- 1.
-
Dieser Teil gilt - a)
-
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr; - b)
-
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.
- 2.
-
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle - a)
-
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; - b)
-
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen; - c)
-
Fahrgastschiffe; - d)
-
schwimmenden Geräte.
- 3.
-
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.