Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
RechKredV § 37 Konzernrechnungslegung
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.