RheinSchPersV § 1.03 Dienstanweisungen

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.

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