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RheinSchPersV § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
1.
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
StufeBesatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2BS1S2S1S2S1S21
Abmessungen
der Zusammen-
stellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1222Steuermann……………----Bootsmann ……………----Matrose ……………….1-1-Leichtmatrose…………--
1
2
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
----2
Abmessungen
der Zusammen-
stellung
37 m < L ≤ 86 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1oder11222Steuermann……………------Bootsmann…………….1-----Matrose ……………….-11-21Leichtmatrose…………-11
1
-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
------3
Schubboot
+ 1 Leichter
mit L > 86 m
oder
Abmessungen
der Zusammenstellung
86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1oder11222oder22Steuermann……………111--1
1
1Bootsmann…………….--------Matrose ……………….1--1-211Leichtmatrose…………-21
1
2
--1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
--------4
Schubboot
+ 2 Schubleichter
Motorschiff
+ 1 Schubleichter
Schiffsführer …………..11222oder22oder2Steuermann……………11--1
1
1
1
Bootsmann…………….---1--11Matrose ……………….1-2-22--Leichtmatrose…………
1
2
1
2
--11
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
----1-1-5
Schubboot
+ 3 oder 4
Schubleichter
Motorschiff
+ 2 oder 3
Schubleichter
Schiffsführer …………..1oder11222oder22oder2Steuermann……………111--1
1
1
1
Bootsmann…………….----1--11Matrose ……………….2112-22--Leichtmatrose…………-21
1
2
1
-21
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1111111116
Schubboot
+ mehr als 4
Schubleichter
Schiffsführer …………..1oder11222oder22oder2Steuermann……………111--1
1
1
1
Bootsmann…………….--1-1--11Matrose ……………….321313311Leichtmatrose…………-21
1
2
1
-
2
1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
111111111
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in den Stufen 3, 5 und 6 Betriebsform A1 Standard S1,
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.