Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 12/08

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in der angefochtenen Ent-scheidung ausgesprochene Anweisung auf eine Eintragung in das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch richtet.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die angefochtene Entscheidung insofern aufgehoben, als in ihr nicht zur Eintragung einer Namensänderung für den Beteiligten zu 1. angewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.


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