Urteil vom Amtsgericht Köln - 147 C 26/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein in S. zugelassener Rechtsdienstleister. In Deutschland ist sie nicht im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Der in Spanien wohnhafte Fluggast H. verfügte über eine Buchung für die von der Beklagten durchzuführende Flüge am 26.07.2024 N01 von BCN nach MUC und N02 von MUC nach TBS. Die Entfernung zwischen BCN und TBS beträgt mehr als 3.500 km. Der Flug N01 wurde verspätet durchgeführt. Der Fluggast erreichte seinen Zielort mit einer Verspätung von mehr als 11 Stunden. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von 2.400 € auf.
3Die Klägerin behauptet, der Fluggast habe seinen Anspruch auf Erstattung einer Fluggastrechteentschädigung an die Klägerin abgetreten. Den Anspruch mache sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend.
4Die Klägerin meint, die Abtretung sei wirksam. Das Rechtsdienstleistungsgesetz finde keine Anwendung, da sie keine Rechtsdienstleistung erbringe. Im Übrigen werde die Dienstleistung ausschließlich aus dem Ausland heraus erbracht. Jedenfalls handele es sich nicht um deutsches Recht. Die Abtretbarkeit von Ansprüchen der Fluggäste dürfe nach Art. 15 VO (EG) 261/2004 nicht beschränkt werden.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Forderung nicht gekauft. Sie zahle nur im Erfolgsfall eine Provision.
10Die Beklagte meint, das Rechtsdienstleistungsgesetz finde Anwendung. Die Klägerin erbringe eine Rechtsdienstleistung auch im Inland, jedenfalls aber sei Gegenstand der Rechtsdienstleistung deutsches Recht.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht konnte durch Urteil entscheiden.
14Es war nicht zur Aussetzung und Vorlage gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet. Da die Berufung zugelassen wurde, steht die Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV im Ermessen des nicht letztinstanzlichen Gerichts. Das erkennende Gericht ist nach dieser Vorschrift zur Vorlage ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Eine ausnahmsweise Vorlagepflicht auch nicht letztinstanzlicher Gerichte besteht allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen, in denen das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will (Calliess/Ruffert/Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 29). Gleiches gilt in Fällen, wenn das nationale Gericht selbst von der Unionsrechtwidrigkeit eines nationalen Rechtsaktes überzeugt ist, diesen aber aus Gründen wie etwa der Rechtssicherheit weiter anwenden möchte (Calliess/Ruffert/Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 30). Beides ist nicht gegeben. Das Gericht entscheidet im Rahmen seines Ermessens dahingehend, dass es eine Vorlage nicht für erforderlich hält. Aufgrund der Vielzahl der Fälle, die derzeit beim Amtsgericht mit paralleler Problematik anhängig sind, ist eine etwaige Aussetzung und Vorlage durch das letztinstanzliche Gericht vorzugswürdig.
15Die Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 600 €. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverordnung) in Verbindung mit § 398 BGB aufgrund der verspäteten Flüge am 26.07.2024.
17Denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
18Sie hat die Ansprüche nicht durch die Abtretung vom 06.08.2024 erworben, so dass offen bleiben kann, ob der Fluggast die Abtretungen tatsächlich unterzeichnet hat. Denn die Abtretung ist gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG unwirksam. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird. Die Klägerin kann sich auf keine der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände berufen, insbesondere ist sie weder nach § 10 Abs. 1. S. 1 RDG aufgrund besonderer Sachkunde und Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen noch nach § 15 RDG zur Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen befugt.
19Das RDG findet gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008 (im Folgenden Rom I Verordnung) Anwendung. Danach ist eine Eingriffsnorm auf den zu entscheidenden Fall zwingend anwendbar, wenn es sich um eine Eingriffsnorm der lex fori handelt. Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen (MüKoBGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom I-VO Art. 9). Entstammt sie den Bestimmungen des Forumstaates, ist diese gemäß Art. 9 Abs. 2 Rom I Verordnung vom Richter zwingend zu beachten und setzt sich gegenüber der ausländischen Rechtsordnung und auch einer etwaigen Rechtswahl durch (Ferrari IntVertrR/Staudinger, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 593/2008 Art. 9 Rn. 46). Einer Norm kommt der Charakter als Eingriffsnorm zu, wenn sie folgende zwei Voraussetzungen erfüllt: internationaler Geltungsanspruch der Norm und ein Schutzzweck mit überindividueller Zielrichtung. Der internationale Geltungsanspruch einer Norm muss im Zweifelsfall durch Auslegung ermittelt werden. Er liegt vor, wenn die in Frage stehende Norm nicht nur zwingendes, den Vertragsparteien nicht disponibles Recht ist, sondern sich auch gegenüber einer eigentlich anwendbaren fremden Rechtsordnung durchsetzen will. Zudem ist zu verlangen, dass die Norm vom betreffenden Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird. Dabei hindert der Schutz von Individualinteressen grundsätzlich die Anerkennung einer Norm als Eingriffsnorm nicht, solange auch Allgemeininteressen durch die Vorschrift geschützt werden sollen. Insgesamt ist der Begriff der Eingriffsnorm aber restriktiv auszulegen. Es muss sich bei der in Frage stehenden Norm um eine hinreichend gewichtige Regelung handeln (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Nordmeier, 3. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 9 Rn. 2). Die Vorschrift des § 3 RDG stellt eine Eingriffsnorm in diesem Sinne dar (AG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2025, 29046 C 114/25; BeckOGK/Maultzsch, 1.3.2025, Rom I-VO Art. 9 Rn. 251; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, Rom I, Art. 9, Rn. 10; Hüßtege/Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/ Ring, BGB, Rom-Verordnungen, Rom I Art. 9 Rn. 33; MüKoBGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom I-VO Art. 9 Rn. 104).
20Der außerdem erforderliche Inlandsbezug ist gegeben. Grundsatz jeder Sonderanknüpfung sollte sein, dass der Sachverhalt eine „enge Verbindung“ mit dem normsetzenden Staat aufweist. Dementsprechend wird für die Durchsetzung inländischen international zwingenden Rechts ein hinreichender Inlandsbezug gefordert. Diese Beziehung ist nicht nur irgendeine, sondern eine tatsächlich vorhandene „enge Verbindung“, welche durch objektive, vom Parteiwillen unabhängige Kriterien zu konkretisieren ist (MüKoBGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom I-VO Art. 9 Rn. 132). Dabei gestatten bereits diejenigen Umstände, die auf der Ebene des Internationalen Zivilprozessrechts zu einer Zuständigkeit des betreffenden mitgliedstaatlichen Gerichts führen, prima facie die Annahme, dass aufgrund der insoweit zu bejahenden Verknüpfung des Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Forum auch die sachrechtlichen Eingriffsnormen der lex fori einschlägig sind (BeckOGK/Maultzsch, 1.6.2025, Rom I-VO Art. 9 Rn. 79; Ferrari IntVertrR/Staudinger, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 593/2008 Art. 9 Rn. 11). Hier ist das AG Köln als Sitzgericht der Beklagten nach Artt. 4, 63 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO bzw. Brüssel Ia VO) international zuständig. Der erforderliche Inlandsbezug ergibt sich zudem aus der im Inland erfolgten Mahnung und der Geltendmachung von Zinsen nach nationalem Recht. Auch der Schutzzweck des RDG rechtfertigt die Annahme des erforderlichen Inlandsbezugs im konkreten Fall. Das RDG bezweckt neben dem Schutz aller Rechtsuchenden auch die reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs und den Schutz der Rechtsordnung. Bei der Rechtspflege handelt es sich um eine Struktureinrichtung ähnlich dem Gesundheitswesen oder der Bereitstellung von Schulen und Verkehrswegen. Der Rechtsverkehr muss einen effektiven Rechtsschutz zum Ziel haben. Dabei soll die ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten nicht durch Zwischenschaltung von Personen oder Vereinigungen und Verbänden gestört werden, denen die auf diesem Gebiet erforderliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde fehlt. Besonders anschaulich wird dies bei Inkassodienstleistungen: Die Regelung des § 2 Abs. 2 RDG soll nicht nur den Auftraggeber von Inkassodienstleistungen, sondern auch den Empfänger von Schreiben von Inkassounternehmen schützen (BeckOK RDG/Römermann, 34. Ed. 1.7.2024, RDG § 1 Rn. 21). Das Recht darf als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen, da es als „gelebtes Recht“ maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die das Recht beruflich anwenden (BeckOK RDG/Römermann, 34. Ed. 1.7.2024, RDG § 1 Rn. 25).
21Der Anwendbarkeit des RDG steht nicht die Regelung des § 3 Abs. 2 Digitale-Dienste-Gesetz (im Folgenden DDG) entgegen, mit der die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt wurde. Danach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten werden, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Sie unterliegen allein den Bestimmungen ihres Herkunftslands (Herkunftslandprinzip). Die Regelungen des DDG sind gegenüber den Vorschriften des RDG grundsätzlich vorrangig. Dieser Vorrang betrifft jedoch nach richtiger Ansicht nur Einschränkungen, etwa Zulassungs- oder Anzeigepflichten, die allein an den Umstand anknüpfen, dass Teledienste angeboten oder erbracht werden. Rechtsdienstleistungen dürfen nicht allein deshalb von einer Zulassung abhängig gemacht werden, wenn und soweit sie über Teledienste erbracht werden. Das Verbot betrifft nur den Übertragungsweg (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 1 Rn. 108). Es betrifft aber nicht die Dienstleistung als solche. Eine Rechtsdienstleistung darf nicht allein deshalb erlaubnisfrei in Deutschland erbracht werden, nur weil sie über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste erfolgt (so aber AG Königs-Wusterhausen, Urteil vom 02.06.2025, 155 C 15/25, von der Klägerin zitiert; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 44). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der E-Commerce-Richtlinie: Dort wird mehrfach betont, dass der Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt werden soll. Das gilt auch für nationale Verbraucherschutzvorschriften im Bereich der reglementierten Berufe. Entstehungsgeschichtlich folgt dies auch aus der Gesetzesbegründung zum Teledienstegesetz (TDG), mit dem die E-Commerce-Richtlinie ursprünglich ins deutsche Recht umgesetzt wurde. Art. 4 E-Commerce-RL bestimmt im Wesentlichen, dass Teledienste als solche nicht zulassungspflichtig sein dürfen. Das betrifft aber nur den Übertragungsweg. Der EuGH hat dazu bekräftigt, dass das in Art. 4 der E-Commerce-RL bestehende Verbot nur für mitgliedstaatliche Regelungen gilt, die speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffen. Die über Teledienste angebotenen Dienstleistungen müssen sich - wie sonst auch - an bestehende Gesetzesregelungen halten. Dies wird aus der Begründung zum alten § 5 TDG, mit dem Art. 4 E-Commerce-RL umgesetzt wurde, deutlich: „Wird ein Teledienst in Ausübung eines Berufs erbracht, für den allgemeine gesetzliche Regelungen bestehen, so sind diese allgemeinen Regelungen auch bei der und für die Erbringung von Telediensten zu beachten. Will zB ein Dienstleister eine allgemeine Rechtsberatung als Teledienst erbringen, so muss er entweder die Zulassung als Rechtsanwalt (§§ 3, 4 BRAO) oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 RBerG) haben (…). Darüber hinaus gehende Zulassungs- oder Anzeigepflichten, die allein an den Umstand anknüpfen, dass Teledienste angeboten oder erbracht werden, sind dagegen unzulässig.“ Damit wird klargestellt, dass Rechtsdienstleistungen nicht allein deshalb von einer Zulassung abhängig gemacht werden dürfen, wenn und soweit sie über Teledienste erbracht werden. Umgekehrt gilt, dass Dienstleistungen nicht per se genehmigungsfrei erbracht werden dürfen, nur weil diese über Teledienste erfolgen (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 1 Rn. 109, 110).
22Die Anwendbarkeit des § 3 RDG steht weder die Vorschrift des Art 15 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung noch der Anwendungsvorrang der Fluggastrechteverordnung oder des AEUV als höherrangiges Recht entgegen. In Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ist bestimmt, dass die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung nicht - insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Damit wird klargestellt, dass die Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zwingendes Recht sind und nicht der Disposition durch die Parteien unterliegen (EuGH, Urteil vom 29.02.2024, C-11/23; BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.3.2025, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 10). Es handelt sich dabei um eine Anordnung, welche sich allein auf etwaige Abbedingungsversuche durch die Beteiligten und nicht etwa durch staatliche Gesetze bezieht (BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.6.2025, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5-5.2). Einem gesetzlichen Abtretungsverbot steht Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung damit von vornherein nicht entgegen. Aber auch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht der Anwendung von § 3 RDG nicht entgegen. Denn Rechtsfragen, die sich auf die dort statuierten Rechte negativ im Sinne einer Beschränkung oder eines Ausschlusses auswirken wie etwa die Verjährungsregeln oder etwaige Ausschlussfristen (vgl. EuGH Urteil vom 22.11.2012, C-139/11 zu einer Ausschlussfrist im spanischen Recht), stellen keinen Verstoß gegen den Anwendungsvorrang dar, wenn die Fluggastrechteverordnung diese Frage nicht regelt und insoweit den nationalen Gerichten überlässt. Das ist hier bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung an einen Rechtsdienstleister nach dem RDG der Fall. Bei einer Abtretung an einen im Inland ansässigen Rechtsdienstleister ist dessen Registrierung selbstverständliche Voraussetzung und unzweifelhaft erforderlich.
23Es liegt eine Rechtsdienstleistung vor. Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Als Unterfall der Rechtsdienstleistung definiert das Gesetz die Inkassodienstleistung, die in der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen besteht, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (§ 2 Abs. 2, S. 1 RDG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat den Anspruch auf fremde Rechnung erworben. Sie verfolgt den Anspruch zunächst kostenlos. Im Erfolgsfall zahlt sie dem Zedenten die erhaltene Entschädigung abzüglich eines Vergütung. Zahlt das Luftfahrtunternehmen nicht vorgerichtlich, entscheidet die Klägerin über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, was zu einer Erhöhung der der Klägerin zustehenden Vergütung führt. Ob, wann und in welcher Höhe der Fluggast die Entschädigung erhält, ist vom Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen abhängig. Das Ausfallrisiko verbleibt beim Zedenten, da er für die Forderung nicht sofort einen festgelegten Kaufpreis erhält, sondern im Nachhinein nur im Falle des Obsiegens einen Anteil am Forderungserlös erhält (BGH, Urteil vom 11.12.2013, IV ZR 46/13).
24Die Klägerin erbringt die Rechtsdienstleistung auch im Inland. Nach §§ 1 Abs. 1, 3 RDG bedarf ein Rechtsdienstleister für die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland einer Erlaubnis. Das ist bei einem ausländischen Rechtsdienstleister dann anzunehmen, wenn er sich aus dem Ausland heraus an eine andere (natürliche oder juristische) Person als die Mandantschaft in Deutschland wendet. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Rechtsdienstleister Vertragspartner ihrer Mandantschaft (z. B. bei Inkassodienstleistungen deren Schuldner) selbst anschreiben oder gegenüber Behörden selbst auftreten, wenn er also in irgendeiner Weise selbst in das Bundesgebiet hineinwirkt. Insoweit ist zu beachten, dass das RDG bei Inkassodienstleistungen primär nicht den Auftraggeber, sondern den Schuldner schützt. Dass von dieser Regelung im Grundsatz auch Rechtsdienstleistungen, die ausschließlich aus dem Ausland heraus erbracht werden (also ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleisters), umfasst sind, wird klar, wenn man § 1 Abs. 1, S. 1 RDG mit § 1 Abs. 2 RDG zusammenliest und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes näher in den Blick nimmt. An einer Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 1, S. 1 RDG fehlt es indes, wenn kein Adressat der ausschließlich aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung (weder der Rechtsuchende/Auftraggeber noch - im Fall der außergerichtlichen Vertretung - der Schuldner) im Inland wohnt bzw. ansässig ist. Die Zulässigkeit solcher Rechtsdienstleistungen - auch im deutschen Recht - richtet sich dann ausschließlich nach dem Recht des ausländischen Staates (vgl. BT-Drs. 18/9521, S. 204; OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024, 11 U 69/23; AG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2025, 29046 C 114/25; Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 1 Rn. 37; Deckenbrock, NJW 2017, 1425). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag die Beklagte vorgerichtlich zur Klage aufgefordert. Dabei kann offen bleiben, ob sie dies postalisch oder per Mail getan hat, denn die Zahlungsaufforderung war an einen in Deutschland ansässigen Schuldner gerichtet (vgl. auch AG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2025, 29046 C 114/25).
25Selbst wenn man annähme, dass die Klägerin ausschließlich aus dem Ausland heraus tätig geworden ist, ergibt sich nichts Anderes. Denn auch dann würde es sich um eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit handeln. Nach § 1 Abs. 2 RDG gilt das RDG auch dann, wenn eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht wird und ihr Gegenstand deutsches Recht ist. Vorausgesetzt wird dabei aber, dass sie „ausschließlich“ aus dem anderen Staat heraus erbracht werden. Damit werden insbesondere Fälle erfasst, wenn ausländische Rechtsdienstleister ohne Grenzübertritt nur vorübergehend und gelegentlich im Inland tätig sind. Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass nur die Rechtsdienstleistung als solche die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überschreitet. Klassische Anwendungsfälle sind die fernmündliche oder schriftliche Beratung im Inland ansässiger Mandanten durch ausländische Anbieter. Auch die Beratung per E-Mail, Apps oder über andere Online-Dienste fällt darunter (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 1 Rn. 98). Selbst wenn man annähme, die Klägerin sei ausschließlich aus dem Ausland heraus tätig geworden, ist das RDG anwendbar, denn Gegenstand der Rechtsdienstleistung war „deutsches Recht“. Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung fallen nach Auffassung des Gerichts unter den Begriff des deutschen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG (OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024, 11 U 69/23; LG Hamburg Urteil vom 21.08.2018, 312 O 89/18; AG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2025, 29046 C 114/25; entgegen AG Dortmund, Urteil 08.04.2024, 423 C 8372/24). Es handelt sich um eine EU-Verordnung, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung in Deutschland beansprucht und damit „deutsches Recht“ ist, wenn auch kein „deutsches Gesetz“. Auch Sinn und Zweck des RDG sprechen für diese Auslegung. Mit § 1 Abs. 2 RDG wollte der Gesetzgeber auch diejenigen Rechtssuchenden schützen, die bei einer Vertragsanbahnung über das Internet schwer erkennen können, dass die Rechtsdienstleistung eines ausländischen Rechtsberaters in Anspruch genommen wird. Wenn die Beratung im ausländischen Recht erfolge, sei der Rechtssuchende nicht schutzwürdig und könne nicht erwarten, dass die Schutzvorschriften des RDG gelten. Wenn die Beratung aber im deutschen Recht erfolge, bedürfe der Rechtssuchende des Schutzes durch das RDG. Dieser Gedanke gilt aber auch dann, wenn Gegenstand der Rechtsdienstleistung das EU-Recht ist, welches eng mit dem nationalen Recht verwoben ist (OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024, 11 U 69/23; Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl. 2023, § 1 RDG Rn. 105). Die Argumentation der Klägerin, der Schutz der Rechtsordnung und des Rechtsverkehrs sei gewährleistet, weil die Klägerin zur Durchsetzung des Anspruchs einen Rechtsanwalt mit Zulassung in Deutschland beauftragt, verfängt nicht. Denn im Zeitpunkt der Abtretung war der Rechtsanwalt noch nicht beauftragt. Die Abtretung an einen nicht registrierten Inkassodienstleister wird nicht dadurch nachträglich wirksam, weil dieser Dienstleister später einen Rechtsanwalt beauftragt.
26Selbst wenn man der Gegenmeinung folgen würde und das EU-Recht nicht als „deutsches Recht“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RDG ansehen würde, ergibt sich nichts Anderes. Denn nach dem Wortlaut von Abs. 2 wird nicht vorausgesetzt, dass Gegenstand der Rechtsdienstleistung ausschließlich deutsches Recht ist. Ausreichend ist, wenn Gegenstand der Rechtsdienstleistung zumindest auch deutsches Recht ist, auch wenn dies nur eine untergeordnete Bedeutung einnimmt. Dieses Ergebnis folgt auch aus der Begründung des Gesetzes, wenn klargestellt wird, dass eine Beratung im deutschen Recht eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 sein kann (Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 1 Rn. 104). Hier erstreckt sich die Rechtsberatung auch auf die Nebenforderung. Der Zedent hat nicht nur den Anspruch auf Zahlung der Fluggastrechteentschädigung abgetreten, sondern auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 280, 286, 291 BGB, der dem nationalen Recht entspringt.
27Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Zahlung der Entschädigung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen.
28Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
30Streitwert: 600 €
31Rechtsbehelfsbelehrung:
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Referenzen
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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