unrichtig oder unvollständig und liegt kein Fall der §§ 46, 47 PStG vor, so darf die Folgebeurkundung gemäß § 48 Abs.1 PStG nur dann vorgenommen werden,
5wenn sie durch das Gericht auf einen entsprechenden Berichtigungsantrag angeordnet wird (Senat, Beschluss vom 12.06.2014 – 15 W 129/14).
6Die Standesbeamtin hätte die von ihr am 28.01.2014 vorgenommene Folgebeurkundung Nr. 1 zum Eheregister, nach der der Beteiligte zu 1) den Vornamen T1 führt, nicht vornehmen dürfen, da weder ein ursprünglich richtiger Eintrag durch eine spätere rechtliche Änderung der Namensführung unrichtig geworden war, noch ein Fall der §§ 46, 47 PStG vorlag.
7Im vorliegenden Fall ist bei der Anlage des Eheregisters am 27.06.2008 anlässlich der Heirat der Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Beteiligten zu 1) der Familienname T und der Vorname T2 eingetragen worden. Grundlage für diese Eintragung war die von dem Beteiligten zu 1) am 28.07.1999 vor dem Bundesverwaltungsamt nach § 94 Bundesvertriebenengesetz abgegebene Erklärung zu seiner neuen Namensführung.
8Erklärungen zur Namensführung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz sind ebenso wie Namensangleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB wegen ihrer konstitutiven Wirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit unwiderruflich (Senat StAZ 2012, 337; OLG München FGPrax 2007, 26). Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass die abgegebene Namensangleichungserklärung wegen einer objektiv unzureichenden Beratung durch den Standesbeamten oder das Bundesverwaltungsamt von vornherein unwirksam ist und keine ausreichende Grundlage für die vorgenommene Eintragung des Namens bildet (Senat, Beschluss vom 30.05.2012 - 15 W 87/11 – zitiert nach Juris). Da die Eintragung in dem Namensregister aber auf dieser zunächst als ausreichend erachteten Grundlage vorgenommen worden ist, kann eine Berichtigung – auch wenn ihr inzidenter die Feststellung einer von vornherein unwirksamen Namensangleichungserklärung / Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz zugrunde liegen sollte – nur im gerichtlichen Anweisungsverfahren nach § 48 PStG erfolgen, da die in §§ 46, 47 PStG abschließend geregelten Fälle, in denen eine Berichtigung durch den Standesbeamten selbst erfolgen kann, ersichtlich nicht vorliegen.
9Da eine gerichtliche Anordnung nicht vorliegt, ist die Eintragung, was sich aus der Art und Weise der Folgebeurkundung sogar dem Register selbst entnehmen lässt, ersichtlich unzulässig und dementsprechend zwingend zu löschen. Eine nachträgliche gerichtliche
10„Rechtfertigung“ der von der Standesbeamtin ohne gerichtliche Anweisung vorgenommenen Folgebeurkundung Nr. 1 durch die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 4), die Folgebeurkundung entfallen zu lassen, kommt nach der Systematik des PStG nicht in Betracht. Im Übrigen ist ein Berichtigungsantrag im Sinne der Folgebeurkundung zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Die Standesbeamtin hat am 28.01.2014 lediglich eine (weitere) Erklärung des Beteiligten zu 1) nach
11§ 94 Bundesvertriebenengesetz beurkundet, die Grundlage für einen noch zu stellenden und zunächst vom Amtsgericht zu bescheidenden Berichtigungsantrags sein könnte.
12Letztlich ist auch schon rein praktisch nicht ersichtlich, wie eine Folgebeurkundung eintragungstechnisch nachvollziehbar in eine gerichtlich angeordnete Berichtigung „umgewandelt“ werden könnte.
13Der Senat hat von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Diese entspräche bei Abwägung aller Tatsachen, die für die Unsicherheit hinsichtlich der Namensführung ursächlich geworden sind, nicht der Billigkeit (§ 81 Abs.1 FamFG).
14Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Abs.1 GNotKG.
15Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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Referenzen
- 15 W 129/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 36 Abs. 3, 61 Abs.1 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- 15 W 87/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 2x
- PStG § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung 4x
- PStG § 46 Änderung einer Anzeige 4x