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RheinSchPersV § 9.03 Zuordnung der Patentarten

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

1.
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:

Folgende nach § 9.02 Nr. 1
gültige Patente
entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1
dieser Verordnung
Rheinschifferpatent ……………………………

Großes Patent
Kleines Patent …………………………………

Kleines Patent
Polizeibootpatent …………………………….

Behördenpatent
Zollbootpatent …………………………………

Behördenpatent
Feuerlöschbootpatent ……………………….

Behördenpatent
Sportschifferpatent ……………………………
Sportpatent
2.
Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.

Referenzen

  • § 9 2x (nicht zugeordnet)
  • § 6 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von