RDG § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 4171/20
1. Februar 2022
A 8 K 4171/20 1. Februar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 6016/20
12. Mai 2021
4 K 6016/20 12. Mai 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 802/20.NW
10. März 2021
3 K 802/20.NW 10. März 2021