Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 5 K 106/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem ihm die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in E., Ortsteil D., in Aussicht gestellt wird. In der Sache geht es ihm um die Feststellung, dass der Landesentwicklungsplan Umwelt unwirksam ist und damit nicht mehr der Zulässigkeit seines Vorhabens entgegensteht.

A.

Während der ursprüngliche Landesentwicklungsplan Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom 18.12.1979 (ABl. 1980, 345) - historisch bedingt – im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen“ (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich „umweltfreundlicher Energien lediglich eine Prüfungsvorgabe“ enthielt (Ziffer 187) wurden landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie im Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des LEP Umwelt und dort den Textziffern 103 und 103a bis e getroffen. Nach Ziffer 103b konnten Gemeinden – auch solche, in denen keine Vorranggebiete festgesetzt worden waren – weitere geeignete Fläche für Windenergieanlagen im Rahmen der Bauleitplanung festlegen.

Im Jahre 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des LEP Umwelt ein. Dessen - inzwischen geltender - Fassung 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des Änderungsentwurfs wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete untersucht (vgl. dazu den Aktenvermerk der Abteilung C (MfU) vom 23.07.2002 (Ordner II)). Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für Umwelt Planunterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entweder generell ausgeschlossen (sog. „Tabugebiete“) oder nur nach Erstellung standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten („Konfliktgebiete“) vorgenommen werden sollte (vgl. dazu im einzelnen das Schreiben der Abteilung D (MfU) vom 18.12.2002 (Ordner II) mit an-liegendem Kartenmaterial). Nach Anlegung der Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erstellt, die die danach in Betracht kommenden Gebiete ausweist. Der auf der Grundlage dieser Materialien erarbeitete 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom 16.05.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung an der vom Kläger geplanten Örtlichkeit keine Vorrangfläche für Windenergie (VE) vor. In der Vorlage für die Sitzung des Ministerrats heißt es hinsichtlich der Vorranggebiete für Windenergie, die fachlichen Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die Akzeptanz der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1.000 m zu den Ortslagen gewählt worden (vgl. Abschnitt 2.6 der Vorlage Ziffer 60 im Textteil zum 3. Entwurf (Ordner X)). Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für Naturschutz („VN“), für Freiraumschutz („VFS“), für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen („VG“) sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie topographisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m NN angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen zwölf Vorranggebieten (in der 6. Änderung des LEP Umwelt vom 05.03.1999) müssten nach diesen Maßstäben zehn entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha (entspricht 0,35 % der Fläche des Landes) vergrößert.

Nachdem der Ministerrat der „3. Anhörung“ zugestimmt hatte, wurde der (3.) Entwurf nach einer entsprechenden Bekanntmachung (ABl. 2003, 2999 mit Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit bis zum 14.10.2003 und den Einwendungsverlust.) in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003 öffentlich ausgelegt. Der Kläger äußerte sich in seiner Eigenschaft als Landesvorstand des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz unter dem 14.10.2003 zu dem Entwurf: Dieser müsse aus Sicht des Verbandes in Bezug auf die Ausweisung von Windvorranggebieten als nicht ausgereift angesehen werden. Er verfehle das Ziel, entsprechend § 2 Abs. 2 ROG einen eigenen Grundsatz der Raumordnungsplanung aufzustellen, wonach Windenergieanlagen in gut geeigneten Gebieten in Windparks konzentriert und im übrigen verboten werden sollten. Insbesondere liege dem Entwurf keine landesweite Untersuchung der geeigneten Flächen in Bezug auf die Windhöffigkeit zugrunde. Die Vorranggebiete bezögen sich zudem nur auf raumbedeutsame Anlagen. Der pauschale Abstand von 1.000 m zu Wohngebieten lasse sich bei genauerer Betrachtung sachlich nicht rechtfertigen, insbesondere sei keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar. Diese Bedingung verhindere eine Vielzahl möglicher Vorranggebiete, in denen die Vorgaben der TA Lärm und die Richtwerte für Schattenwurf eingehalten werden könnten. In fast allen übrig gebliebenen Gebieten seien ein wirtschaftlicher Betrieb und Investitionssicherheit nur bei Nabenhöhen von mindestens 100 m und damit von Gesamthöhen über 140 m gegeben. Der Entwurf führe zum Marktausschluss bewährter wie neuerer innovativer Produkte wie etwa Vensys, die aufgrund ihrer kleineren Bauart nur an wirklich windhöffigen Standorten betrieben und auch als Windparks deutlich näher zu Wohngebieten errichtet werden könnten, ohne die Anwohner zu beeinträchtigen. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG unvereinbar sei, dass die ausgewiesenen Flächen eine weitere Entwicklung der Windenergie im Saarland kaum mehr zuließen und damit den Landwirten, die über geeignete Flächen verfügten, die Möglichkeit nähmen durch langfristige Verpachtung stabile Einnahmen zu erzielen. Der Entwurf gefährde weiterhin die wirtschaftliche Basis der in der Region aktiven, gut ausgebildeten, fleißigen und zielstrebigen Windenergieunternehmer. Unberücksichtigt seien auch die Bereiche geblieben, die von den einzelnen Gemeinden bereits im Wege der Bauleitplanung für Windkraftanlagen vorgesehen seien. Schließlich seien außer Tabuzonen auch solche Gebiete als Ausschlussbereiche vorgesehen, die von der Vogelschutzwarte als Konfliktzonen angesehen worden seien und bei denen eine abschließende Bewertung erst nach einer eingehenden Untersuchung abgegeben werden könne. Das OVG Koblenz habe im Jahre 2003 entschieden, dass nur solche Gebiete ausgeschlossen werden dürften, die den Rang eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ besäßen. Deshalb schlage der Verband (zehn) weitere Gebiete vor, in denen 16 Vensys-Anlagen, 18 Zwei-MW-Klasse-Anlagen bzw. vier 600 KW-Anlagen mit Nabenhöhen zwischen 70 und 100 m errichtet werden könnten (Dazu gehört auch der streitige Standort am Eppelborner Elmersberg ).

In einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung zum 3. Entwurf vom 17.11.2003 heißt es unter anderem, bezüglich der geplanten Vorranggebiete für Windenergie lägen knapp 80 Rückäußerungen beziehungsweise Änderungswünsche vor, die sowohl Forderungen nach Streichungen als auch Neuaufnahmen beträfen (vgl. den internen Vermerk der Abteilung C (MfU) für den Minister vom 17.11.2003 (Ordner VI) ).

Infolge der Anhörung wurden 13 der noch im 3. Entwurf avisierten 27 Vorranggebiete für Windenergie gestrichen, eines verlagert, sechs reduziert, eines erweitert, 14 auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinden neu aufgenommen (Vgl. Landtagsdrucksache 13/868 vom 05.04.2006 ) und die Aufnahme etlicher weiterer Wünsche abgelehnt (vgl. den internen Vermerk der Abteilung C an den Staatssekretär vom 15.01.2004 (Ordner XI)). Nach den Berechnungen vom 05.02.2004 umfassten die VE-Gebiete 822 ha oder 0,32 % der Landesfläche.

Nach ausführlicher Debatte des (4.) Entwurfs vom 30.01.2004 beschloss der Ausschuss für Umwelt im Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am 30.03.2004 im Mai 2004 Anhörungen verschiedener Organisationen und Verbände durchzuführen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2004 und die Protokolle über die Anhörungen am 7. und 11.05.2004). Im Rahmen dieser Anhörung zum 4. Entwurf machte der Kläger als Vertreter des Bundesverbandes Windenergie (BWE) schriftlich geltend, das Ministerium für Umwelt habe die angebotene fachliche Unterstützung nicht in Anspruch und die Kritik am 3. Entwurf nicht ernst genommen. Dadurch sei ein beträchtlicher vermeidbarer Schaden entstanden. Der vorliegende 4. Entwurf erfülle nicht die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer substantiellen Entfaltungsmöglichkeit der Windenergie. Er enthalte auf der einen Seite als VE für die Windkraft ungeeignete Gebiete wie die bei Schmelz, Nunkirchen, Schwarzenholz, Saarwellingen und Düppenweiler und sehe eine Reihe geeigneter Standorte nicht vor. Wenn eine ausreichende Windenergiedichte erst in einer Nabenhöhe von 150 m vorliege und solch hohe Anlagen – auch aus Sicht des BWE – im Saarland nicht zu akzeptieren seien, sei an dieser Stelle auch dann keine Vorrangfläche auszuweisen, wenn die Windkraftnutzung dort aus avifaunistischer Sicht geeignet sei. Denn dort werde die Flächenquote nur vorgetäuscht. Fachlich nicht nachvollziehbar sei der Ansatz, dass im Saarland Standorte ab einer Höhenlage von 250 m üNN als windhöffig angesehen würden. Windhöffigkeit sei nach dem Stand der Technik bei einer mittleren Windgeschwindigkeit ab 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund gegeben. Die Daten der Windgeschwindigkeit in dieser Höhe seien beim Deutschen Wetterdienst zu erfahren. 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund würden im Saarland nur oberhalb von 350 m üNN erreicht. In waldreicher Umgebung seien dazu Nabenhöhen von 100 m und mehr erforderlich. Ausgeräumt waldfreie und stark landwirtschaftlich geprägte Standorte, an denen die Windkraftnutzung auch mit kleineren und leiseren Anlagen erfolgen könne, seien dem 1.000 m-Abstandskriterium zum Opfer gefallen. Es erscheine wenig nachvollziehbar, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m 1.000 m vom Ortsrand entfernt errichtet werden dürften, nur 100 m hohe aber nicht mit einem Abstand von 800 m. Wesentlich sachgerechter erscheine eine Mindestentfernung in Abhängigkeit von der Bauhöhe. Dass Landschaftsschutzgebiete im alten LEP selbst dann ein pauschales Ausschlusskriterium für die Errichtung von Windkraftanlagen gewesen seien, wenn diese von Hochspannungstrassen durchzogen seien, sei glücklicherweise dahingehend aufgegeben worden, dass nur noch besonders schutzwürdige Landschaftsteile geschützt würden. Der allerdings noch vorhandene latente Schutz dieser Gebiete führe etwa dazu, dass der Bereich „Strietberg“ am Ortsrand von Schiffweiler nicht als VE ausgewiesen sei, obwohl sich dort zwei Hochspannungstrassen kreuzten. Inakzeptabel sei, dass sogar windhöffige Flächen wie etwa bei Bosen aus dem 3. Entwurf gestrichen worden und der bereits genehmigte und bebaute „Kewelsberg“ (anders als das Gebiet „Einell“ bei Freisen-Eitzweiler) nicht als VE dargestellt seien. Die EU-Richtlinie über erneuerbare Energien verpflichte die Mitgliedsstaaten, einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien zu erreichen. Das sei von den Ländern aufgrund des Grundsatzes bundestreuen Verhaltens umzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, dass der 4. Entwurf ein Planziel von 100 MW postuliere ohne dafür einen Zeitrahmen (von etwa 3 Jahren) vorzugeben. Mit dem 4. Entwurf seien in den nächsten 10 Jahren keine 60 MW erreichbar, er werde keine 100 MW erreichen, wohl aber 50 MW in den nächsten 3 Jahren verhindern.

Am 11.05.2004 erläuterte der Kläger seine schriftlichen Einwendungen im Rahmen der Anhörung und wies dabei darauf hin, dass sich die Investition in Windkraftanlagen erst ab einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s im Jahresdurchschnitt rechne (Vgl. Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Umwelt des Landtages des Saarlandes).

Der Landtag (Plenum) stimmte dem Landesentwicklungsplan im 4. Entwurf am 19.05.2004 zu. Der neue LEP Umwelt 2004 wurde am 13.07.2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.07.2004 in seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Er verfolgt unter anderem (insgesamt) das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien „angemessen zu erhöhen“ (Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche Leitvorstellungen“)). Dazu werden durch zeichnerische Darstellungen („Teil B“ (im Internet unter www.gis.saarland.de)) Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als sie diese Zielsetzung nicht beeinträchtigen (Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)). Zu den Vorranggebieten für Windenergie (VE) heißt es in Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen):

Ziele

(64) In Vorranggebieten für Windenergie (VE) sind alle Planungen, die in VE Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationale Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. Alle von Windenergieanlagen ausgehenden Stromleitungen sind bis zum Einspeisungspunkt als Erdleitungen zu verlegen.

In den Vorranggebieten sollen vorrangig Windparks errichtet werden.

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

Eine Überlagerung von Vorranggebieten für Windenergie (VE) mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz in VW ist zulässig, ebenso mit Vorranggebieten für Landwirtschaft in VL, wenn die Erschließungs- und Baumaßnahmen auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes und die der Landwirtschaft abgestimmt sind.

(65) Außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen.

Begründung/Erläuterungen

Das Saarland zeigt sich gegenüber der Nutzung regenerativer Energiearten aufgeschlossen. Im Bereich der Photovoltaik-Anlagen liegt das Saarland im oberen Drittel der Bundesländer. Daneben spielt aber auch die Nutzung der Windenergie eine zunehmende Rolle. Dadurch, dass die Nachfrage nach geeigneten Standorten im Binnenland in den letzten Jahren derart zugenommen hat, sieht sich die Landesregierung dazu veranlasst, steuernd auf die Ausweisung von Windkraftstandorten einzugreifen, um zum Einen der „Verspargelung“ der Landschaft entgegenzuwirken und um zum Anderen Planungssicherheit herzustellen. Unter Berücksichtigung des Konzentrationsgebotes wurden die Vorranggebiete für Windenergie neu festgelegt. Damit kommt der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, auch der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung „Mehr Planungssicherheit für Windenergieanlagen durch Darstellung von Eignungsgebieten in der Landes- und Regionalplanung“ vom 8. März 1995 nach.

(67) Vorranggebiete für Windenergie (VE) sind raumordnerisch abgesicherte Planungsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Grundlage für die Festlegung der Vorranggebiete waren u.a. ein ausreichender Abstand gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von Lärmimmissionen und Schattenschlag maßgeblich waren. Als generelle Ausschlusskriterien wurden Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), Vorranggebiete für Naturschutz (VN), Vorranggebiete für Freiraumschutz und bewaldeten Flächen festgelegt sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage des von der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vorgelegten Gutachtens. Topographisch ungeeignete Bereiche wurden ebenfalls wie auch Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen ausgeschlossen.

Sofern die v.g. Ausschlusskriterien beachtet wurden, sind ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte, aber auch voruntersuchte, geeignete Gebiete als Vorranggebiete für Windenergie in diesen Plan aufgenommen worden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie (VE) stehen in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde zur Disposition und sind daher bei der Konkretisierung eines Vorhabens aus dem Landschaftsschutz zu entlassen.

(68) In den Vorranggebieten für Windenergie sollen vorrangig Windparks errichtet werden. Windparks bestehen aus mindestens drei Windkraftanlagen im räumlichen Verbund. Die Errichtung von Windparks ist unabhängig von der Trägerschaft, d.h. an einem Windpark können unterschiedlich viele Träger beteiligt sein.

(69) Der außerhalb der für Vorranggebiete für Windenergie vorgesehene Ausschluss bedeutet, dass an anderen Standorten im Saarland keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Damit soll einer Beeinträchtigung der Landschaft durch die Errichtung vieler Windkraftanlagen auf vielen Standorten entgegengewirkt werden. Ziel ist es, bis zu 100 MW Strom aus Windkraft auf den angebotenen Flächen zu realisieren.

B.

Im Juli 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vensys 62 mit einer Nabenhöhe von 69 m und einem Rotordurchmesser von 62 m und einer Gesamthöhe von 100 m auf dem Grundstück in der Gemeinde E., Gemarkung D., Gewanne „Großer Elmersberg“, Flur 27, Flurstück 26.

Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Umwelt äußerte mit Schriftsatz vom 06.08.2003 aus landesplanerischer Sicht Bedenken gegen das Bauvorhaben: Mit dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 seien mit Wirkung vom 01.01.1997 Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienten, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich eingestuft worden (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Zugleich habe der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, für die Errichtung solcher Vorhaben eine planerische Steuerungsmöglichkeit einzuführen, um den gebotenen Außenbereichsschutz zu gewährleisten und ein Bündelung von Anlagen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage dieses Planvorbehaltes könnten die Träger der Raumordnung durch Ziele der Raumordnung positive Standortzuweisungen für Windenergieanlagen (WEA) treffen und zugleich den übrigen Planungsraum von dem durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freihalten (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Diese Regelung gestatte es der Landesplanungsbehörde, unter gerechter Abwägung der betroffenen Belange ein landesweites Konzept zur Steuerung der Verteilung von Windenergieanlagen zu entwickeln. Die Landesregierung habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit den textlichen Festlegungen im Landesentwicklungsplan (LEPl) „Umwelt“ habe die Landesregierung in Ziffer 103 b deutlich gemacht, dass außerhalb von Vorranggebieten in der Regel öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, es sei denn, der beabsichtigte Standort sei bauleitplanerisch als Sondergebiet für Windenergie ausgewiesen. Bei der vom Kläger geplanten Anlage handele es sich gemäß Ziffer 103 a des LEPl „Umwelt“ um eine raumbedeutsame Einzelanlage außerhalb eines Vorranggebietes für Windenergie. Da das Baurecht für den Standort auch nicht durch ein Bauleitplanverfahren, sondern über eine Genehmigung nach § 35 BauGB geschaffen werden solle, stehe dem Vorhaben die Zielfestlegung des LEPl „Umwelt“ entgegen und sei daher unzulässig.

Die beigeladene Gemeinde versagte mit Schriftsatz vom 12.09.2003 das Einvernehmen (§ 36 BauGB): Das Grundstück liege im Außenbereich der Gemarkung D. innerhalb des Naturparkes „Saar-Hunsrück“ in der Nähe des „Marienhofes“ (Aussiedlerhof) und der bebauten Ortslage von Humes. Durch die Gesamthöhe von 100 m (Nabenhöhe 69 m und Rotordurchmesser 62 m) sei die Anlage im Sinne der Landesplanung als raumbedeutsam einzustufen und somit nur in den Vorranggebieten der Landesplanung bzw. in bauleitplanerisch ausgewiesenen Sondergebieten für Windenergie erlaubt. Das Vorhabengrundstück liege nicht in einem Vorranggebiet für Windenergie und auch in keinem Sondergebiet für Windenergie. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan sei der Standort als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ausgewiesen. Der Gemeinderat habe am 11.09.2003 beschlossen, lediglich die Fläche „Am Kleeberg“ in der Gemarkung E. als Vorranggebiet für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan auszuweisen. Der beantragte Standort am „Großen Elmersberg“ sei auch bei der laufenden Änderung des Flächennutzungsplanes nicht als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen.

Mit Vorbescheid (§ 76 LBO 1996) stellte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück im Hinblick auf das versagte Einvernehmen der Gemeinde nicht in Aussicht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2003 zugestellt.

Den am 12.11.2003 beim Beklagten eingegangene Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Neunkirchen mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2004 unter Hinweis auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, an die er von Rechts wegen gebunden sei, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde an den Kläger am 16.04.2004 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben.

Am 14.05.2004 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage am „Großen Elmbersberg“ erstrebt. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, den Bescheiden sei zu entnehmen, dass die Flächennutzungsplanung der beigeladenen Gemeinde lediglich eine ergänzende Begründung für die Ablehnung des Vorbescheides sei. Da der derzeit verbindliche Flächennutzungsplan keine Darstellungen für die Windenergienutzung enthalte, könne dem Vorhaben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 36 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden. Die noch laufende Änderung des Flächennutzungsplanes bewirke nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da diese Wirkung dem Flächennutzungsplan erst nach dessen ordnungsgemäßer Bekanntmachung zukomme. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Ablehnung des Vorbescheides maßgeblich auf den Landesentwicklungsplan „Umwelt“ gestützt worden sei. Deshalb komme es entscheidend auf die Wirksamkeit der Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplanes „Umwelt“ an. Dazu hat der Kläger ein Rechtsgutachten seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Dieses kommt zu den Ergebnissen, dass die Festsetzung eines Vorranggebietes (z.B. für Windenergie) als ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu qualifizieren sei. Fraglich sei jedoch, ob die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Landesentwicklungsplan „Umwelt“ eine Ausschlusswirkung für die sonstigen Flächen bezwecke. Denn in Textziffer 103 b des Plans heiße es:

„Vorranggebiete für Windenergie haben Ausschlusswirkung dergestalt, dass Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 S. 4 BauGB), es sei denn, der beabsichtigte Standort ist bauleitplanerisch als Sondergebiet für Windenergie ausgewiesen. Vorranggebiete für Windenergie haben keine Ausschlusswirkung für die Bauleitplanung.“

In den Erläuterungen zur 6. Änderung sei ausgeführt, dass Gemeinden – auch diejenigen, in denen keine Vorranggebiete festgesetzt worden seien – weitere geeignete Flächen für Windenergieanlagen im Rahmen der Bauleitplanung festlegen könnten. Die Zulässigkeit einer Aufspaltung der außergebietlichen Ausschlusswirkung sei indes fraglich. § 7 Abs. 4 ROG stelle eine rahmenrechtliche Regelung dar und komme als Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung landesplanerischer Konzentrationsflächen nicht in Betracht. Die in den §§ 4 und 6 Abs. 1 SLPG enthaltene allgemeine gesetzliche Ermächtigung zur Aufstellung von Landesentwicklungsplänen genüge nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urteil vom 11.11.2004 – 2 K 114/01 -) auch nicht. Der gegenteiligen Ansicht des OVG Koblenz (Urteile vom 28.02.2002 – 1 A 11625/01 – und vom 20.02.2003 – 1 A 11406/01 -), das sich auf das BVerwG (Beschluss vom 07.11.1996 - 4 B 170.96 – unter Verweis auf das Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 57.84 -) stütze, sei nicht zu folgen, weil sich das BVerwG mit Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan beschäftigte habe. Formell sei die 6. Änderung des LEP „Umwelt“ rechtmäßig erfolgt. In materieller Hinsicht sei dieser Plan aber aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Annahme in Textziffer 103 a, Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von 60 m seien raumbedeutsam, sei mit § 3 Nr. 6 ROG nicht zu vereinbaren, weil diese Bestimmung auf den erheblichen Umfang der Inanspruchnahme von Grund und Boden abstelle, die bei einer Einzelwindkraftanlage von 60 m Höhe nicht per se vorliege. Außerdem seien mehrere Abwägungsdefizite im Verständnis von § 7 Abs. 7 ROG bei der 6. Änderung des LEP „Umwelt“ festzustellen. So hätte der Plangeber bei der Prüfung der möglichen Vorranggebiete für Windenergie nicht von vornherein nur Flächen ab einer Größe von 10 Hektar berücksichtigen und kleinere Flächen allein den Gemeinde überlassen dürfen. Der Abwägungsfehler ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass eine Begründung für die 10 Hektar-Beschränkung nicht gegeben worden sei. Dieser Abwägungsmangel schlage auch auf das Abwägungsergebnis durch. Ob ein Abwägungsfehler auch darin liege, dass als Eingangsgröße für die Berechnung des Windpotentials nur Flächen für mehr als drei Anlagen der Größe von 500 kW herangezogen habe, da auch Vorranggebiete ausgewiesen worden seien, auf denen nur drei solche Anlagen errichtet werden könnten, könne dahin stehen. Fehlerhaft sei es aber, dass Bergehalden überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese auch wegen der mit ihnen verbundenen Vorbelastung durchaus als Vorranggebiete in Betracht kämen. Ein weiteres, durchschlagendes Abwägungsdefizit sei darin zu erkennen, dass potentielle Vorranggebiete aus Gründen mangelnder Akzeptanz bei den Kommunen gestrichen worden seien, obwohl das kein sachlicher Gesichtspunkt sei. Ein weiterer, ebenfalls durchschlagender Abwägungsfehler liege in der Aufspaltung der Ausschlusswirkung einerseits durch den LEP und andererseits durch die gemeindliche Bauleitplanung; das zeige, das ein gesamträumliches Planungskonzept fehle und die Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet widersprüchlich seien. Als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei die Auswahl der vom Grundsatz her zulässigen „Tabubereiche“, die sich nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebiets begründen ließen. So seien „Gebiete für Wald“ von der Vorrangplanung ausgeschlossen, obwohl Wald als solcher der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehe. Dasselbe gelte für Landschaft- und Naturschutzgebiete. Ohne diese Abwägungsfehler habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass weitere Vorranggebiete für Windenergie festgelegt worden seien. Da die Vorranggebiete mit Eignungsgebietsfunktion ohne gesetzliche Grundlage und noch dazu mit erheblichen Abwägungsdefiziten festgelegt worden seien und die Rechtswidrigkeit nicht nur einzelne abgrenzbare Teile der Landesplanung betreffe, sei der LEP „Umwelt“ in seiner 6. Änderung nichtig und könne dem Genehmigungsanspruch für die Windenenergieanlage nicht entgegengehalten werden.

Auch der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde könne seinem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden. Denn dieser weise das in einem Landschaftsschutzgebiet liegende Gebiet Kleeberg als Windvorranggebiet aus und nicht das sich außerhalb eines solchen Gebietes befindliche Gebiet Großer Elmersberg, auf dem er seine Windkraftanlage errichten wolle. Das Gebiet Großer Elmersberg sei zudem wesentlich windhöffiger als das Gebiet Kleeberg, in dem bisher auch keine Windkraftanlage errichtet worden sei; vielmehr lasse sich der Presseberichterstattung entnahmen, dass bereits mehrere Baugesuche zur Errichtung von 145 m hohen Windkraftanlagen am Kleeberg abgelehnt worden seien, weil der Gemeinderat eine Höhenbegrenzung auf 90 m wolle. Am Großen Elmersberg könnten dagegen auch Windkraftanlagen kleinerer Bauart wirtschaftlich betrieben werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2003 und des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2004 zu verpflichten, ihm mittels Vorbescheides die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht zu stellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Verwaltungsbescheide. Soweit der Kläger ein Gutachten zur Wirksamkeit des Landesentwicklungsplanes „Umwelt“ vorgelegt habe, gehe er bis zu einer anders lautenden rechtskräftigen Entscheidung von der Wirksamkeit der Landesplanung aus. Im Juli 2005 hat der Beklagte darauf hingewiesen, im Landesentwicklungsplan sei im Teilabschnitt „Umwelt“ vom 13.07.2004 nunmehr klargestellt worden, dass die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie ausgeschlossen sei.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sie hat im März 2005 mitgeteilt, ihr Flächennutzungsplan sei am 09.12.2004 den Zielen der Raumordnung angepasst worden und im Hinblick auf die Windenergie teilfortgeschrieben worden. Diese Teilfortschreibung sei dem Ministerium für Umwelt mit Schreiben vom 07.01.2005 zur Genehmigung vorgelegt worden. Mit der Genehmigung werde in den nächsten Tagen gerechnet. Im April 2005 hat die Beigeladene die Genehmigung des Ministeriums für Umwelt vom 11.03.2005 zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes („Windenergie“) vorgelegt und mitgeteilt, die Genehmigung sei im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde am 08.04.2005 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Der Beigeladene zu 2., das im Hinblick auf die aufgrund Änderungsverordnung vom 20.06.2005 (BGBl I S. 1687) zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – mit Wirkung vom 01.07.2005 begründete Zuständigkeit für die Erteilung einer immissionsschutzrechtliche Genehmigung (im vereinfachten Verfahren) für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m beigeladene Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, hat ebenfalls keinen förmlichen Antrag gestellt. In der Sache hat es vorgetragen, dass auch unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG Koblenz zur Anwendung von § 67 Abs. 9 BImSchG auf Bauvorbescheide die Voraussetzungen des § 9 BImSchG vorliegen müssten, damit der Bauvorbescheid als immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid fortgelten könne. Nach der zuletzt genannten Vorschrift könne im Vorbescheidsverfahren über den Standort und einzelne Auswirkungen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das frühere Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) habe insoweit im Schreiben vom 03.09.2003 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung der Immissionen Lärm und Schattenwurf erst nach Vorlage einer durch eine gemäß § 26 BImSchG benannten Messstelle erstellte Prognose nach den Anforderungen der TA Lärm bzw. einer Schattenwurfprognose möglich sei. Die Reichweite des Bauvorbescheides beschränke sich von daher auf rein baurechtliche Vorgaben.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Unterlagen des Landesentwicklungsplans Umwelt vom 18.12.1979 in der Fassung der 6. Änderung vom 05.03.1999, des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. in der Fassung der Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt vom 13.12.2002, des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.07.2004 (ABl. 2004, 1574) und der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf den Landesentwicklungsplan Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids in der Form der sogenannten Bebauungsgenehmigung.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrte Bebauungsgenehmigung ist § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996), weil die Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004) für das anzuwendende Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt der Antragstellung – hier: 2003 - abstellt (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 -).

Dem Kläger steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu, obwohl für die endgültige Zulassung der geplanten Windkraftanlage seit dem 01.07.2005 keine Baugenehmigung mehr erteilt werden kann. Denn aufgrund von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (BGBl I S. 1687) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen seit dem genannten Zeitpunkt für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nunmehr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich, und zwar – anders als bisher – auch bei Einzelanlagen.

Zwar regelt § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1865 ff), dass Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt wurden, als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gelten. Die Übergangsbestimmung greift hier – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des OVG Koblenz (Urteil vom 16.01.2006 – 8 A 11271/05.OVG -; bei juris) nicht ein, weil dem Kläger vor dem 01.07.2005 keine Baugenehmigung (und auch kein Bauvorbescheid) für die begehrte Windkraftanlage erteilt wurde. Auch die Regelung in Satz 2 der Übergangsvorschrift („Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.“) ist vorliegend ersichtlich nicht einschlägig.

Die Kammer schließt sich aber der Ansicht des VGH Mannheim (Urteil vom 16.05.2006 – 3 S 914/05 -, ZfBR 2006, 576 und bei juris) an, dass § 67 Abs. 9 Satz 3 der genannten Vorschrift

Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.

vorliegend entsprechend Anwendung findet. Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger (nur) eine Klage auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids (§ 76 LBO 1996) in der Form einer Bebauungsgenehmigung und keine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 77 LBO) erhoben und damit rechtshängig gemacht hat. Der VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 16.05.2006 überzeugend dargetan, dass diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids gilt (Vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht mit § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235).

Der Kläger hätte zwar vorliegend auch seine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG trotz des unterschiedlichen Regelungsgehalts von § 76 LBO 1996 und § 9 BImSchG (Während § 76 LBO eine gebundene Entscheidung ist („ … ist … zu erteilen …“), steht die Erteilung eines immissionschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG im Ermessen der Behörde („ … kann … entschieden werden …“)) ändern können, weil die Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 letzter Satz BImSchG

Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

das ausdrücklich zulässt (So in dem vom OVG Münster im Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474 und bei juris, entschiedenen Fall). Indes hat er das nicht zur Prüfung gestellt, sodass über seinen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids weiterhin zu entscheiden ist.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 ist dem Bauherrn auf schriftlichen Antrag für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, ein schriftlicher Vorbescheid zu erteilen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung mittels Bauvorbescheid gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO, dass die Errichtung einer Windkraftanlage am geplanten Standort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist (sog. Bebauungsgenehmigung).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich wegen der eindeutige Lage des Vorhabengrundstücks außerhalb des Geltungsbereichs eines (qualifizierten) Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und außerhalb jedes im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhabens nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 27.01.2005 – 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 85; vom 19.07.2001 – 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 (24 f.); und vom 25.10.1967 – 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 ).

Selbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt daraus nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 19.06.1991 – 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78; vom 20.01.1984 – 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 (315); und vom 22.05.1987 – 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 (307)).

Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solche Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (294 ff.)).

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung Berufene in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (309)).

Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die (gemeindliche) Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung im (Flächennutzungs-) Plan nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung „an geeigneten Standorte eine Chance“ zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten herleiten lassen. Allerdings ist es (einer Gemeinde) verwehrt, den (Flächennutzungs-) Plan als Mittel zu benutzen, das (ihr) dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wirklichkeit zu verhindern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03 -, ZFBR 2006, 474 und bei juris). Bei einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies – für sich genommen – noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im Gemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist nur ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch Größenangaben sind – isoliert betrachtet – als Kriterium für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Gebiete, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz gestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und einer baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch derartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der Windkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt (BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, a.a.O. (295 ff.); vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (37) und vom 21.10.2004 – 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 (111)).

Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der Gemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (OVG NRW, Urteil vom 19.05.2004 – 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690).

Für eine Planung im Wege der raumordnerischen Landesplanung gelten keine anderen Kriterien.

Dem Vorhaben des Klägers stehen die im Landesentwicklungsplan Umwelt (2004) niedergelegten Ziele der Raumordnung und damit öffentliche Belange entgegen. Maßgeblich für die Rechtsfrage, ob der Erteilung einer Genehmigung öffentliche Belange entgegenstehen, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Deshalb bedarf es keines Eingehens (mehr) auf die Einwendungen des Klägers gegen die Gültigkeit des LEP Umwelt in der Fassung der 6. Änderung im Jahre 1999.

Vorliegend steht der Erteilung des Bauvorbescheids in der Form der Bebauungsgenehmigung entgegen, dass der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.07.2004 (LEP Umwelt 2004) (ABl. 2004, 1574) an der vom Kläger geplanten Örtlichkeit die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließt. Nach Gliederungspunkt 2.2.6 Vorranggebiete für Windenergie (VE) Textziffer 65 ist nämlich die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ausgeschlossen. Der Große Elmersberg, an dem der Kläger seine Windkraftanlage errichten will, befindet sich nicht innerhalb eines Vorranggebiets für Windenergie.

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat auch nach Überprüfung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 Bestand, weil die Kammer eine auf die Klage des Klägers hin beachtliche auch nur Teilunwirksamkeit dieses Landesplanes nicht festzustellen vermag.

Zwar wurde der LEP Umwelt 2004 nicht in der durch § 3 Abs. 6 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung erlassen, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift (§ 15 Abs. 2 SLPG 2002) noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt bekannt gemacht und damit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994 wirksam geworden. Bei diesem Plan handelt es sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirksamkeitsanspruch. Er enthält raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 – 4 BN 25.03 -, BRS 66 Nr. 6), die nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Diese haben „Letztentscheidungscharakter“ und können nicht im Wege einer späteren Abwägung überwunden werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planung begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem Sinne erfüllt, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln (OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006 – 2 N 3/06 – mit weiteren Nachweisen).

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich beim LEP „Umwelt“ 2004 um eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption. Die Bedenken des Klägers gegen diese Landesplanung greifen im Ergebnis nicht durch.

Insoweit hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren gegenüber dem LEP Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 als Fehler der planerischen Abwägung geltend gemacht, (1.) der Plangeber hätte bei der Prüfung der möglichen Vorranggebiete für Windenergie nicht von vornherein nur Flächen ab einer Größe von 10 Hektar berücksichtigen dürfen. Der Abwägungsfehler ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass eine Begründung für die 10 Hektar-Beschränkung nicht gegeben worden sei. Dieser Abwägungsmangel schlage auch auf das Abwägungsergebnis durch. Fehlerhaft sei (2.), dass Bergehalden überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese auch wegen der mit ihnen verbundenen Vorbelastung durchaus als Vorranggebiete in Betracht kämen. (3.) Ein weiteres, durchschlagendes Abwägungsdefizit sei darin zu erkennen, dass potentielle Vorranggebiete aus Gründen mangelnder Akzeptanz bei den Kommunen gestrichen worden seien, obwohl das kein sachlicher Gesichtspunkt sei. Als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei (4.) die Auswahl der vom Grundsatz her zulässigen „Tabubereiche“, die sich nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebiets begründen ließen. So seien (4.1) „Gebiete für Wald“ von der Vorrangsplanung ausgeschlossen, obwohl Wald als solcher der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehe. Dasselbe gelte (4.2) für Landschaft- und Naturschutzgebiete. Ohne diese Abwägungsfehler habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass weitere Vorranggebiete für Windenergie festgelegt worden seien. Weiterhin hat der Kläger (5.) als Mangel beim Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde geltend gemacht, dieser weise das in einem Landschaftsschutzgebiet liegende Gebiet Kleeberg als Windvorranggebiet aus und nicht das sich außerhalb eines solchen Gebietes befindliche Gebiet „Großer Elmersberg“, auf dem er seine Windkraftanlage errichten wolle. Das Gebiet „Großer Elmersberg“ sei allerdings wesentlich windhöffiger als das Gebiet „Kleeberg“, in dem bisher auch keine Windkraftanlage errichtet worden sei; vielmehr lasse sich der Presseberichterstattung entnahmen, dass bereits mehrere Baugesuche zur Errichtung von 145 m hohen Windkraftanlagen am Kleeberg abgelehnt worden seien, weil der Gemeinderat eine Höhenbegrenzung auf 90 m wolle. Am Großen Elmersberg könnten dagegen auch Windkraftanlagen kleinerer Bauart wirtschaftlich betrieben werden.

Weiterhin hat der Kläger zugleich auch in seiner Eigenschaft als Landesvorstand des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz unter dem 14.10.2003 zum 3. Entwurf des LEP Umwelt in der Fassung vom 16.05.2003 vorgetragen, dieser müsse aus Sicht des Verbandes in Bezug auf die Ausweisung von Windvorranggebieten als nicht ausgereift angesehen werden. Er verfehle (6.) das Ziel, entsprechend § 2 Abs. 2 ROG einen eigenen Grundsatz der Raumordnungsplanung aufzustellen, wonach Windenergieanlagen in gut geeigneten Gebieten in Windparks konzentriert und im übrigen verboten werden sollten. Insbesondere liege dem Entwurf (7.) keine landesweite Untersuchung der geeigneten Flächen in Bezug auf die Windhöffigkeit zugrunde. Die Vorranggebiete bezögen sich (8.) zudem nur auf raumbedeutsame Anlagen. (9.) Der pauschale Abstand von 1.000 m zu Wohngebieten lasse sich bei genauerer Betrachtung sachlich nicht rechtfertigen, insbesondere sei keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar. Diese Bedingung verhindere eine Vielzahl möglicher Vorranggebiete, in denen die Vorgaben der TA Lärm und die Richtwerte für Schattenwurf eingehalten werden könnten. In fast allen übrig gebliebenen Gebieten seien ein wirtschaftlicher Betrieb und Investitionssicherheit nur bei Nabenhöhen von mindestens 100 m und damit von Gesamthöhen über 140 m gegeben. Der Entwurf führe zum Marktausschluss bewährter wie neuerer innovativer Produkte wie etwa Vensys, die aufgrund ihrer kleineren Bauart nur an wirklich windhöffigen Standorten betrieben und auch als Windparks deutlich näher zu Wohngebieten errichtet werden könnten, ohne die Anwohner zu beeinträchtigen. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG unvereinbar sei (10.), dass die ausgewiesenen Flächen eine weitere Entwicklung der Windenergie im Saarland kaum mehr zuließen und damit den Landwirten, die über geeignete Flächen verfügten, die Möglichkeit nähmen durch langfristige Verpachtung stabile Einnahmen zu erzielen. Der Entwurf gefährde (11.) weiterhin die wirtschaftliche Basis der in der Region aktiven, gut ausgebildeten, fleißigen und zielstrebigen Windenergieunternehmer. Unberücksichtigt seien (12.) auch die Bereiche geblieben, die von den einzelnen Gemeinden bereits im Wege der Bauleitplanung für Windkraftanlagen vorgesehen seien. (13.) Schließlich seien außer Tabuzonen auch solche Gebiete als Ausschlussbereiche vorgesehen, die von der Vogelschutzwarte als Konfliktzonen angesehen worden seien und bei denen eine abschließende Bewertung erst nach einer eingehenden Untersuchung abgegeben werden könne. Das OVG Koblenz habe im Jahre 2003 entschieden, dass nur solche Gebiete ausgeschlossen werden dürften, die den Rang eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ besäßen. Deshalb schlage der Verband (zehn) weitere Gebiete vor, in denen 16 Vensys-Anlagen, 18 Zwei-MW-Klasse-Anlagen bzw. vier 600 KW-Anlagen mit Nabenhöhen zwischen 70 und 100 m errichtet werden könnten (Dazu gehört auch der streitige Standort am Eppelborner Elmersberg ). Im Rahmen dieser Anhörung zum 4. Entwurf machte der Kläger als Vertreter des Bundesverbandes Windenergie (BWE) schriftlich geltend, das Ministerium für Umwelt habe die angebotene fachliche Unterstützung nicht in Anspruch und die Kritik am 3. Entwurf nicht ernst genommen. Dadurch sei ein beträchtlicher vermeidbarer Schaden entstanden. Der vorliegende 4. Entwurf erfülle nicht die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer substantiellen Entfaltungsmöglichkeit der Windenergie. Er enthalte (14.) auf der einen Seite als VE für die Windkraft ungeeignete Gebiete wie die bei Schmelz, Nunkirchen, Schwarzenholz, Saarwellingen und Düppenweiler und sehe eine Reihe geeigneter Standorte nicht vor. Wenn eine ausreichende Windenergiedichte erst in einer Nabenhöhe von 150 m vorliege und solch hohe Anlagen – auch aus Sicht des BWE – im Saarland nicht zu akzeptieren seien, sei an dieser Stelle auch dann keine Vorrangfläche auszuweisen, wenn die Windkraftnutzung dort aus avifaunistischer Sicht geeignet sei. Denn dort werde die Flächenquote nur vorgetäuscht. Fachlich nicht nachvollziehbar sei (15.) der Ansatz, dass im Saarland Standorte ab einer Höhenlage von 250 m üNN als windhöffig angesehen würden. Windhöffigkeit sei nach dem Stand der Technik bei einer mittleren Windgeschwindigkeit ab 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund gegeben. Die Daten der Windgeschwindigkeit in dieser Höhe seien beim Deutschen Wetterdienst zu erfahren. 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund würden im Saarland nur oberhalb von 350 m üNN erreicht. In waldreicher Umgebung seien dazu Nabenhöhen von 100 m und mehr erforderlich. Ausgeräumt waldfreie und stark landwirtschaftlich geprägte Standorte, an denen die Windkraftnutzung auch mit kleineren und leiseren Anlagen erfolgen könne, seien dem 1.000 m-Abstandskriterium zum Opfer gefallen. Es erscheine (16.) wenig nachvollziehbar, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m 1.000 m vom Ortsrand entfernt errichtet werden dürften, nur 100 m hohe aber nicht mit einem Abstand von 800 m. Wesentlich sachgerechter erscheine eine Mindestentfernung in Abhängigkeit von der Bauhöhe. Dass (17.) Landschaftsschutzgebiete im alten LEP selbst dann ein pauschales Ausschlusskriterium für die Errichtung von Windkraftanlagen gewesen sei, wenn diese von Hochspannungstrassen durchzogen seien, sei glücklicherweise dahingehend aufgegeben worden, dass nur noch besonders schutzwürdige Landschaftsteile geschützt würden. Der allerdings noch vorhandene latente Schutz dieser Gebiete führe etwa dazu, dass der Bereich „Strietberg“ am Ortsrand von Schiffweiler nicht als VE ausgewiesen sei, obwohl sich dort zwei Hochspannungstrassen kreuzten. Inakzeptabel sei (18.), dass sogar windhöffige Flächen wie etwa bei Bosen aus dem 3. Entwurf gestrichen worden und der bereits genehmigte und bebaute Kewelsberg (anders als das Gebiet „Einell“ bei Freisen-Eitzweiler) nicht als VE dargestellt seien. (19.) Die EU-Richtlinie über erneuerbare Energien verpflichte die Mitgliedsstaaten, einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien zu erreichen. Das sei von den Ländern aufgrund des Grundsatzes bundestreuen Verhaltens umzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, dass der 4. Entwurf ein Planziel von 100 MW postuliere, ohne dafür einen Zeitrahmen (von etwa 3 Jahren) vorzugeben. Mit dem 4. Entwurf seien in den nächsten 10 Jahren keine 60 MW erreichbar, er werde keine 100 MW erreichen, wohl aber 50 MW in den nächsten 3 Jahren verhindern. Am 11.05.2004 erläuterte der Kläger seine schriftlichen Einwendungen im Rahmen der Anhörung und wies dabei darauf hin, dass (20.) sich die Investition in Windkraftanlagen erst ab einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s im Jahresdurchschnitt rechne (Vgl. Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Umwelt des Landtages des Saarlandes).

Diese Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.

Soweit der Kläger geltend macht, der Plan enthalte keinen zeitlichen Rahmen für die Verwirklichung seiner Ziele, hat bereits das OVG des Saarlandes in seinen Urteilen vom 18.05.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 (Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG mit Beschlüssen vom 31.08.2006 – 4 BN 23.06, 4 BN 24.06 und 4 BN 25.06 – zurückgewiesen.) – jeweils darauf hingewiesen, dass sich der Planungszeitraum von 10 Jahren aus § 2 Abs. 3 SLPG 2002 (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.06.2002, ABl. S. 1506 ff.) ergibt.

Aus den zitierten Entscheidungen des OVG des Saarlandes und des BVerwG ergibt sich ferner, dass sich die Planungsentscheidung nach der Gesetzeslage allein an öffentlichen Interessen zu orientieren hatte und individuelle Zumutbarkeiten nicht in die Abwägung eingestellt werden sollten. Nach § 1 SLPG 1994 bzw. § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ist die Planungsentscheidung an den öffentlichen Interessen orientiert zu treffen. Vor diesem Hintergrund waren die privaten wirtschaftlichen Interessen der Landwirte, die über geeignete Flächen verfügen und damit die Möglichkeit haben durch langfristige Verpachtung stabile Einnahmen zu erzielen ebenso wenig bei der Planaufstellung zu berücksichtigen wie die privatwirtschaftliche Basis der in der Region aktiven, gut ausgebildeten, fleißigen und zielstrebigen Windenergieunternehmer. Auch der Rückgriff des Klägers auf § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG

Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.

verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Die Regelung dient ersichtlich der Förderung bäuerlicher Strukturen und nicht dem Zweck, Landwirten durch Flächenverpachtungen an Windkraftanlagenbetreibern langfristig Einnahmen zu sichern.

Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Plangebers, zusammenhängende Waldflächen und Flächen, die förmlich unter Landschaftsschutz stehen, grundsätzlich als sogenannte „Tabuzonen“ zu behandeln, die für eine Nutzung zu Windenergiezwecken grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Waldflächen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er im Wege eines Erfahrungsprozesses inzwischen eingesehen habe, dass Waldflächen wegen der dort lebenden Fledermäuse für die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht in Betracht kämen. In Bezug auf die förmlich unter Landschaftsschutz stehenden Gebiete ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der förmliche Landschaftsschutz auch bei anderen, im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungen (wie etwa der ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die als solche nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist (vgl. zur Verlegung einer landwirtschaftlichen Hofstelle in ein Landschaftsschutzgebiet etwa: VG München, Urteil vom 27.04.2005 – M 1 K 05.234 – mit umfangreichen Nachweisen, bei juris), trotz dieses sogenannten „Agrarprivilegs“) nicht die Errichtung baulicher Anlagen gestattet (OVG des Saarlandes, B. vom 13.9.1999 - 2 Q 21/99 -, vom 16.2.1989 - 1 R 388/87 -; BVerwG, 4 B 11.85 - NVwZ 86, 639, vom 3.3.1992 - 4 B 44.92 - Buchholz 406, 401 § 8 BNatSchG Nr. 12; VGH Kassel, B. vom 5.12.1994 - 4 TH 2165/94 - RdL 1995, 164). Dementsprechend ist – auch in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG – von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass der Plangeber diese Flächen zur privilegierten Windenergienutzung grundsätzlich nicht freigegeben hat. Der Umstand, dass sich innerhalb von Landschafts- oder Naturschutzgebieten Hochspannungstrassen befinden, ändert nichts daran, dass diese Flächen für eine Bebauung – auch zugunsten privilegierter Nutzungen – im Übrigen grundsätzlich nicht zur Verfügung steht.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Bergehalden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob diese überhaupt geeignet sind, einen tragfähigen Untergrund für Windkraftanlagen zu bilden. Der Kläger hat insoweit im Übrigen selbst keinen Standort genannt, der derzeit oder in absehbarer Zukunft (= 10 Jahre gemäß § 2 Abs. 3 SLPG 2002) für eine Windkraftnutzung zur Verfügung stehen könnte. Zudem handelt es sich nach der Einschätzung des Umweltministeriums (Schreiben der Abteilung D/1 an das Referat C/2 vom 18.12.2002 (Ordner II)) bei Bergehalden um in besonderem Maße zu beachtende Räume mit hohem Konfliktpotential hinsichtlich Brut- und Rastvorkommen „windkraftrelevanter“ Vogelarten außerhalb von „Tabu- und Konfliktgebieten“.

Soweit der Kläger die Frage der Raumbedeutsamkeit der von ihm geplanten Windkraftanlagen thematisiert, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn der LEP „Umwelt“ 2004 differenziert in Bezug auf die Vorranggebiete für Windenergie nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen.

Erledigt hat sich der Einwand des Klägers dagegen, dass im 3. Entwurf im Wege der Bauleitplanung beplante Gebiete nicht als Vorranggebiete für Windenergie dargestellt waren. Insoweit wurden in den 4. und dann verabschiedeten Entwurf diese Gebiete aufgenommen, soweit das von den Gemeinden gewünscht war.

Auch die Angriffe des Klägers gegen den seiner Ansicht nach auch nur möglicherweise übertriebenen Vogelschutz führen nicht zum Erfolg. Der Einwand, der LEP „Umwelt“ 2004 enthalte als Ausschlussbereiche für Windenergieanlagen außer Tabuzonen auch solche Gebiete, die die Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als „Konfliktzonen“ sehe, obwohl eine abschließende Bewertung erst nach einer eingehenden Untersuchung abgegeben werden könne, demgegenüber nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz nur solche Gebiete ausgeschlossen werden dürften, die den Rang eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ besäßen, übersieht, dass es in dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 28.05.2003 – 8 A 10481/02 -) um eine gebundene Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 BauGB und nicht um die Gültigkeit eines Raumordnungsplans ging. Insoweit hat des OVG Koblenz darauf abgestellt, einem privilegierten Vorhaben könne der in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannte Belang des Naturschutzes (Vogelschutzes) nur dann entgegenstehen, wenn ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliege. Vorliegend geht es indes um die planerische Abwägung zwischen dem Naturschutz und der Windenergie. Insoweit hat sich der Plangeber im Rahmen der planerischen Abwägung dazu entschieden, in sogenannten Konfliktbereichen dem Naturschutz den Vorrang vor der Windenergie zu gewähren. Dazu heißt es in einem Schreiben der Abteilung D/1 an das Referat C/2 (MfU) vom 18.12. 2002: (In Ordner II)

Aufgrund des Vorkommens von gegen Windkraftanlagen empfindlichen Vogelarten, ihrer Anzahl und Verbreitungsdichte sowie ihres Schutzstatus wurden Tabugebiete und Konfliktgebiete abgegrenzt und dargestellt. … In beiden Gebietskategorien verbietet sich … ein endgültig abgewogener landesplanerischer Nutzungsvorrang zu Gunsten der Windenergie. Da zu den „Tabugebieten“ im Sinne des Gutachtens auch Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie zu zählen sind, werden die genannten Gebietskategorien wie folgt definiert:

„Tabugebiete“ - Gebiete, in denen die Belange des Vogelschutzes mit dem Bau von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Es handelt sich dabei um:

a) die in der Karte „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ dargestellten Gebiete mit sehr bedeutsamen Vogelvorkommen . In diesen Gebieten treten Konzentrationen wertbestimmender windkraftrelevanter Brut- und/oder Rastvogelarten auf (die Gebiete sind im Gutachten beschrieben).

b) Vogelschutzgebiete nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie.

c) Naturschutzgebiete nach Saarländischem Naturschutzgesetz.

„Konfliktgebiete“ -die in der Karte „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ dargestellten Gebiete mit bedeutsamen Vogelvorkommen . In diesen Bereichen besteht ein sehr hohes Konfliktpotential durch vorhandene Rast- und Brutgebiete „windkraftrelevanter“ Vogelarten (die Gebiete sind im Gutachten beschrieben).

Bei Windkraftanlagen außerhalb der genannten Tabu- und Konfliktgebiete sind die einschlägigen Regelungen der §§ 34 und 35 BNatSchG sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 10 ff. SNG anzuwenden.

Die Kammer vermag weder festzustellen, dass die Berücksichtigung der beschriebenen Konfliktgebiete als öffentlicher Belang gegen die Ausweisung einer Fläche als Windvorranggebiet unsachlich wäre, noch dass die Abwägung zwischen dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, einerseits und dem gegenläufigen Anliegen des Naturschutzes in der Form des Vogelschutzes andererseits, dem Gebot einer gerechten Abwägung zuwider liefe. Es liegt nämlich in der Natur einer Abwägungsentscheidung, dass der Plangeber im Widerstreit der Belange zur Bevorzugung des Einen und damit notwendiger Weise zur Zurückstellung des Anderen entscheiden muss.

Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, der Plangeber hätte bereits im Planaufstellungsverfahren die Windhöffigkeit durch Ermittlung der Windgeschwindigkeit in einer Höhe von 50 m über Grund ermitteln müssen und (nur) solche Flächen weiter berücksichtigen dürfen bzw. müssen, auf den in dieser Höhe im Jahresdurchschnitt Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s bzw. 6 m/s vorherrschten. Demgegenüber habe sich der Plangeber darauf beschränkt, die Bereiche des Saarlandes als ausreichend windhöffig anzusehen, die oberhalb von 250 m üNN liegen. Tatsächlich sei aber erst ab einer Höhenlage von 350 m üNN eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s vorhanden. Damit sei das Kriterium der Windhöffigkeit nicht ausreichend ermittelt und dementsprechend nicht mit dem in Wahrheit zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Mit der sich als Folge dieser Abgrenzung allein nach der topographischen Höhenlage ergebenden Ausweisung von Windvorranggebieten, in denen die tatsächliche durchschnittliche Windgeschwindigkeit zu niedrig sei, werde die energiewirtschaftliche Verfügbarkeit dieser Fläche nur vorgetäuscht. Ein solches Vorgehen sei der Sache nach Verhinderungsplanung, weil eine ausreichende Winddichte erst bei einer Nabenhöhe von 150 m vorliege. Derart hohe Anlagen seien im Saarland – auch aus der Sicht des Bundesverbandes für Windenergie (BWE) – nicht wünschenswert und würden von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert.

Letztere Einschätzung, dass Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von über 100 m im Saarland nicht wünschenswert seien und nicht akzeptiert würden, hat allerdings keinen Eingang in den LEP „Umwelt“ 2004 gefunden. Geht man indes mit dem Kläger davon aus, dass bei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von über 100 m – und damit in einer Höhe von mehr als 350 m üNN ausreichender Wind vorhanden ist, lässt sich die Argumentation des Klägers darauf reduzieren, dass die Landesplanung im Ergebnis auf größere Anlagen gerichtet ist und kleinere Anlagen benachteilige. Das mag so sein und würde von dem bereits dargestellten Ziel des Plangebers, dem Prinzip der dezentralen Konzentration, getragen, das eine Schwerpunktbildung gegenüber über das gesamte Land verstreuten Nutzungen bevorzugt.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Plangeber vom Grundsatz her nur Flächen mit einer Mindestgröße von 10 Hektar (ha) ausweisen wollte. In Bezug auf den LEP 1999 hatte der Kläger insoweit geltend gemacht, die Beschränkung auf Flächen erst ab einer Größe von 10 ha sei schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil keine Begründung für diese Beschränkung gegeben worden sei. Ob das so war, kann vorliegend dahinstehen, weil das Maß der Dinge nunmehr der LEP 2004 ist. Dort heißt es im Abschnitt 1.3.3 Prinzip der dezentralen Konzentration in Ziffer (12):

Bei der Verteilung der einzelnen Nutzungen im Raum lässt sich der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, wie auch der Landesentwicklungsplan „Siedlung“ vom Prinzip der dezentralen Konzentration leiten. Damit soll eine weitere Zersiedlung intakter Landschaftsräume vermieden und gleichzeitig eine wohnortnahe Verteilung aller siedlungsbezogenen Nutzungen erreicht werden. Dies bedeutet, dass die einzelnen Nutzungen nicht gleichmäßig übers Land verteilt sind, sondern einer Schwerpunktbildung Rechnung tragen. Die dezentrale Konzentration kommt damit auch den strukturschwächeren Landesteilen, in erster Linie dem ländlichen Raum zugute.

Dieser Ansatz, einzelne Nutzungen – hier: die Windenergiegewinnung – dezentral durch Ausweisung von Flächen mit einer grundsätzlich minimalen Größe von 10 ha zu konzentrieren, ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, um – wie es in Ziffer (66) zur Begründung der Ausweisung der Windvorranggebiete heißt – zum Einen der „Verspargelung der Landschaft“ entgegenzuwirken und um zum Anderen Planungssicherheit herzustellen. Diesen Grundsatz hat der Plangeber auch nicht starr angewandt, ist vielmehr in Einzelfällen davon abgewichen.

Gleiches betrifft die 1.000 m-Zone, die der Kläger für ein Verhinderungskriterium hält und durch eine flexible Differenzierung des Abstand zur Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Höhe der Windenergieanlage ersetzt wissen will. Grundlage für die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie waren u.a. ein ausreichender Abstand gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von Lärmimmissionen und Schattenschlag eine maßgebliche Rolle gespielt haben (siehe Ziffer (67) des LEP „Umwelt“ 2004). Bei dem „1.000 m-Abstand“ zu Wohngebieten handelt es sich nicht um eine starr festgelegte Vorgabe der Landesregierung, sondern um eine planerische Hilfsgröße, mit der die landesplanerisch festzulegenden Vorranggebiete für Windenergie ermittelt werden sollten, um bei der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gegenüber Windkraftanlagen zu erreichen. Der „1.000 m-Abstand“ wurde insbesondere in den Fällen unterschritten, in denen es Wunsch der Gemeinden war, bestimmte Flächen als Vorranggebiete für Windenergie in den LEP „Umwelt“ 2004 aufzunehmen. Der „1.000 m-Abstand“ wurde bei den von der Landesplanung vorgeschlagenen Vorranggebieten nur geringfügig, bei den von den Gemeinden gewünschten Gebieten zum Teil erheblich unterschritten. Dabei handelt es sich um VE in Orts- bzw. Stadtteilen von Beckingen, Losheim am See, Nohfelden, Freisen, St. Wendel, Ottweiler, Nalbach und Lebach (vgl. Landtagsdrucksache 13/868 vom 05.04.2006 (Antwort auf die Anfrage des Abg. Hartmann)) .

Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Soweit der Kläger sich der Sache nach auf Gerichtsentscheidungen zum Nachbarschutz gegenüber der Zulassung von Windkraftanlagen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme stützt, übersieht er, dass der Landesplangeber bei seiner Planung durchaus eine anderen Maßstab im Ausgleich zwischen der (Störung der) Wohnruhe und der Nutzung der Windenergie anlegen darf als Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine konkrete Windenergieanlage einem konkreten Nachbarn gegenüber als schlechthin rücksichtslos erweist. Ein Abstand zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen von 1.000 m als Faustformel mag die Bewohner der Wohngebäude mehr als von Rechts wegen zwingend erforderlich vor Immissionen schützen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine willkürliche, sondern eine im Abwägungsvorgang zulässige Größe. Denn ein solcher Abstand dient nachvollziehbar dem zur Planbegründung angeführten Zweck, bei der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gegenüber Windkraftanlagen zu erreichen, und damit der Konfliktvermeidung. Auf diese Weise wird im Ansatz verhindert, dass in jedem Einzelfall im Verhältnis zur Wohnbebauung umfangreich geprüft werden muss, ob die Richtwerte der TA Lärm und für Schattenwurf eingehalten werden. In diesem Zusammenhang mag es zutreffen, dass eine Mindestentfernung zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Bauhöhe der Windkraftanlage den Konflikt ebenfalls oder sogar noch sachgerechter lösen könnte. Indes hat sich der Plangeber nicht für diese Lösung, sondern für die gewählte entschieden, ohne dass darin ein Abwägungsmangel zu erkennen ist.

Soweit der Kläger als durchschlagendes Abwägungsdefizit anführt, verschiedene zunächst avisierte Flächen für Windvorranggebiete seien aus Gründen mangelnder „Akzeptanz der Kommunen“ (infolge der Anhörung zum 3. Entwurf) aus der gestrichen worden, lässt sich das so den Unterlagen der Planaufstellung nicht entnehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den Planungsvorstellungen der Städte und Gemeinden zu Recht um einen zu beachtenden Belang von Gewicht, denn diesen steht gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB in erster Linie die Planungshoheit über ihr Gemeindegebiet zu. Was etwa das vom Kläger angeführte Gebiet „Steiners“ bei Nohfelden-Bosen angeht, hat die Gemeinde ihre Ablehnung mit der Einsehbarkeit vom Bostalsee her begründet, der als Kristallisationspunkt für den Fremdenverkehr von besonderer Bedeutung sei. Sodann stellte sich heraus, dass die südliche Teilfläche von rund 10 ha ökologisch so hochwertig eingestuft wurde, dass sie als FFH-Fläche nachgemeldet wurde. Nachdem die Gemeinde eine neue Fläche südlich des Gemeindeteils Mosberg-Richweiler angeboten und gutachtlich untersucht hat, wurde auf das Gebiet „Steiners“ unter Berücksichtigung fremdenverkehrlicher Gesichtspunkte verzichtet. Auch darin vermag die Kammer keinen Abwägungsfehler zu erkennen.

Der Planungsträger muss nämlich nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, innerhalb des Planes als Vorranggebiet darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht er die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergie) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Er darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Dem Träger der Regionalplanung ist es auch nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinde auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

Soweit der Kläger weiterhin der Sache nach vorträgt, die weitere Entwicklung habe gezeigt, dass die konkrete Eignung der ausgewiesenen Flächen für die Nutzung zu Windenergiezwecken zumindest zweifelhaft sei, erkennt die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung der Eignung der Flächen für die Windenergie naturgemäß um Prognose-Entscheidungen, denen stets das Moment innewohnen kann, dass die Prognose nicht in vollem Umfang zutrifft.

Dass es sich bei der Ausweisung der Windvorranggebiete im LEP „Umwelt“ 2004 um eine Feigenblatt- bzw. Verhinderungsplanung handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen. Der Plan weist rund 800 ha Fläche und damit etwa 0,32 % der gesamten Fläche des Saarlandes als Windvorranggebiete aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 66.05 – (unter Hinweis auf das Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (47)) in einem Fall, in dem eine regionalplanerische Zielausweisung weniger als 0,15 % der Gesamtfläche als Windvorranggebiet ausgewiesen und dem ca. 80 % der Gesamtfläche als Ausschlussfläche entgegengesetzt worden waren, ausgeführt, dass sich die Grenze der „unzulässigen Verhinderungsplanung“ nicht abstrakt bestimmen lasse, maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum; Größenangaben seien – isoliert betrachtet – als Kriterium ungeeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (295)).

Die Standortzuweisung für Windenergieanlagen im LEP „Umwelt“ 2004 ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich der Kläger auch nicht darauf berufen könnte, der LEP 2004 sei ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen worden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 31.08.2006 – 4 BN 23-25.06 – darauf hingewiesen, dass die Vorschrift über die Umweltprüfung von Raumordnungsplänen in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG nach der Überleitungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 ROG nur auf Pläne Anwendung findet, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wird. Mit der Aufstellung des LEP „Umwelt“ 2004 ist aber nicht nur vor diesem Zeitpunkt begonnen worden, der Plan ist vielmehr schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/42 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) – SUP-Richtlinie – am 20. Juli 2004, nämlich am 13./16. Juli 2004, beschlossen und bekannt gemacht worden.

Greifen die Angriffe des Klägers gegen die Gültigkeit des LEP „Umwelt“ 2004 somit nicht durch, hat er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da dessen Erteilung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung mehr, ob auch dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. eine solche Wirkung zukommt. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil beide keinen förmlichen Antrag gestellt haben und damit nicht ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten beteiligt zu werden.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 2, Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 01.07.2004 erhobene Klage ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG 2004 (BGBl. I S. 718 <731>) und den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG 1975 und lehnt sich an die Wertfestsetzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - an, in dem der Wert des Streitgegenstand für eine Bebauungsgenehmigung für eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 67 m, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer Leistung von 1,5 MW auf 50.000 Euro festgesetzt wurde.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids in der Form der sogenannten Bebauungsgenehmigung.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der vom Kläger begehrte Bebauungsgenehmigung ist § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Fassung vom 27.03.1996 (LBO 1996), weil die Übergangsvorschrift des § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO 2004) für das anzuwendende Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt der Antragstellung – hier: 2003 - abstellt (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 -).

Dem Kläger steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu, obwohl für die endgültige Zulassung der geplanten Windkraftanlage seit dem 01.07.2005 keine Baugenehmigung mehr erteilt werden kann. Denn aufgrund von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (BGBl I S. 1687) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen seit dem genannten Zeitpunkt für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nunmehr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich, und zwar – anders als bisher – auch bei Einzelanlagen.

Zwar regelt § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25.06.2005 (BGBl I S. 1865 ff), dass Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt wurden, als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gelten. Die Übergangsbestimmung greift hier – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des OVG Koblenz (Urteil vom 16.01.2006 – 8 A 11271/05.OVG -; bei juris) nicht ein, weil dem Kläger vor dem 01.07.2005 keine Baugenehmigung (und auch kein Bauvorbescheid) für die begehrte Windkraftanlage erteilt wurde. Auch die Regelung in Satz 2 der Übergangsvorschrift („Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.“) ist vorliegend ersichtlich nicht einschlägig.

Die Kammer schließt sich aber der Ansicht des VGH Mannheim (Urteil vom 16.05.2006 – 3 S 914/05 -, ZfBR 2006, 576 und bei juris) an, dass § 67 Abs. 9 Satz 3 der genannten Vorschrift

Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.

vorliegend entsprechend Anwendung findet. Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger (nur) eine Klage auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids (§ 76 LBO 1996) in der Form einer Bebauungsgenehmigung und keine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 77 LBO) erhoben und damit rechtshängig gemacht hat. Der VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 16.05.2006 überzeugend dargetan, dass diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids gilt (Vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht mit § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235).

Der Kläger hätte zwar vorliegend auch seine Klage auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG trotz des unterschiedlichen Regelungsgehalts von § 76 LBO 1996 und § 9 BImSchG (Während § 76 LBO eine gebundene Entscheidung ist („ … ist … zu erteilen …“), steht die Erteilung eines immissionschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG im Ermessen der Behörde („ … kann … entschieden werden …“)) ändern können, weil die Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 letzter Satz BImSchG

Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

das ausdrücklich zulässt (So in dem vom OVG Münster im Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474 und bei juris, entschiedenen Fall). Indes hat er das nicht zur Prüfung gestellt, sodass über seinen Antrag auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids weiterhin zu entscheiden ist.

Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 ist dem Bauherrn auf schriftlichen Antrag für die Frage, ob ein Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist, ein schriftlicher Vorbescheid zu erteilen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung mittels Bauvorbescheid gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO, dass die Errichtung einer Windkraftanlage am geplanten Standort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist (sog. Bebauungsgenehmigung).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich wegen der eindeutige Lage des Vorhabengrundstücks außerhalb des Geltungsbereichs eines (qualifizierten) Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und außerhalb jedes im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhabens nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 27.01.2005 – 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 85; vom 19.07.2001 – 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17 (24 f.); und vom 25.10.1967 – 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148 ).

Selbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt daraus nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 19.06.1991 – 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78; vom 20.01.1984 – 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 (315); und vom 22.05.1987 – 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 (307)).

Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solche Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (294 ff.)).

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung Berufene in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (309)).

Ausgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und dem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die (gemeindliche) Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung im (Flächennutzungs-) Plan nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch deutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für die negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der Windenergienutzung „an geeigneten Standorte eine Chance“ zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten herleiten lassen. Allerdings ist es (einer Gemeinde) verwehrt, den (Flächennutzungs-) Plan als Mittel zu benutzen, das (ihr) dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wirklichkeit zu verhindern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03 -, ZFBR 2006, 474 und bei juris). Bei einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substantieller Weise Raum schaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so ist dies – für sich genommen – noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im Gemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist nur ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch Größenangaben sind – isoliert betrachtet – als Kriterium für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Gebiete, zusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im Windschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz gestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und einer baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch derartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der Windkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt (BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, a.a.O. (295 ff.); vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (37) und vom 21.10.2004 – 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 (111)).

Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der Gemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden Verwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (OVG NRW, Urteil vom 19.05.2004 – 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690).

Für eine Planung im Wege der raumordnerischen Landesplanung gelten keine anderen Kriterien.

Dem Vorhaben des Klägers stehen die im Landesentwicklungsplan Umwelt (2004) niedergelegten Ziele der Raumordnung und damit öffentliche Belange entgegen. Maßgeblich für die Rechtsfrage, ob der Erteilung einer Genehmigung öffentliche Belange entgegenstehen, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Deshalb bedarf es keines Eingehens (mehr) auf die Einwendungen des Klägers gegen die Gültigkeit des LEP Umwelt in der Fassung der 6. Änderung im Jahre 1999.

Vorliegend steht der Erteilung des Bauvorbescheids in der Form der Bebauungsgenehmigung entgegen, dass der Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.07.2004 (LEP Umwelt 2004) (ABl. 2004, 1574) an der vom Kläger geplanten Örtlichkeit die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließt. Nach Gliederungspunkt 2.2.6 Vorranggebiete für Windenergie (VE) Textziffer 65 ist nämlich die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ausgeschlossen. Der Große Elmersberg, an dem der Kläger seine Windkraftanlage errichten will, befindet sich nicht innerhalb eines Vorranggebiets für Windenergie.

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat auch nach Überprüfung der Rechtswirksamkeit des LEP Umwelt 2004 Bestand, weil die Kammer eine auf die Klage des Klägers hin beachtliche auch nur Teilunwirksamkeit dieses Landesplanes nicht festzustellen vermag.

Zwar wurde der LEP Umwelt 2004 nicht in der durch § 3 Abs. 6 des Saarländischen Landesplanungsgesetzes (SLPG) 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung erlassen, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift (§ 15 Abs. 2 SLPG 2002) noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt bekannt gemacht und damit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994 wirksam geworden. Bei diesem Plan handelt es sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirksamkeitsanspruch. Er enthält raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum Begriff des Ziels der Raumordnung: BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 – 4 BN 25.03 -, BRS 66 Nr. 6), die nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Diese haben „Letztentscheidungscharakter“ und können nicht im Wege einer späteren Abwägung überwunden werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 – 4 BN 5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.03.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planung begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem Sinne erfüllt, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln (OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006 – 2 N 3/06 – mit weiteren Nachweisen).

Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich beim LEP „Umwelt“ 2004 um eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption. Die Bedenken des Klägers gegen diese Landesplanung greifen im Ergebnis nicht durch.

Insoweit hat der Kläger im vorliegenden Klageverfahren gegenüber dem LEP Umwelt in der Fassung des Jahres 1999 als Fehler der planerischen Abwägung geltend gemacht, (1.) der Plangeber hätte bei der Prüfung der möglichen Vorranggebiete für Windenergie nicht von vornherein nur Flächen ab einer Größe von 10 Hektar berücksichtigen dürfen. Der Abwägungsfehler ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass eine Begründung für die 10 Hektar-Beschränkung nicht gegeben worden sei. Dieser Abwägungsmangel schlage auch auf das Abwägungsergebnis durch. Fehlerhaft sei (2.), dass Bergehalden überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese auch wegen der mit ihnen verbundenen Vorbelastung durchaus als Vorranggebiete in Betracht kämen. (3.) Ein weiteres, durchschlagendes Abwägungsdefizit sei darin zu erkennen, dass potentielle Vorranggebiete aus Gründen mangelnder Akzeptanz bei den Kommunen gestrichen worden seien, obwohl das kein sachlicher Gesichtspunkt sei. Als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei (4.) die Auswahl der vom Grundsatz her zulässigen „Tabubereiche“, die sich nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebiets begründen ließen. So seien (4.1) „Gebiete für Wald“ von der Vorrangsplanung ausgeschlossen, obwohl Wald als solcher der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehe. Dasselbe gelte (4.2) für Landschaft- und Naturschutzgebiete. Ohne diese Abwägungsfehler habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass weitere Vorranggebiete für Windenergie festgelegt worden seien. Weiterhin hat der Kläger (5.) als Mangel beim Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde geltend gemacht, dieser weise das in einem Landschaftsschutzgebiet liegende Gebiet Kleeberg als Windvorranggebiet aus und nicht das sich außerhalb eines solchen Gebietes befindliche Gebiet „Großer Elmersberg“, auf dem er seine Windkraftanlage errichten wolle. Das Gebiet „Großer Elmersberg“ sei allerdings wesentlich windhöffiger als das Gebiet „Kleeberg“, in dem bisher auch keine Windkraftanlage errichtet worden sei; vielmehr lasse sich der Presseberichterstattung entnahmen, dass bereits mehrere Baugesuche zur Errichtung von 145 m hohen Windkraftanlagen am Kleeberg abgelehnt worden seien, weil der Gemeinderat eine Höhenbegrenzung auf 90 m wolle. Am Großen Elmersberg könnten dagegen auch Windkraftanlagen kleinerer Bauart wirtschaftlich betrieben werden.

Weiterhin hat der Kläger zugleich auch in seiner Eigenschaft als Landesvorstand des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-Pfalz unter dem 14.10.2003 zum 3. Entwurf des LEP Umwelt in der Fassung vom 16.05.2003 vorgetragen, dieser müsse aus Sicht des Verbandes in Bezug auf die Ausweisung von Windvorranggebieten als nicht ausgereift angesehen werden. Er verfehle (6.) das Ziel, entsprechend § 2 Abs. 2 ROG einen eigenen Grundsatz der Raumordnungsplanung aufzustellen, wonach Windenergieanlagen in gut geeigneten Gebieten in Windparks konzentriert und im übrigen verboten werden sollten. Insbesondere liege dem Entwurf (7.) keine landesweite Untersuchung der geeigneten Flächen in Bezug auf die Windhöffigkeit zugrunde. Die Vorranggebiete bezögen sich (8.) zudem nur auf raumbedeutsame Anlagen. (9.) Der pauschale Abstand von 1.000 m zu Wohngebieten lasse sich bei genauerer Betrachtung sachlich nicht rechtfertigen, insbesondere sei keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar. Diese Bedingung verhindere eine Vielzahl möglicher Vorranggebiete, in denen die Vorgaben der TA Lärm und die Richtwerte für Schattenwurf eingehalten werden könnten. In fast allen übrig gebliebenen Gebieten seien ein wirtschaftlicher Betrieb und Investitionssicherheit nur bei Nabenhöhen von mindestens 100 m und damit von Gesamthöhen über 140 m gegeben. Der Entwurf führe zum Marktausschluss bewährter wie neuerer innovativer Produkte wie etwa Vensys, die aufgrund ihrer kleineren Bauart nur an wirklich windhöffigen Standorten betrieben und auch als Windparks deutlich näher zu Wohngebieten errichtet werden könnten, ohne die Anwohner zu beeinträchtigen. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG unvereinbar sei (10.), dass die ausgewiesenen Flächen eine weitere Entwicklung der Windenergie im Saarland kaum mehr zuließen und damit den Landwirten, die über geeignete Flächen verfügten, die Möglichkeit nähmen durch langfristige Verpachtung stabile Einnahmen zu erzielen. Der Entwurf gefährde (11.) weiterhin die wirtschaftliche Basis der in der Region aktiven, gut ausgebildeten, fleißigen und zielstrebigen Windenergieunternehmer. Unberücksichtigt seien (12.) auch die Bereiche geblieben, die von den einzelnen Gemeinden bereits im Wege der Bauleitplanung für Windkraftanlagen vorgesehen seien. (13.) Schließlich seien außer Tabuzonen auch solche Gebiete als Ausschlussbereiche vorgesehen, die von der Vogelschutzwarte als Konfliktzonen angesehen worden seien und bei denen eine abschließende Bewertung erst nach einer eingehenden Untersuchung abgegeben werden könne. Das OVG Koblenz habe im Jahre 2003 entschieden, dass nur solche Gebiete ausgeschlossen werden dürften, die den Rang eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ besäßen. Deshalb schlage der Verband (zehn) weitere Gebiete vor, in denen 16 Vensys-Anlagen, 18 Zwei-MW-Klasse-Anlagen bzw. vier 600 KW-Anlagen mit Nabenhöhen zwischen 70 und 100 m errichtet werden könnten (Dazu gehört auch der streitige Standort am Eppelborner Elmersberg ). Im Rahmen dieser Anhörung zum 4. Entwurf machte der Kläger als Vertreter des Bundesverbandes Windenergie (BWE) schriftlich geltend, das Ministerium für Umwelt habe die angebotene fachliche Unterstützung nicht in Anspruch und die Kritik am 3. Entwurf nicht ernst genommen. Dadurch sei ein beträchtlicher vermeidbarer Schaden entstanden. Der vorliegende 4. Entwurf erfülle nicht die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer substantiellen Entfaltungsmöglichkeit der Windenergie. Er enthalte (14.) auf der einen Seite als VE für die Windkraft ungeeignete Gebiete wie die bei Schmelz, Nunkirchen, Schwarzenholz, Saarwellingen und Düppenweiler und sehe eine Reihe geeigneter Standorte nicht vor. Wenn eine ausreichende Windenergiedichte erst in einer Nabenhöhe von 150 m vorliege und solch hohe Anlagen – auch aus Sicht des BWE – im Saarland nicht zu akzeptieren seien, sei an dieser Stelle auch dann keine Vorrangfläche auszuweisen, wenn die Windkraftnutzung dort aus avifaunistischer Sicht geeignet sei. Denn dort werde die Flächenquote nur vorgetäuscht. Fachlich nicht nachvollziehbar sei (15.) der Ansatz, dass im Saarland Standorte ab einer Höhenlage von 250 m üNN als windhöffig angesehen würden. Windhöffigkeit sei nach dem Stand der Technik bei einer mittleren Windgeschwindigkeit ab 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund gegeben. Die Daten der Windgeschwindigkeit in dieser Höhe seien beim Deutschen Wetterdienst zu erfahren. 5,5 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund würden im Saarland nur oberhalb von 350 m üNN erreicht. In waldreicher Umgebung seien dazu Nabenhöhen von 100 m und mehr erforderlich. Ausgeräumt waldfreie und stark landwirtschaftlich geprägte Standorte, an denen die Windkraftnutzung auch mit kleineren und leiseren Anlagen erfolgen könne, seien dem 1.000 m-Abstandskriterium zum Opfer gefallen. Es erscheine (16.) wenig nachvollziehbar, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m 1.000 m vom Ortsrand entfernt errichtet werden dürften, nur 100 m hohe aber nicht mit einem Abstand von 800 m. Wesentlich sachgerechter erscheine eine Mindestentfernung in Abhängigkeit von der Bauhöhe. Dass (17.) Landschaftsschutzgebiete im alten LEP selbst dann ein pauschales Ausschlusskriterium für die Errichtung von Windkraftanlagen gewesen sei, wenn diese von Hochspannungstrassen durchzogen seien, sei glücklicherweise dahingehend aufgegeben worden, dass nur noch besonders schutzwürdige Landschaftsteile geschützt würden. Der allerdings noch vorhandene latente Schutz dieser Gebiete führe etwa dazu, dass der Bereich „Strietberg“ am Ortsrand von Schiffweiler nicht als VE ausgewiesen sei, obwohl sich dort zwei Hochspannungstrassen kreuzten. Inakzeptabel sei (18.), dass sogar windhöffige Flächen wie etwa bei Bosen aus dem 3. Entwurf gestrichen worden und der bereits genehmigte und bebaute Kewelsberg (anders als das Gebiet „Einell“ bei Freisen-Eitzweiler) nicht als VE dargestellt seien. (19.) Die EU-Richtlinie über erneuerbare Energien verpflichte die Mitgliedsstaaten, einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien zu erreichen. Das sei von den Ländern aufgrund des Grundsatzes bundestreuen Verhaltens umzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, dass der 4. Entwurf ein Planziel von 100 MW postuliere, ohne dafür einen Zeitrahmen (von etwa 3 Jahren) vorzugeben. Mit dem 4. Entwurf seien in den nächsten 10 Jahren keine 60 MW erreichbar, er werde keine 100 MW erreichen, wohl aber 50 MW in den nächsten 3 Jahren verhindern. Am 11.05.2004 erläuterte der Kläger seine schriftlichen Einwendungen im Rahmen der Anhörung und wies dabei darauf hin, dass (20.) sich die Investition in Windkraftanlagen erst ab einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s im Jahresdurchschnitt rechne (Vgl. Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Umwelt des Landtages des Saarlandes).

Diese Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.

Soweit der Kläger geltend macht, der Plan enthalte keinen zeitlichen Rahmen für die Verwirklichung seiner Ziele, hat bereits das OVG des Saarlandes in seinen Urteilen vom 18.05.2006 – 2 N 3/05, 2 N 4/05 und 2 N 3/06 (Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG mit Beschlüssen vom 31.08.2006 – 4 BN 23.06, 4 BN 24.06 und 4 BN 25.06 – zurückgewiesen.) – jeweils darauf hingewiesen, dass sich der Planungszeitraum von 10 Jahren aus § 2 Abs. 3 SLPG 2002 (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.06.2002, ABl. S. 1506 ff.) ergibt.

Aus den zitierten Entscheidungen des OVG des Saarlandes und des BVerwG ergibt sich ferner, dass sich die Planungsentscheidung nach der Gesetzeslage allein an öffentlichen Interessen zu orientieren hatte und individuelle Zumutbarkeiten nicht in die Abwägung eingestellt werden sollten. Nach § 1 SLPG 1994 bzw. § 15 Abs. 2 SLPG 2002 ist die Planungsentscheidung an den öffentlichen Interessen orientiert zu treffen. Vor diesem Hintergrund waren die privaten wirtschaftlichen Interessen der Landwirte, die über geeignete Flächen verfügen und damit die Möglichkeit haben durch langfristige Verpachtung stabile Einnahmen zu erzielen ebenso wenig bei der Planaufstellung zu berücksichtigen wie die privatwirtschaftliche Basis der in der Region aktiven, gut ausgebildeten, fleißigen und zielstrebigen Windenergieunternehmer. Auch der Rückgriff des Klägers auf § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG

Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben.

verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Die Regelung dient ersichtlich der Förderung bäuerlicher Strukturen und nicht dem Zweck, Landwirten durch Flächenverpachtungen an Windkraftanlagenbetreibern langfristig Einnahmen zu sichern.

Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Plangebers, zusammenhängende Waldflächen und Flächen, die förmlich unter Landschaftsschutz stehen, grundsätzlich als sogenannte „Tabuzonen“ zu behandeln, die für eine Nutzung zu Windenergiezwecken grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Waldflächen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er im Wege eines Erfahrungsprozesses inzwischen eingesehen habe, dass Waldflächen wegen der dort lebenden Fledermäuse für die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht in Betracht kämen. In Bezug auf die förmlich unter Landschaftsschutz stehenden Gebiete ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der förmliche Landschaftsschutz auch bei anderen, im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungen (wie etwa der ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die als solche nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist (vgl. zur Verlegung einer landwirtschaftlichen Hofstelle in ein Landschaftsschutzgebiet etwa: VG München, Urteil vom 27.04.2005 – M 1 K 05.234 – mit umfangreichen Nachweisen, bei juris), trotz dieses sogenannten „Agrarprivilegs“) nicht die Errichtung baulicher Anlagen gestattet (OVG des Saarlandes, B. vom 13.9.1999 - 2 Q 21/99 -, vom 16.2.1989 - 1 R 388/87 -; BVerwG, 4 B 11.85 - NVwZ 86, 639, vom 3.3.1992 - 4 B 44.92 - Buchholz 406, 401 § 8 BNatSchG Nr. 12; VGH Kassel, B. vom 5.12.1994 - 4 TH 2165/94 - RdL 1995, 164). Dementsprechend ist – auch in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG – von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass der Plangeber diese Flächen zur privilegierten Windenergienutzung grundsätzlich nicht freigegeben hat. Der Umstand, dass sich innerhalb von Landschafts- oder Naturschutzgebieten Hochspannungstrassen befinden, ändert nichts daran, dass diese Flächen für eine Bebauung – auch zugunsten privilegierter Nutzungen – im Übrigen grundsätzlich nicht zur Verfügung steht.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Bergehalden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob diese überhaupt geeignet sind, einen tragfähigen Untergrund für Windkraftanlagen zu bilden. Der Kläger hat insoweit im Übrigen selbst keinen Standort genannt, der derzeit oder in absehbarer Zukunft (= 10 Jahre gemäß § 2 Abs. 3 SLPG 2002) für eine Windkraftnutzung zur Verfügung stehen könnte. Zudem handelt es sich nach der Einschätzung des Umweltministeriums (Schreiben der Abteilung D/1 an das Referat C/2 vom 18.12.2002 (Ordner II)) bei Bergehalden um in besonderem Maße zu beachtende Räume mit hohem Konfliktpotential hinsichtlich Brut- und Rastvorkommen „windkraftrelevanter“ Vogelarten außerhalb von „Tabu- und Konfliktgebieten“.

Soweit der Kläger die Frage der Raumbedeutsamkeit der von ihm geplanten Windkraftanlagen thematisiert, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn der LEP „Umwelt“ 2004 differenziert in Bezug auf die Vorranggebiete für Windenergie nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen.

Erledigt hat sich der Einwand des Klägers dagegen, dass im 3. Entwurf im Wege der Bauleitplanung beplante Gebiete nicht als Vorranggebiete für Windenergie dargestellt waren. Insoweit wurden in den 4. und dann verabschiedeten Entwurf diese Gebiete aufgenommen, soweit das von den Gemeinden gewünscht war.

Auch die Angriffe des Klägers gegen den seiner Ansicht nach auch nur möglicherweise übertriebenen Vogelschutz führen nicht zum Erfolg. Der Einwand, der LEP „Umwelt“ 2004 enthalte als Ausschlussbereiche für Windenergieanlagen außer Tabuzonen auch solche Gebiete, die die Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als „Konfliktzonen“ sehe, obwohl eine abschließende Bewertung erst nach einer eingehenden Untersuchung abgegeben werden könne, demgegenüber nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz nur solche Gebiete ausgeschlossen werden dürften, die den Rang eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ besäßen, übersieht, dass es in dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 28.05.2003 – 8 A 10481/02 -) um eine gebundene Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 BauGB und nicht um die Gültigkeit eines Raumordnungsplans ging. Insoweit hat des OVG Koblenz darauf abgestellt, einem privilegierten Vorhaben könne der in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannte Belang des Naturschutzes (Vogelschutzes) nur dann entgegenstehen, wenn ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliege. Vorliegend geht es indes um die planerische Abwägung zwischen dem Naturschutz und der Windenergie. Insoweit hat sich der Plangeber im Rahmen der planerischen Abwägung dazu entschieden, in sogenannten Konfliktbereichen dem Naturschutz den Vorrang vor der Windenergie zu gewähren. Dazu heißt es in einem Schreiben der Abteilung D/1 an das Referat C/2 (MfU) vom 18.12. 2002: (In Ordner II)

Aufgrund des Vorkommens von gegen Windkraftanlagen empfindlichen Vogelarten, ihrer Anzahl und Verbreitungsdichte sowie ihres Schutzstatus wurden Tabugebiete und Konfliktgebiete abgegrenzt und dargestellt. … In beiden Gebietskategorien verbietet sich … ein endgültig abgewogener landesplanerischer Nutzungsvorrang zu Gunsten der Windenergie. Da zu den „Tabugebieten“ im Sinne des Gutachtens auch Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie zu zählen sind, werden die genannten Gebietskategorien wie folgt definiert:

„Tabugebiete“ - Gebiete, in denen die Belange des Vogelschutzes mit dem Bau von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Es handelt sich dabei um:

a) die in der Karte „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ dargestellten Gebiete mit sehr bedeutsamen Vogelvorkommen . In diesen Gebieten treten Konzentrationen wertbestimmender windkraftrelevanter Brut- und/oder Rastvogelarten auf (die Gebiete sind im Gutachten beschrieben).

b) Vogelschutzgebiete nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie.

c) Naturschutzgebiete nach Saarländischem Naturschutzgesetz.

„Konfliktgebiete“ -die in der Karte „Vogelschutz und Windkraft im Saarland“ dargestellten Gebiete mit bedeutsamen Vogelvorkommen . In diesen Bereichen besteht ein sehr hohes Konfliktpotential durch vorhandene Rast- und Brutgebiete „windkraftrelevanter“ Vogelarten (die Gebiete sind im Gutachten beschrieben).

Bei Windkraftanlagen außerhalb der genannten Tabu- und Konfliktgebiete sind die einschlägigen Regelungen der §§ 34 und 35 BNatSchG sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 10 ff. SNG anzuwenden.

Die Kammer vermag weder festzustellen, dass die Berücksichtigung der beschriebenen Konfliktgebiete als öffentlicher Belang gegen die Ausweisung einer Fläche als Windvorranggebiet unsachlich wäre, noch dass die Abwägung zwischen dem Anliegen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, einerseits und dem gegenläufigen Anliegen des Naturschutzes in der Form des Vogelschutzes andererseits, dem Gebot einer gerechten Abwägung zuwider liefe. Es liegt nämlich in der Natur einer Abwägungsentscheidung, dass der Plangeber im Widerstreit der Belange zur Bevorzugung des Einen und damit notwendiger Weise zur Zurückstellung des Anderen entscheiden muss.

Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, der Plangeber hätte bereits im Planaufstellungsverfahren die Windhöffigkeit durch Ermittlung der Windgeschwindigkeit in einer Höhe von 50 m über Grund ermitteln müssen und (nur) solche Flächen weiter berücksichtigen dürfen bzw. müssen, auf den in dieser Höhe im Jahresdurchschnitt Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s bzw. 6 m/s vorherrschten. Demgegenüber habe sich der Plangeber darauf beschränkt, die Bereiche des Saarlandes als ausreichend windhöffig anzusehen, die oberhalb von 250 m üNN liegen. Tatsächlich sei aber erst ab einer Höhenlage von 350 m üNN eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s vorhanden. Damit sei das Kriterium der Windhöffigkeit nicht ausreichend ermittelt und dementsprechend nicht mit dem in Wahrheit zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Mit der sich als Folge dieser Abgrenzung allein nach der topographischen Höhenlage ergebenden Ausweisung von Windvorranggebieten, in denen die tatsächliche durchschnittliche Windgeschwindigkeit zu niedrig sei, werde die energiewirtschaftliche Verfügbarkeit dieser Fläche nur vorgetäuscht. Ein solches Vorgehen sei der Sache nach Verhinderungsplanung, weil eine ausreichende Winddichte erst bei einer Nabenhöhe von 150 m vorliege. Derart hohe Anlagen seien im Saarland – auch aus der Sicht des Bundesverbandes für Windenergie (BWE) – nicht wünschenswert und würden von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert.

Letztere Einschätzung, dass Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von über 100 m im Saarland nicht wünschenswert seien und nicht akzeptiert würden, hat allerdings keinen Eingang in den LEP „Umwelt“ 2004 gefunden. Geht man indes mit dem Kläger davon aus, dass bei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von über 100 m – und damit in einer Höhe von mehr als 350 m üNN ausreichender Wind vorhanden ist, lässt sich die Argumentation des Klägers darauf reduzieren, dass die Landesplanung im Ergebnis auf größere Anlagen gerichtet ist und kleinere Anlagen benachteilige. Das mag so sein und würde von dem bereits dargestellten Ziel des Plangebers, dem Prinzip der dezentralen Konzentration, getragen, das eine Schwerpunktbildung gegenüber über das gesamte Land verstreuten Nutzungen bevorzugt.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Plangeber vom Grundsatz her nur Flächen mit einer Mindestgröße von 10 Hektar (ha) ausweisen wollte. In Bezug auf den LEP 1999 hatte der Kläger insoweit geltend gemacht, die Beschränkung auf Flächen erst ab einer Größe von 10 ha sei schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil keine Begründung für diese Beschränkung gegeben worden sei. Ob das so war, kann vorliegend dahinstehen, weil das Maß der Dinge nunmehr der LEP 2004 ist. Dort heißt es im Abschnitt 1.3.3 Prinzip der dezentralen Konzentration in Ziffer (12):

Bei der Verteilung der einzelnen Nutzungen im Raum lässt sich der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, wie auch der Landesentwicklungsplan „Siedlung“ vom Prinzip der dezentralen Konzentration leiten. Damit soll eine weitere Zersiedlung intakter Landschaftsräume vermieden und gleichzeitig eine wohnortnahe Verteilung aller siedlungsbezogenen Nutzungen erreicht werden. Dies bedeutet, dass die einzelnen Nutzungen nicht gleichmäßig übers Land verteilt sind, sondern einer Schwerpunktbildung Rechnung tragen. Die dezentrale Konzentration kommt damit auch den strukturschwächeren Landesteilen, in erster Linie dem ländlichen Raum zugute.

Dieser Ansatz, einzelne Nutzungen – hier: die Windenergiegewinnung – dezentral durch Ausweisung von Flächen mit einer grundsätzlich minimalen Größe von 10 ha zu konzentrieren, ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, um – wie es in Ziffer (66) zur Begründung der Ausweisung der Windvorranggebiete heißt – zum Einen der „Verspargelung der Landschaft“ entgegenzuwirken und um zum Anderen Planungssicherheit herzustellen. Diesen Grundsatz hat der Plangeber auch nicht starr angewandt, ist vielmehr in Einzelfällen davon abgewichen.

Gleiches betrifft die 1.000 m-Zone, die der Kläger für ein Verhinderungskriterium hält und durch eine flexible Differenzierung des Abstand zur Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Höhe der Windenergieanlage ersetzt wissen will. Grundlage für die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie waren u.a. ein ausreichender Abstand gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von Lärmimmissionen und Schattenschlag eine maßgebliche Rolle gespielt haben (siehe Ziffer (67) des LEP „Umwelt“ 2004). Bei dem „1.000 m-Abstand“ zu Wohngebieten handelt es sich nicht um eine starr festgelegte Vorgabe der Landesregierung, sondern um eine planerische Hilfsgröße, mit der die landesplanerisch festzulegenden Vorranggebiete für Windenergie ermittelt werden sollten, um bei der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gegenüber Windkraftanlagen zu erreichen. Der „1.000 m-Abstand“ wurde insbesondere in den Fällen unterschritten, in denen es Wunsch der Gemeinden war, bestimmte Flächen als Vorranggebiete für Windenergie in den LEP „Umwelt“ 2004 aufzunehmen. Der „1.000 m-Abstand“ wurde bei den von der Landesplanung vorgeschlagenen Vorranggebieten nur geringfügig, bei den von den Gemeinden gewünschten Gebieten zum Teil erheblich unterschritten. Dabei handelt es sich um VE in Orts- bzw. Stadtteilen von Beckingen, Losheim am See, Nohfelden, Freisen, St. Wendel, Ottweiler, Nalbach und Lebach (vgl. Landtagsdrucksache 13/868 vom 05.04.2006 (Antwort auf die Anfrage des Abg. Hartmann)) .

Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Soweit der Kläger sich der Sache nach auf Gerichtsentscheidungen zum Nachbarschutz gegenüber der Zulassung von Windkraftanlagen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme stützt, übersieht er, dass der Landesplangeber bei seiner Planung durchaus eine anderen Maßstab im Ausgleich zwischen der (Störung der) Wohnruhe und der Nutzung der Windenergie anlegen darf als Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine konkrete Windenergieanlage einem konkreten Nachbarn gegenüber als schlechthin rücksichtslos erweist. Ein Abstand zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen von 1.000 m als Faustformel mag die Bewohner der Wohngebäude mehr als von Rechts wegen zwingend erforderlich vor Immissionen schützen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine willkürliche, sondern eine im Abwägungsvorgang zulässige Größe. Denn ein solcher Abstand dient nachvollziehbar dem zur Planbegründung angeführten Zweck, bei der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz gegenüber Windkraftanlagen zu erreichen, und damit der Konfliktvermeidung. Auf diese Weise wird im Ansatz verhindert, dass in jedem Einzelfall im Verhältnis zur Wohnbebauung umfangreich geprüft werden muss, ob die Richtwerte der TA Lärm und für Schattenwurf eingehalten werden. In diesem Zusammenhang mag es zutreffen, dass eine Mindestentfernung zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Bauhöhe der Windkraftanlage den Konflikt ebenfalls oder sogar noch sachgerechter lösen könnte. Indes hat sich der Plangeber nicht für diese Lösung, sondern für die gewählte entschieden, ohne dass darin ein Abwägungsmangel zu erkennen ist.

Soweit der Kläger als durchschlagendes Abwägungsdefizit anführt, verschiedene zunächst avisierte Flächen für Windvorranggebiete seien aus Gründen mangelnder „Akzeptanz der Kommunen“ (infolge der Anhörung zum 3. Entwurf) aus der gestrichen worden, lässt sich das so den Unterlagen der Planaufstellung nicht entnehmen. Im Übrigen handelt es sich bei den Planungsvorstellungen der Städte und Gemeinden zu Recht um einen zu beachtenden Belang von Gewicht, denn diesen steht gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB in erster Linie die Planungshoheit über ihr Gemeindegebiet zu. Was etwa das vom Kläger angeführte Gebiet „Steiners“ bei Nohfelden-Bosen angeht, hat die Gemeinde ihre Ablehnung mit der Einsehbarkeit vom Bostalsee her begründet, der als Kristallisationspunkt für den Fremdenverkehr von besonderer Bedeutung sei. Sodann stellte sich heraus, dass die südliche Teilfläche von rund 10 ha ökologisch so hochwertig eingestuft wurde, dass sie als FFH-Fläche nachgemeldet wurde. Nachdem die Gemeinde eine neue Fläche südlich des Gemeindeteils Mosberg-Richweiler angeboten und gutachtlich untersucht hat, wurde auf das Gebiet „Steiners“ unter Berücksichtigung fremdenverkehrlicher Gesichtspunkte verzichtet. Auch darin vermag die Kammer keinen Abwägungsfehler zu erkennen.

Der Planungsträger muss nämlich nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, innerhalb des Planes als Vorranggebiet darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht er die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergie) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Er darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Dem Träger der Regionalplanung ist es auch nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinde auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

Soweit der Kläger weiterhin der Sache nach vorträgt, die weitere Entwicklung habe gezeigt, dass die konkrete Eignung der ausgewiesenen Flächen für die Nutzung zu Windenergiezwecken zumindest zweifelhaft sei, erkennt die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung der Eignung der Flächen für die Windenergie naturgemäß um Prognose-Entscheidungen, denen stets das Moment innewohnen kann, dass die Prognose nicht in vollem Umfang zutrifft.

Dass es sich bei der Ausweisung der Windvorranggebiete im LEP „Umwelt“ 2004 um eine Feigenblatt- bzw. Verhinderungsplanung handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen. Der Plan weist rund 800 ha Fläche und damit etwa 0,32 % der gesamten Fläche des Saarlandes als Windvorranggebiete aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Beschluss vom 28.11.2005 – 4 B 66.05 – (unter Hinweis auf das Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 (47)) in einem Fall, in dem eine regionalplanerische Zielausweisung weniger als 0,15 % der Gesamtfläche als Windvorranggebiet ausgewiesen und dem ca. 80 % der Gesamtfläche als Ausschlussfläche entgegengesetzt worden waren, ausgeführt, dass sich die Grenze der „unzulässigen Verhinderungsplanung“ nicht abstrakt bestimmen lasse, maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum; Größenangaben seien – isoliert betrachtet – als Kriterium ungeeignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 (295)).

Die Standortzuweisung für Windenergieanlagen im LEP „Umwelt“ 2004 ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich der Kläger auch nicht darauf berufen könnte, der LEP 2004 sei ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen worden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 31.08.2006 – 4 BN 23-25.06 – darauf hingewiesen, dass die Vorschrift über die Umweltprüfung von Raumordnungsplänen in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG nach der Überleitungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 ROG nur auf Pläne Anwendung findet, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wird. Mit der Aufstellung des LEP „Umwelt“ 2004 ist aber nicht nur vor diesem Zeitpunkt begonnen worden, der Plan ist vielmehr schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/42 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) – SUP-Richtlinie – am 20. Juli 2004, nämlich am 13./16. Juli 2004, beschlossen und bekannt gemacht worden.

Greifen die Angriffe des Klägers gegen die Gültigkeit des LEP „Umwelt“ 2004 somit nicht durch, hat er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da dessen Erteilung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung mehr, ob auch dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. eine solche Wirkung zukommt. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil beide keinen förmlichen Antrag gestellt haben und damit nicht ihrerseits das Risiko eingegangen sind, im Falle des Unterliegens entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten beteiligt zu werden.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 2, Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 01.07.2004 erhobene Klage ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG 2004 (BGBl. I S. 718 <731>) und den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG 1975 und lehnt sich an die Wertfestsetzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - an, in dem der Wert des Streitgegenstand für eine Bebauungsgenehmigung für eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 67 m, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer Leistung von 1,5 MW auf 50.000 Euro festgesetzt wurde.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen