RheinSchPersV § 2.01 Geltungsbereich

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Dieser Teil gilt
a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
c)
Fahrgastschiffe;
d)
schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.

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