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RSiedlG § 4

Reichssiedlungsgesetz

(1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, in Größe von zwei Hektar aufwärts durch Kaufvertrag veräußert, so hat das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in dessen Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) bedarf und die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen wäre; ist keine Hofstelle vorhanden, so steht das Vorkaufsrecht dem Siedlungsunternehmen zu, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist. Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den in § 1 Abs. 1b genannten Zwecken ausgeübt werden. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn sie das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für das Land oder für Teile des Landes die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als zwei Hektar festsetzen; für eine beschränkte Zeit kann sie die Mindestgröße auf weniger als zwei Hektar festsetzen, solange dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist.

(5) Die Siedlungsbehörde kann bestimmen, daß statt des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Satz 3 als Siedlungsunternehmen bezeichnete Stelle das Vorkaufsrecht hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 15/25
1. September 2025
7 W 15/25 1. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
V ZR 194/23 11. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 1/23
24. November 2023
BLw 1/23 24. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 6/21
20. Juni 2022
20 WLw 6/21 20. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Landwirtschaftssachen) - 7 W 8/16 (L)
13. Dezember 2016
7 W 8/16 (L) 13. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (10. Zivilsenat) - 10 W 9/16
20. September 2016
10 W 9/16 20. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 6/15
5. Juni 2015
10 W 6/15 5. Juni 2015
Beschluss vom Amtsgericht Rheinberg - 18 Lw 24/13
30. April 2014
18 Lw 24/13 30. April 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 101 W 1/10
29. März 2011
101 W 1/10 29. März 2011
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Landwirtschaftssachen) - 4 WLw 110/10
18. März 2011
4 WLw 110/10 18. März 2011