Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
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PStV § 68 Fortführung des Heiratseintrags
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 8099/16
7. Januar 2019
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10 K 8099/16 | 7. Januar 2019 |
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 76/03
10. Juni 2003
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3 W 76/03 | 10. Juni 2003 |