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PStV § 68 Fortführung des Heiratseintrags

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 8099/16
7. Januar 2019
10 K 8099/16 7. Januar 2019
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 76/03
10. Juni 2003
3 W 76/03 10. Juni 2003