Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 62/22

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11. März 2022 geändert.

Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die im Geburtenregister G 0000/2020 des Standesamts A.-Stadt bei den Eintragungen zur Beteiligten zu 1. als Kindesmutter und zu dem Kind B. vorhandenen einschränkenden Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen.

  • II. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.  tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner.

  • III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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