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ROG 2008 § 23 Beirat für Raumentwicklung

Raumordnungsgesetz

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4265/04
30. März 2006
4 K 4265/04 30. März 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 180/02
14. Oktober 2004
4 K 180/02 14. Oktober 2004