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RheinSchPersV § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
1.
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2BS1S2S1S2S1S21
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
bis 75
Schiffsführer …………..1222Steuermann……………----Bootsmann ……………---1Matrose ……………….112-Leichtmatrose…………---1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
----2
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 76 bis 250
Schiffsführer …………..1oder1122Steuermann……………-----Bootsmann…………….-----Matrose ……………….1-1--Leichtmatrose…………1-1
1
1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
-1-113
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 251 bis 600
Schiffsführer …………..1oder112233Steuermann……………-------Bootsmann…………….111----Matrose ……………….---1-1-Leichtmatrose…………-21-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1--11114
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 601 bis 1 000
Schiffsführer …………..112233Steuermann……………11----Bootsmann…………….---1-1Matrose ……………….1-2-2-Leichtmatrose…………
1
2
-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1111115
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 1 001
bis 2 000
Schiffsführer …………..2oder222233Steuermann……………-------Bootsmann…………….--1-1-1Matrose ……………….3213131Leichtmatrose…………-21
1
2
1
2
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
11111116
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
über 2 000
Schiffsführer …………..222233Steuermann……………------Bootsmann…………….-1-1-1Matrose ……………….314242Leichtmatrose…………
1
2
-1
1
2
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
111111
2.
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2BS1S2S1S2S1S21
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 501 bis 1 000
Schiffsführer …………..112233Steuermann……………11----Bootsmann ……………111111Matrose ……………….1-1-1-Leichtmatrose…………-1-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart
……
2222332
Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 1 001
bis 2 000
Schiffsführer …………..2oder222233Steuermann……………-------Bootsmann…………….--1-1-1Matrose ……………….3213131Leichtmatrose…………-21
1
2
1
2
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart
…
3333333
3.
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitglieder
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2BS1S2S1S2S1S21
Zulässige
Anzahl
der Betten:
bis 50
Schiffsführer …………..112233Steuermann……………------Bootsmann ……………1-----Matrose ……………….--1-1-Leichtmatrose…………-2-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart ……
1111112
Zulässige
Anzahl
der Betten:
von 51 bis 100
Schiffsführer …………..112233Steuermann……………11----Bootsmann…………….------Matrose ……………….1-1-1-Leichtmatrose…………-1-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1111113
Zulässige
Anzahl
der Betten:
über 100
Schiffsführer …………..1oder112233Steuermann……………111----Bootsmann…………….----1-1Matrose ……………….2113131Leichtmatrose…………-21-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1111111
4.
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 3.15.
5.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
6.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in den Stufen 3 und 5 Betriebsform A1 Standard S1,
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
7.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
8.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.