Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
RheinSchPersV § 8.03 Prüfungskommission
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
1.
Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Prüfern mit ausreichender Sachkunde.
2.
Der Prüfer, der den praktischen Teil der Prüfung beaufsichtigt, muss Inhaber des Radarpatentes sein.