Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.
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RechPensV § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
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