RheinSchPersV Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein


Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01 Begriffsbestimmungen § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art § 1.03 Dienstanweisungen Teil II
Besatzungsvorschriften
Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01 Geltungsbereich § 2.02 Allgemeines Kapitel 3
Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1
Befähigung der Besatzungsmitglieder
§ 3.01 Beschreibung der Befähigungen Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung § 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder § 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit Unterabschnitt 2
Art des Nachweises der Befähigung
§ 3.05 Nachweis der Befähigung § 3.06 Schifferdienstbuch § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches Unterabschnitt 3
Fahrzeit
§ 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten § 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten Abschnitt 2
Mindestruhezeit
§ 3.10 Betriebsformen § 3.11 Mindestruhezeit § 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform § 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber Abschnitt 3
Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14 Ausrüstung der Schiffe § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14 § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen § 3.23 Ausnahme Kapitel 4
Ergänzende Bestimmungen
für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
§ 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN Kapitel 4a
Ergänzende Bestimmungen
über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder
von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01 Sachkunde und Einweisung § 4a.02 Bescheinigung § 4a.03 Lehrgang und Prüfung § 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung § 4a.05 Zuständigkeit Kapitel 5
Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen Abschnitt 1
Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige § 5.05 Ersthelfer § 5.06 Atemschutzgeräteträger § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung Abschnitt 2
Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen § 5.11 Aufsicht Teil III
Patentvorschriften
Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen für Teil III
§ 6.01 Geltungsbereich § 6.02 Schifferpatentpflicht § 6.03 Radarpatentpflicht § 6.04 Patentarten Kapitel 7
Schifferpatente
Abschnitt 1
Erwerb der Befähigung
Unterabschnitt 1
Patentarten
§ 7.01 Großes Patent § 7.02 Kleines Patent § 7.03 Sportpatent § 7.04 Behördenpatent Unterabschnitt 2
Streckenkenntnisse
§ 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke § 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse § 7.07 Streckenzeugnis Abschnitt 2
Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 7.08 Prüfungskommission § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses § 7.11 Zulassung zur Prüfung § 7.12 Prüfung § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses § 7.16 Kosten Abschnitt 3
Kontrolle der Tauglichkeit
§ 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit § 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren § 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren Abschnitt 4
Überprüfung und Entzug
§ 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein § 7.22 Entzug des Rheinpatentes § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses Kapitel 8
Radarpatent
§ 8.01 Allgemeine Bestimmungen § 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren § 8.03 Prüfungskommission § 8.04 Prüfung § 8.05 Ausstellung des Radarpatentes § 8.06 Entzug des Radarpatentes § 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses § 8.08 Kosten Kapitel 9
Übergangsbestimmungen
§ 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente § 9.03 Zuordnung der Patentarten § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff Anlagen A: Besatzung A1 Bordbuch (Muster) A2 Schifferdienstbuch (Muster) A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord A4 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6 (Muster) A5 Anerkannte ausländische Schifferdienstbücher B: Tauglichkeit B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit B2 Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt (Muster) B3 Bescheid zur Tauglichkeit (Muster) C: Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen C1 Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt (Muster) C2 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster) C3 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster) C4 Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt (Muster) D: Patente D1 Rheinpatent (Muster) D2 Vorläufiges Rheinpatent (Muster) D3 Streckenzeugnis (Muster) D4 Radarpatent (Muster) D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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