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PStG § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

Personenstandsgesetz

(1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.

(2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 131/25, 1 W 132/25
9. September 2025
1 W 131/25, 1 W 132/25 9. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 355/11
12. September 2011
25 T 355/11 12. September 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 12/08
18. Februar 2009
I-3 Wx 12/08 18. Februar 2009