Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 1/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 1/23 = 48 III 60/21 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache 1. …, gesetzlich vertreten durch 2. Frau …, Betroffene, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, 3. Standesamt …, Geschäftszeichen: … 4. Senator für …, Geschäftszeichen: … Beteiligte, hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dumas am 24.03.2023 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. vom 04.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 26.09.2022 wird zurückgewiesen. 2. Den Betroffenen zu 1. und 2. wird auf deren Antrag vom 22.11.2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Seite 2 von 4 2 Gründe: I. Die Betroffene zu 2. ist die leibliche Mutter des Betroffenen zu 1., der am … in … geboren wurde. Unter dem 12.05.2021 hat Herr A. (nachfolgend: Vater) die Vaterschaft für den Betroffenen zu 1. zur Urkundenbuch-Nr. … des Jugendamtes … anerkannt, die Betroffene zu 2. hat zugestimmt. Auch in dem Formular zur Namenseintragung vom 19.05.2021 ist als Vater Herr A., geboren am …, benannt. Sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater legten ihre ghanaischen Pässe als auch Geburtsurkunden vor. Am 18.10.2021 wurde die Geburt des Betroffenen zu 1. in das Geburtenregister der Beteiligten zu 3. zur Registernummer … eingetragen. In der Zeile für das Kind (Betroffener zu 1.) ist eingetragen „Namensführung nicht nachgewiesen“. In der Zeile betreffend die Mutter (Betroffene zu 2.) ist eingetragen „Identität nicht nachgewiesen“ sowie unter den Hinweisen zur Geburt auf der Rückseite „Beurkundung nicht nachgewiesen“. Für den Vater findet sich kein Eintrag. Das Standesamt … hat die Eintragung des Vaters mit Schreiben vom 18.10.2021 ausdrücklich abgelehnt. Mit Antrag vom 13.12.2021 haben die Betroffenen, anwaltlich vertreten, beantragt, den Beteiligten zu 4. anzuweisen, den Vater in das Geburtenregister einzutragen und die Zusätze, dass die Identität der Betroffenen und des Vaters nicht nachgewiesen seien, zu löschen. Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 26.09.2021 (Az.: 48 III 60/21) das Geburtenregister dahingehend berichtigt, dass als Vater Herr A. einzutragen sei und die Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen seien. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vater habe die Vaterschaft wirksam anerkannt. Es seien auch einschränkenden Zusätze einzutragen, denn die Identitäten der Betroffenen zu 2. und des Vaters seien durch Vorlage der Pässe und Geburtsurkunden nachgewiesen. Der Pass in Verbindung mit der Geburtsurkunde sei ein ausreichender Nachweis. Da damit die Identität der Mutter nachgewiesen sei, sei für den Betroffenen zu 1. auch der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit seiner Beschwerde vom 04.11.2022. Während nicht angegriffen wird, dass der Vater einzutragen ist, rügt der Beteiligte zu 4., dass die Zusätze gestrichen wurden. Zur Begründung führt der Beteiligte zu 4. aus, die Pässe und Geburtsurkunden seien zum Nachweis der Identität nicht ausreichend, denn in Ghana sei das Beurkundungswesen unzureichend. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden seien inhaltlich unrichtig. Die Richtigkeit der Urkunden könne erst durch die Überprüfung der Botschaft vor Ort sicher festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.11.2022 verwiesen. Die Betroffenen verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2023 der Beschwerde nicht abgeholfen. II.
Seite 3 von 4 3 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Sie bleibt aber ohne Erfolg. 2. Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf nach § 48 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – XII ZB 126/15, juris Rn. 12, NJW 2017, 3152; OLG München, Beschluss vom 03.02.2020 – 11 Wx 569/19, juris Rn. 11, StAZ 2020, 177). a) Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (OLG München, Beschluss vom 03.02.2020 – 11 Wx 569/19, juris Rn. 12, StAZ 2020, 177). Soweit die Beteiligte zu 4. maßgeblich darauf abstellt, dass der ghanaische Pass der Betroffenen zu 2. sowie des Vaters des Betroffenen zu 1. als Identitätsnachweis nicht ausreiche, da in Ghana kein zuverlässiges Beurkundungswesen vorherrsche, hat sie mit ihrer diesbezüglichen Rüge keinen Erfolg. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE 120, 206). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, juris Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 – I-3 Wx 145/18, juris Rn. 36; OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20, juris Rn. 25 ff.). Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes hat die Betroffene zu 2. unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichtshofs ihre darin ausgewiesene Identität nachgewiesen. Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2005 – 1 W 249/04, juris Rn. 18, StAZ 2006, 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 – I-3 Wx 19/11, juris Rn. 17, StAZ 2012, 49; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2014 – 3 W 90/13, juris Rn. 7). Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der
Seite 4 von 4 4 Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Der Nationalpass kommt Grundsatz eine Identifikationsfunktion zu; er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 – 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE 120, 206). Nach Vorlage des Passes bedurfte es daher zum Nachweis der Identität der Betroffenen zu 1. auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. Gleichwohl liegt auch eine solche vor, deren Inhalt sich mit den im Pass ausgewiesenen Personalien deckt. b) Gleiches gilt für die Personalien des Vaters, der ebenfalls seinen gültigen Nationalpass und eine gleichlautende Geburtsurkunde vorlegen konnte. c) Nach alledem war für den Betroffenen zu 1. auch der erläuternde Zusatz gemäß § 35 PStV, „Namensführung nicht nachgewiesen", aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu streichen. Der erläuternde Zusatz (§ 35 Abs. 1 S.1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – XII ZB 265/17, juris Rn. 20, BGHZ 221, 1; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.11.2022 – 7 W 104/22, juris Rn. 3). Aus den o.g. Gründen haben sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater ihre Identität durch Vorlage des Passes nachgewiesen. Damit war der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu streichen. 3. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Betroffenen zu 1. die Löschung angeordnet hat, war den Betroffenen auch für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 4. Der Beteiligte zu 4. ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von der Pflicht zur Kostentragung befreit. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dumas
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- PStG § 51 Gerichtliches Verfahren 2x
- PStG § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung 1x
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 2x
- PStV § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt 2x
- PStV § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung 2x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 1/23 1x
- 48 III 60/21 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 126/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Wx 569/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 1/03 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 442/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Wx 145/18 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 68/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 249/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Wx 19/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 90/13 1x
- 7 W 104/22 1x (nicht zugeordnet)