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PStV § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 114/24 e
20. Dezember 2024
31 Wx 114/24 e 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71c III 122/22
29. November 2023
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 221/23
13. September 2023
1 W 221/23 13. September 2023
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 72/23
12. September 2023
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Beschluss vom Amtsgericht Regensburg - UR III 30/22
13. Juli 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 155/20
5. Juli 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 62/22
6. April 2023
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 1/23
24. März 2023
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 378/22
3. März 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 W 188/22
15. März 2022
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