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RheinSchPersV § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss eine Person gemäß 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.

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