RechZahlV § 3 Getrennte Rechnungslegung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

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