Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (6. Zivilsenat) - 6 W 13/17

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichtes Neubrandenburg vom 03.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ausstellung einer Eheurkunde nach einer Änderung des Vornamens aufgrund von § 1 TSG.

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Die als Mann geborene Antragstellerin hatte am 21.06.2010 geheiratet. Mit Beschluss vom 14.09.2016 zu dem dortigen Aktenzeichen 1 UR III 13/16 änderte das Amtsgericht Celle nach § 1 TSG den zuvor männlichen Vornamen der Antragstellerin in ihren jetzigen ab und stellte gemäß § 8 TSG ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht fest; der Beschluss ist seit dem 19.09.2016 rechtskräftig. Am 07.10.2016 stellte das Standesamt der Antragstellerin auf deren Antrag eine Eheurkunde aus, welche ihren jetzigen Vornamen als solchen „nach Eheschließung“ angibt, während für letztere weiterhin ihr früherer männlicher Vorname eingetragen ist. Den Antrag der Antragstellerin, ihren aktuellen Vornamen in der Eheurkunde auch für die Eheschließung auszuweisen, lehnte das Standesamt ab, weil die Wirkungen des Beschlusses vom 14.09.2016 erst mit dessen Rechtskraft hätten eintreten können und am 21.06.2010 eine Eheschließung zweier Frauen nicht möglich gewesen sei.

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Die Antragstellerin hat daraufhin eine Anweisung des Standesamtes zu der Ausstellung einer abgeänderten Eheurkunde mit durchgehender Verwendung ihres jetzigen weiblichen Vornamens gerichtlich geltend gemacht; sie war der Auffassung, dass die Eheurkunde vom 07.10.2016 gegen das Offenbarungsverbot aus § 5 Abs. 1 TSG verstoße, und wies auf einen Widerspruch zu dem rückwirkend geänderten Geburtseintrag hin.

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Das Standesamt hat sich auf die Begründung seines vorgerichtlichen Ablehnungsbescheides bezogen und ergänzend darauf verwiesen, dass bereits der nach Ziffer 57.3.3 PStG-VwV reduzierte Inhalt der Eheurkunde diese auffällig und eine Gewährleistung des Offenbarungsverbotes zweifelhaft mache.

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Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, der Antragstellerin eine Eheurkunde auszustellen, die für die Eheschließung ebenfalls deren jetzigen weiblichen Vornamen ausweise. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, die Eheurkunde sei unter Berücksichtigung des Offenbarungsverbotes aus § 5 Abs. 1 TSG wie tenoriert auszustellen. § 57 Satz. 1 Nr. 1 PStG stehe dem nicht entgegen, soweit danach die Vornamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen aufzunehmen seien. Denn erstere Vorschrift diene dem Schutz der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Menschenwürde und gehe daher der allein auf die Registerklarheit abzielenden letzteren Regelung vor; aus § 57 Satz. 1 Nr. 1 PStG ergäben sich demgegenüber keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses, die eine Offenbarung erforderten. Dass schon das äußere Erscheinungsbild der Eheurkunde Rückschlüsse auf eine erfolgte Transition erlaube, lasse die Berechtigung des Begehrens der Antragstellerin nicht entfallen.

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Gegen diesen ihm am 08.02.2017 zugestellten Beschluss wendet sich das Standesamt mit seiner am 03.03.2017 eingegangenen Beschwerde. Es macht weiterhin geltend, dass eine Ehe nur zwischen geschlechtsverschiedenen Personen geschlossen werden könne und dies sich auch so aus der Eheurkunde ergeben müsse. Darüber hinaus könnten anderenfalls die in der Ehe geborenen Kinder der Antragstellerin mit der Eheurkunde ihrer Eltern keinen Bezug zu ihrer Geburtsurkunde und somit ihrer Abstammung herstellen, während doch der Geburtseintrag selbst gemäß § 5 Abs. 3 TSG ohne Berücksichtigung von Entscheidungen nach diesem Gesetz weiter geführt werde. Letztlich sei dem Offenbarungsverbot bereits durch § 63 Abs. 2 PStG Rechnung getragen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde, welche ihren aufgrund von § 1 TSG nach der Eheschließung geänderten Vornamen für diese ebenfalls als solchen angibt.

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1. Zwar kollidieren in einem Falle der vorliegenden Art in der Tat die §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 57 Satz 1 Nr. 2 PStG, 48 Abs. 1 Satz 1 PStV i. V. m. der dortigen Anlage 6 einerseits, nach denen neben denjenigen zum Zeitpunkt der Eheschließung gerade auch die sich zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung seitens des Standesamtes aus dem Registereintrag ergebenden Vornamen der Ehegatten in eine Eheurkunde aufzunehmen sind, mit § 5 Abs. 1 TSG andererseits, nach welcher Regelung die Vornamen, welche zur Zeit der Entscheidung über eine Änderung nach diesem Gesetz geführt werden, nach dem Eintritt von deren Rechtskraft ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

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2. Auch aus dem Sinn und Zweck der letztgenannten Vorschrift folgt aber kein für sie bestehender Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts.

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a. Das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG trägt dem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung.

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aa. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei die Einschränkung nicht weiter gehen darf, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt gerade im Anwendungsbereich des TSG eine hohe Bedeutung zu. Die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft nämlich seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre; die von der Namensänderung Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihnen vor der Entscheidung geführten Vornamen geschützt sowie vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt, und ihnen soll das Auftreten in der neuen Rolle erleichtert werden (vgl. OLG Schleswig StAZ 2014, 343; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, jeweils m. w. N.).

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bb. Davon ausgehend dienen Personenstandsurkunden aufgrund ihrer Nachweisfunktion nicht dem bloßen Selbststudium, sondern regelmäßig der Vorlage bei Dritten. § 5 Abs. 1 TSG mag dann nicht unmittelbar einschlägig erscheinen, soweit das Standesamt nur der betroffenen Person auf deren eigenen Antrag etwa eine Eheurkunde ausstellt und ihr aushändigt. Der Schutzzweck der Vorschrift kann jedoch schon tangiert sein, wenn die betroffene Person in der Folge durch die Notwendigkeit der Vorlage der in Übereinstimmung mit den personenstandsrechtlichen Vorgaben ausgestellten und ihr nur so zur Verfügung stehenden Urkunde an anderer Stelle gezwungen ist, Informationen selbst zu offenbaren, deren Weitergabe eigentlich dem zu ihren Gunsten vorgesehenen Zustimmungserfordernis unterliegt (vgl. zu der ähnlichen Situation im Falle der Verwendung eines vor der Entscheidung nach §§ 1, 8 TSG ausgestellten Arbeitszeugnisses für eine Stellenbewerbung LAG Hamm NZA-RR 1999, 455 Rn. 79). Im Einzelfall kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auch schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit an der Register- und Urkundenwahrheit (vgl. AG Tübingen StAZ 1995, 297).

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b. Nicht zu verkennen ist demgegenüber allerdings, dass die solchermaßen überschriebene „Eheurkunde“ bei Nichterwähnung des vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamens zumindest bereits deshalb Anlass zu Fragen gibt, weil zwei gleichgeschlechtliche Personen als Ehegatten aufgeführt sind und eine Ehe nach derzeitiger Rechtslage nur zwischen geschlechtsverschiedenen Personen geschlossen werden kann. Das Entfallen der Leittexte „Ehemann“ und „Ehefrau“ nach Ziffer 57.3.3 PStG-VwV in diesem Zusammenhang dient im Weiteren weniger der Gewährleistung des Offenbarungsverbotes im Hinblick auf Entscheidungen nach dem TSG überhaupt als vielmehr dazu, dass nicht erkennbar werden soll, ob lediglich eine Vornamensänderung oder auch eine Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG erfolgt ist (vgl. Kraus StAZ 2011, 377/378). Bei welchem Ehegatten eine nachträgliche Veränderung - sei es nach der so genannten „kleinen“ oder der „großen“ Lösung - eingetreten ist, wäre im Übrigen selbst bei durchgehender Verwendung allein seines neuen Vornamens jedenfalls daran abzulesen, dass aufgrund eines Aufbaus der Eheurkunde entsprechend dem Muster in Anlage 6 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 PStV an erster Stelle immer die Angaben für den Ehemann und nachfolgend für die Ehefrau ausgewiesen werden. Beschränkte sich die Schutzwirkung einer so gestalteten Eheurkunde für die betroffene Person damit Ergebnis darauf, dass Dritte nicht erkennen könnten, ob ihr vormaliger, für das frühere Geschlecht spezifische Vorname „X“ oder „Y“ lautete, wäre sie schon hierdurch dermaßen herabgesetzt, dass das Ziel einer Gewährleistung des Offenbarungsverbotes aus § 5 Abs. 1 TSG das personenstandsrechtliche Prinzip der Urkundenwahrheit kaum überwiegt; insbesondere aber bezweckt die genannte Vorschrift nach den Erläuterungen oben unter lit. a aa) von vornherein eben keinen Schutz vor der Erkennbarkeit des früheren Namens der betroffenen Person als solchem unabhängig von oder neben der (ohnehin) nicht zu verbergenden Tatsache einer zwischenzeitlich erfolgten Umwandlung. Dahinstehen kann nach all dem noch, inwiefern eine Abwägung auch mit den Rechten des Ehegatten der betroffenen Person vorzunehmen wäre, soweit dieser ohne Angabe des früheren Vornamens der betroffenen Person in der Eheurkunde dem Anschein der Führung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ausgesetzt sein könnte.

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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Anfall und Tragung der Gerichtskosten ergeben sich über §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017, Az.: 3 Wx 80/16, - zitiert mach juris -). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 Abs. 1 FamFG nicht geboten, weshalb es keiner Entscheidung bedarf, ob das Standesamt und die Aufsichtsbehörde in Anweisungsverfahren überhaupt Beteiligte im kostenrechtlichen Sinne sind (vgl. OLG Köln StAZ 2016, 175).

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IV. Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage des Inhaltes einer nach einer Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG ausgestellten Eheurkunde war – soweit ersichtlich – bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher oder auch nur obergerichtlicher Rechtsprechung; die einzigen Abhandlungen in der Literatur stammen aus der Zeit vor der Änderung der personenstandsrechtlichen Regelungen zum 01.11.2013, nach welchen der Vorname „nach der Eheschließung“ überhaupt erst in die Eheurkunde aufzunehmen ist (vgl. Kraus a. a. O. und StAZ 2011, 159).

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