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RDG § 15b Betrieb ohne Registrierung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1590/20
24. Mai 2023
4 B 1590/20 24. Mai 2023