PStV § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/18
10. Juli 2018
2 M 44/18 10. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 126/15
17. Mai 2017
XII ZB 126/15 17. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
I-3 Wx 87/16 27. Juli 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 54/13
20. August 2013
2 W 54/13 20. August 2013