Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
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RDG § 15b Betrieb ohne Registrierung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1590/20
24. Mai 2023
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4 B 1590/20 | 24. Mai 2023 |