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RebPflV 1986 § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche

Rebenpflanzgutverordnung

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.

(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.

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