PStG § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Personenstandsgesetz

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Weiden i.d. OPf. . - UR III 5/20
3. Februar 2022
UR III 5/20 3. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 100/12
9. April 2014
11 Wx 100/12 9. April 2014