Auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss eine Person gemäß 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
RheinSchPersV § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.