(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
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die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
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das Geschlecht des Kindes, - 3.
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Ort und Tag der Geburt, - 4.
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die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, - 5.
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die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.