(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.
(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.
(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.
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