Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStV § 48 Personenstandsurkunden

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(1a) Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt.

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 389/25
24. März 2026
1 W 389/25 24. März 2026
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 386/22, 1 W 387/22
17. Juni 2025
1 W 386/22, 1 W 387/22 17. Juni 2025
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 127/19
26. Januar 2022
XII ZB 127/19 26. Januar 2022
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 102/18
14. Februar 2019
1 W 102/18 14. Februar 2019
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 22 III 68/17
16. Mai 2018
22 III 68/17 16. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (6. Zivilsenat) - 6 W 13/17
2. Mai 2017
6 W 13/17 2. Mai 2017