Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 389/25
Leitsatz
1. In einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind nach § 35 Abs. 1 PStV; Punkt 21.4.7 Satz 3 PStG-VwV ist nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks.
2. Entfällt der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei der nach der Registerverlautbarung namensgebenden Mutter, muss auch der bei dem Kind eingetragene Zusatzvermerk entfallen.
3. Dies gilt auch, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Zweifel bestehen, ob das Kind materiell-rechtlich seinen Geburtsnamen von dem Familiennamen der Mutter ableitet.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.5.2025 wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 5.000,00 € zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Geburtenregistereintrages nach § 48 PStG.
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Die Beteiligte zu 2 ist syrische Staatsangehörige und trägt den Familiennamen Ya. Nach ihren Angaben reiste sie gemeinsam mit dem Beteiligten zu 4 in das Bundesgebiet ein. Dieser ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger und führt den Familiennamen Sa. Beide gaben im Rahmen ihrer (getrennten) Anhörungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 1.6.2016 an, ihr Heimatland Syrien im Juli 2015 verlassen zu haben und dann über den Irak, die Türkei in die EU (Griechenland) und später nach Deutschland eingereist zu sein. Mit Bescheid des BAMF vom 21.9.2016 wurde beiden subsidiärer Schutz zuerkannt.
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Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, auf ihrer Flucht - während ihres Aufenthalts im Irak in der Stadt E... - in Form einer religiösen Trauung die Ehe geschlossen zu haben. Als Nachweis legten sie einen syrischen Familienausweis, ausgestellt am 21.9.2015 durch das Standesamt des Ortes A... (syrisches Gouvernement al-Hasaka, in dem die Beteiligten zu 2 und 4 nach ihren Angaben vor ihrer Flucht lebten) vor, ausweislich dessen sie aber am 8.5.2015 in A... / Syrien die Ehe geschlossen hätten (Eintragungsdatum 21.9.2015).
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Am 22.4.2016 gebar die Beteiligte zu 2 in B... ihren Sohn A....
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Die Geburt wurde zunächst mit den Einträgen
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Geburtsname des Kindes: Ya. „Namensführung nicht nachgewiesen“ sowie
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Familienname der Mutter: Ya. „Identität nicht nachgewiesen“
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und ohne Eintragung eines Vaters registriert.
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Durch Beschluss des AG Kreuzberg vom 12.5.2022 (Az.: …) wurde „die am 8.5.2015 vor dem Standesamt A... / Al-Hasaka / Arabische Republik Syrien geschlossene“ geschieden (rechtskräftig seit 1.10.2022). Ein späteres Sorgerechtsverfahren (…) bei dem AG Kreuzberg, in dem die Beteiligte zu 2 die Übertragung der Alleinsorge für das betroffene Kind beantragt hatte, wurde durch einvernehmliche Regelung erledigt.
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Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 14.05.2025 auf Antrag der Beteiligten zu 2 angeordnet, den Geburtenregistereintrag des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass bei dem Kind der Zusatz: "Namensführung nicht nachgewiesen" und bei der Mutter der Zusatz: "Identität nicht nachgewiesen" jeweils entfällt.
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Standesamtsaufsicht gegen den Wegfall des einschränkenden Zusatzes bei dem Kind. Dessen Namensführung sei nicht abschließend geklärt. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Familienstand der Mutter hinsichtlich einer möglichen Eheschließung mit dem Beteiligten zu 4 nicht abschließend geklärt sei. Wäre dieser ihr Ehemann - wie auch bei der Geburtsanzeige des Kindes angegeben - hätte das Kind möglicherweise - wie ebenfalls damals angezeigt - den Geburtsnamen seines dann rechtlichen Vaters Sa. erworben.
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Mit Beschluss vom 13.11.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Das Gericht hat die standesamtliche Sammelakte sowie die Akte des Scheidungsverfahrens beigezogen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 51 Abs. 1 PStG i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht im Wege der Berichtigung den Wegfall des Zusatzes
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„Namensführung nicht nachgewiesen"
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auch bezüglich des Eintrages Geburtsname des Kindes: Ya. angeordnet.
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1. Eine gerichtliche Anordnung der Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrages im Sinne des § 48 Abs. 1 PStG setzt eine anfängliche Unrichtigkeit des Eintrages voraus. In diesem Zusammenhang ist auch der spätere Wegfall eines nach § 35 Abs. 1 PStV eingetragenen Zusatzes wegen nachträglich erbrachter hinreichender Nachweise als Berichtigung im Sinne des § 48 Abs. 1 PStV einzuordnen.
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a) Die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die bisherige Eintragung unrichtig und die beantragte Eintragung richtig ist (Senat, Beschl. v. 14.09.2015 - 1 W 473/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.3. 2024 - 3 Wx 31/24). An den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Berichtigung sind - insbesondere im Hinblick auf die besondere Beweiskraft der Personenregister (vgl. § 54 Abs. 1 PStG) strenge - aber keine übertriebenen - Anforderungen zu stellen. Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die bestehende Registereintragung unzutreffend ist und der zu berichtigender Inhalt den Tatsachen entspricht, genügt allerdings nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.3.2024 - 3 Wx 31/24 und Beschl. v. 6.4.2023 - 3 WX 62/22). Es ist vielmehr voller Beweis erforderlich (BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - XII ZB 126/15; Senat, Beschl. v. 26.2.2019 - 1 W 561-564/17).
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b) Die ursprüngliche Eintragung im Geburtenregister und der ihr beigefügte Zusatz, wonach die Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen ist, beruht darauf, dass im Zeitpunkt der Eintragung die Identität der Mutter noch ungeklärt war. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Die Identität der Kindesmutter ist mittlerweile geklärt, weshalb der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ (Punkt 21.4.7 S. 1 PStG-VwV) zu streichen war. Diese Entscheidung des Amtsgerichts wird durch die Standesamtsaufsicht auch nicht angegriffen.
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c) Mit der Klärung der Identität der Mutter entfallen zugleich aber auch die Voraussetzungen für den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ bei dem Kind.
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aa) Dies ergibt sich indes nicht - wie das Amtsgericht meint - bereits daraus, dass möglicherweise an der Identität und / oder der Namensführung des Beteiligten zu 4 noch Zweifel bestehen und allein schon deshalb nur auf den Namen der Mutter zurückgegriffen werden könne. Denn grundsätzlich kann auch der nicht nachgewiesene Name eines Elternteils Geburtsname des Kindes werden (BGH, Beschl. v. 1.10.2025 - XII ZB 503/23, Rn. 12).
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bb) Es folgt vorliegend aber daraus, dass ausweislich der Verlautbarung im Geburtenregister das Kind den Familiennamen seiner Mutter als Geburtsnamen führt. Da bei der namensgebenden Mutter der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfallen ist, muss auch der bei dem Kind eingetragene Zusatzvermerk entfallen.
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Wie sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 1. HS PStV und der erläuternden Verwaltungsvorschrift 21.4.7 ergibt, kann der Zusatzvermerk „Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen“ nicht einfach bei jedweder bestehenden Unsicherheit bezüglich der korrekten Namensführung des Kindes eingetragen werden, sondern nur, wenn die Unsicherheit darin gründet, dass (mindestens) ein Elternteil mit einem einschränkenden Zusatz registriert wird. Dies ist hier nicht mehr der Fall. Bei der Mutter wurde der Wegfall des Vermerks angeordnet und ein Vater ist überhaupt nicht eingetragen.
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cc) Ob der Beteiligte zu 4 trotz der erheblichen Hinweise auf seine Vaterschaft (übereinstimmende Angaben der Beteiligten; Vorlage eines syrischen Familienbuches, das jedenfalls eine Eheschließung ausweist; Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht; Sorgerechtsverfahren in Deutschland, bei dem implizit wohl von einer Vater- und Sorgerechtsstellung des Beteiligten ausgegangen wird) zu Recht (noch) nicht im Geburtenregister eingetragen ist, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da keiner der Beteiligten einen entsprechenden Berichtigungsantrag gestellt hat. Die Standesamtsaufsicht hat wegen Nachweisbedenken sogar ausdrücklich hierauf verzichtet.
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dd) Schließlich ist in einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind nach § 35 Abs. 1 PStV; Punkt 21.4.7 Satz 3 PStG-VwV auch nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks. Amtsgericht und Standesamt gehen ausweislich des beurkundeten Registerinhalts offenkundig davon aus, dass das Kind seinen Geburtsnamen von seiner Mutter ableitet, insbesondere weil es - zurzeit - jedenfalls aus deutscher Rechtssicht (noch) keinen Vater im Rechtssinne hat oder dieser jedenfalls bisher nicht im Register eingetragen ist. Dies wäre nach syrischem Namensrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB a. F.) im Falle eines nicht in der Ehe geborenen Kindes wohl auch grundsätzlich korrekt (Yassari/Krell, Länderbericht Syrien (Stand: 31.8.2024) S. 24, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht).
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Ob die registrierte Namensführung des Kindes der materiellen Rechtslage entspricht oder ob das Kind möglicherweise doch den Namen des Beteiligten zu 4 trägt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligten zu 2 und 4 zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach syrischem Recht verheiratet gewesen sein könnten, was nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB a.F. im Hinblick auf eine ggf. gebotene unselbstständige Vorfragenanknüpfung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.2.1984 - IVb ZB 701/81) Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes haben könnte. Eine von der Registrierung abweichende Namensführung könnte auch auf der gemeinsamen Namensbestimmung der Beteiligten zu 2 und 4 im Rahmen der Geburtsanzeige beruhen, sofern sie etwa als konkludente Wahl deutschen Rechts verbunden mit einer Geburtsnamensbestimmung (Art. 10 Abs. 3 EGBGB a. F. i. V. m. § 1617 Abs. 1 BGB a. F.) auszulegen sein sollte. Eine weitere Aufklärung der materiellen Rechtslage ist gleichwohl entbehrlich, weil allein die Mutter als Elternteil im Register vermerkt ist und im Register als Geburtsname des Kindes der Name der Mutter eingetragen ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 PStG i. V. m. § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 14; 61; 36 Abs. 3 GNotKG.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Angesichts einer Vielzahl von mit einschränkendem Zusatzvermerken nach § 35 Abs. 1 PStV beurkundeten Geburtenregistereinträgen besteht ein Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob ein Wegfall des Vermerks bei der laut Registerverlautbarung namensgebenden Mutter auch dann zu einem entsprechenden Wegfall bei dem Kind führt, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen faktisch weiterhin Zweifel daran bestehen, ob das Kind seinen Geburtsnamen von dem Familiennamen der Mutter ableitet.
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