Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
RechKredV § 37 Konzernrechnungslegung
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Referenzen
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