PStG § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

Personenstandsgesetz

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 201/13
28. Januar 2015
XII ZR 201/13 28. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 8/03
28. Oktober 2003
11 Wx 8/03 28. Oktober 2003