RheinSchPersV § 3.23 Ausnahme

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaart wet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).

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