Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStG § 55 Personenstandsurkunden

Personenstandsgesetz

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
2.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
3.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
4.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
5.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
6.
aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.
Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde und elektronischen Personenstandsbescheinigung ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 386/22, 1 W 387/22
17. Juni 2025
1 W 386/22, 1 W 387/22 17. Juni 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CE 25.354 , 5 CE 25.355
31. März 2025
5 CE 25.354 , 5 CE 25.355 31. März 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 24.1655
2. Dezember 2024
19 ZB 24.1655 2. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 28/24
21. November 2024
10 U 28/24 21. November 2024
Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 247/23
27. Februar 2024
4 O 247/23 27. Februar 2024
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 471/21
4. März 2022
1 W 471/21 4. März 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 189/20
5. Mai 2021
XII ZB 189/20 5. Mai 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 397/19
10. März 2020
1 S 397/19 10. März 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/18
10. Juli 2018
2 M 44/18 10. Juli 2018