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RheinSchPersV § 9.03 Zuordnung der Patentarten
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
-
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:
Folgende nach § 9.02 Nr. 1
gültige Patente
entsprechen
den Patenten nach § 6.04 Nr. 1
dieser Verordnung
Rheinschifferpatent ……………………………
→
Großes Patent
Kleines Patent …………………………………
→
Kleines Patent
Polizeibootpatent …………………………….
→
Behördenpatent
Zollbootpatent …………………………………
→
Behördenpatent
Feuerlöschbootpatent ……………………….
→
Behördenpatent
Sportschifferpatent ……………………………
→
Sportpatent
- 2.
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Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.
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