PStG § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Personenstandsgesetz

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 802/21
15. Februar 2022
4 E 802/21 15. Februar 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 25/20
16. April 2020
11 B 25/20 16. April 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 660/14
6. September 2017
XII ZB 660/14 6. September 2017
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 22 III 12/15
4. Januar 2016
22 III 12/15 4. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 201/13
28. Januar 2015
XII ZR 201/13 28. Januar 2015