Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken.
RennwLottGABest § 61
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Referenzen
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