RDG § 15b Betrieb ohne Registrierung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Referenzen

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